180 likes | 519 Views
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag . Erfüllung des Verkäufers: Übergabe/Übereignung. Kaufvertrag § 433. Erfüllung des Unternehmers = erfolgreiche Bearbeitung + Abnahme. Werkvertrag § 631. Dienstvertrag § 611. Erfüllung des Dienstnehmers = Erbringung der fortlaufenden Leistung.
E N D
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag Erfüllung des Verkäufers: Übergabe/Übereignung Kaufvertrag § 433 Erfüllung des Unternehmers = erfolgreiche Bearbeitung + Abnahme Werkvertrag § 631 Dienstvertrag § 611 Erfüllung des Dienstnehmers = Erbringung der fortlaufenden Leistung
Erfüllungsanspruch des Werkunternehmers: Vergütung a) Werkvertrag aa) Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB bb) Werkvertrag, § 631 BGB = erfolgsbezogene Leistung b) Abnahme, § 640 I 1 BGB = körperliche Entgegennahme des Werks. oder Abnahmefiktion: - Fristablauf § 640 I 3 BGB oder - Vollendung, § 646 BGB oder - Fertigstellungsbescheinigung § 641 a BGB oder - Zahlung an den Hauptunternehmer § 641 II BGB c) Rechtsfolge: Vergütungsanspruch des Unternehmers, §§ 631, 641 BGB
Werkvertrag Definition: Der Unternehmer verpflichtet sich, einen Erfolg gegen Zahlung einer Vergütung herbeizuführen. • Typische Fälle: • Bauvertrag (+ VOB/B) • Architektenvertrag (+ HOAI) • Herstellung von Maschinen, Waren • Reparatur Die Vertragsverhältnisse am Bau sind kompliziert, weil viele Rechtssubjekte beteiligt sind (Gegensatz: Industriefertigung).
Werkvertrag: Vergütungshöhe § 631 BGB: Abrede Probleme: Festpreisvereinbarung, Kostenanschlag (§ 632 ÎII): Abgrenzung zu selbstständigen Beratungsleistungen § 632 BGB: Fehlen einer Abrede: Taxe oder Üblichkeit § 632a BGB: Abschlagszahlungen Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB): Abnahme / Abnahme-Fiktion (§ 640 ff. BGB)
Diskothekbau - BGH 25