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Vertragsrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag - Rechte und Pflichten, Gewährleistung und Haftung -. Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski. Gliederung. Allgemeine Grundlagen zum Vertragsrecht Definition Bestandteile und Zustandekommen Kaufvertrag Inhalt
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Vertragsrecht:Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag- Rechte und Pflichten, Gewährleistung und Haftung - Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski
Gliederung • Allgemeine Grundlagen zum Vertragsrecht • Definition • Bestandteile und Zustandekommen • Kaufvertrag • Inhalt • Rechte und Pflichte • Leistungsstörungen
Gliederung • Mietvertrag • Inhalt • Rechte und Pflichte • Leistungsstörungen • Werkvertrag • Inhalt • Rechte und Pflichte • Leistungsstörungen
Def. Vertrag: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen. Durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) wird sichergestellt, dass jeder Mensch das Recht hat, im Rahmen der Gesetze seine Verhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten.
Def. Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einem vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist.
Bestandteile einer Willenserklärung: • Objektiver Tatbestand: • Erklärungshandeln • Subjektiver Tatbestand: • Handlungswille • Erklärungswille • Geschäftswille
Zugang einer Willenserklärung: • Empfangsbedürftige Willenserklärung • wird erst mit Zugang wirksam • Nicht empfangsbedürftige Willenerklärung • Wirksamkeit schon bei Abgabe -> bedarf keines Zugangs
Invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) • Regelmäßig der Fall bei Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen, Reklameschilder, etc. • Allerdings nicht bei Angeboten von Online-Auktionshäusern (BGH Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) • Jedoch bei Warenangebote in Online-Shops (LG Essen (Urt. v. 13.02.2003 - 16 O 416/02), (Urt. vom 11.04.2008 - 17 O 419/07))
Inhaltliche Deckung von Angebot und Annahme • Fehlt Deckungsgleichheit, liegt grundsätzlich kein wirksamer Vertragschluss vor • Nach 150 Abs. II BGB kann nicht deckungsgleiche Annahmeerklärung jedoch als neues Angebot betrachtet werden
Kaufvertrag • Gegenseitiger Vertrag • Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer zur Zahlung einer Geldsumme • Besteht aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kauf) und einem sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft nach §§ 929 ff. BGB
Kaufgegenstände können Sachen und Rechte sein • Sachen sind sowohl Mobilien, als auch Grundstücke und aus § 90a dementsprechend auch Tiere • Rechte sind z.B. Forderungen, Grundpfandrechte (Hypothek), Immaterialgüter (Patente, Gebrauchsmuster, Marken) • Sonstige verkehrsfähige Güter die weder unter dem Sachen- noch unter dem Rechtebegriff subsumiert werden können (z.B. Elektrizität, Standardsoftware)
Form • Kaufvertrag kann formlos, also auch mündlich geschlossen werden • In besonderen Fällen verlangt das Gesetz eine bestimmte Form (z. B. § 311 b Abs. 1 BGB Grundstückkaufvertrag)
Pflichten der Parteien • Hauptleistungspflichten des Verkäufers • Pflicht zur Eigentumsverschaffung • Pflicht zur Übergabe • Pflicht zur mangelfreien Verschaffung
Pflichten der Parteien • Hauptleistungspflichten des Käufers • Pflicht zur Kaufpreiszahlung • Pflicht zur Abnahme
Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB (Verzug / Unmöglichkeit) • Folge: • Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Käufers • Schadenersatzanspruch des Käufers • Rücktrittsrecht des Käufers
Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 2 (Mangel) • Folge: • Nacherfüllungspflicht des Verkäufers • Rücktrittsrecht des Käufers • Minderungsanspruch des Käufers • Schadenersatzanspruch des Käufers • Aufwendungsersatzanspruch des Käufers
Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Käufers aus § 433 II BGB (Nichtzahlung des Kaufpreises) • Folgen: • Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Verkäufers • Einrede • Schadenersatzanspruch des Verkäufers • Rücktrittsrecht des Verkäufers
Mietvertrag • Wesensmerkmale des Mietvertrags • Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter • Leistungsstörungen • Beendigung des Mietverhältnisses • Leasing
Wesensmerkmale • Vertrag über entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen • Vermieter ist verpflichtet dem Vermieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren • Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu entrichten
Wesensmerkmale (Vertrag) • Grundsätzlich formfrei • Wegen Rechtsklarheit meist in Schriftform • Vertragsfreiheit (außer bei Wohnräumen)
Rechte und Pflichten des Vermieters des Mieters Hauptpflicht: Mietzahlung nur vertragsgemäßer Gebrauch der Sache Obhuts-, Sorgfalts-, Anzeigepflicht Untermietsverbot • Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung • Vermietete Sache muss über gesamten Mietzeitraum in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden
Leistungsstörungen • Vermieter haftet bei Sachmangel • wenn Mietsache fehlerhaft • wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen • Folgen der Sachmängelhaftung • Minderung der Miete (bis 100%) • Schadenersatz • Fristlose Kündigung möglich
Leistungsstörungen Mieter haftet bei • Zahlungsverzug • nach 2 Monatsmieten fristlose Kündigung möglich • Vertragswidrigem Gebrauch • Vermieter kann auf Schadenersatz klagen • Fristlose Kündigung möglich
Beendigung des Mietverhältnisses • Nach Ablauf der Mietzeit • Rückgabe der Mietsache fristgerecht • Ordentlich - nach Ablauf der Kündigungsfrist • Außerordentlich - bei Leistungsstörungen fristlos
Leasing • Sonderform der Miete • Mietrecht anwendbar • Haftung geht auf Leasingnehmer über • Gewährleistung bei Hersteller/Lieferant
Leasing Finanzierungs-Leasing Operation-Leasing kurze Laufzeit Minimierung des Investitionsrisikos • längere Laufzeit (3-7 Jahre) • Durch Mietzahlung wird Kaufpreis + zusätzlicher Aufwand gezahlt
Werkvertrag • Wesensmerkmale • Rechte und Pflichten • Leistungsstörungen
Wesensmerkmale • Vertrag über Herstellung eines Werkes und entsprechende Vergütung • Werk ist Bestellerwünschen angepasst • Herstellung muss Erfolg haben, bloße Tätigkeit wird nicht vergütet
Rechte und Pflichten des Unternehmers des Bestellers Hauptpflicht: Vergütung Abnahmepflicht ! Abschlagszahlungen auf abgeschlossene Teile Kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen • Hauptpflicht: Herstellung des Werkes zum vereinbarten Zeitpunkt • muss nicht persönlich erbracht werden • Nebenpflicht Schadabwehr vom Vertragspartner
Leistungsstörungen • Leistungsverzug durch Unternehmer • Fertigstellung des Werks zum vereinbarten Termin verpflichtend • Besteller kann auf Fertigstellung klagen • Besteller hat Anspruch auf Schadenersatz • Besteller kann vom Vertrag zurücktreten
Leistungsstörungen • Mängelhaftung des Unternehmers • Werk muss Sachmangelfrei sein • Besteller kann • vom Vertrag zurücktreten • Minderung verlangen • Nacherfüllung verlangen • Aufwandsersatz für Selbstvornahme verlangen • Schadenersatz verlangen
Leistungsstörungen • Abnahme entscheidender Zeitpunkt • Fälligkeit der Vergütung • Beginn der Verjährungsfrist (2 Jahre) für Mängelansprüche • Gefahrenübergang • Gefahrenübergang • von Unternehmer auf Besteller • Bei Abnahme • Bei Annahmeverzug • Bei Versendung
Quellen • Bürgerliches Gesetzbuch, Dtv, 63. Auflage 2009 • H. Brox / W. D. Walker, Besonderes Schuldrecht, C.H. Beck, 31. Auflage 2006 • Dietmar.O.Reich, Einführung in das Bürgerliche Recht, Gabler, 4. Auflage 2007 • Eugen Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht, Vahlen, 13.Auflage 2007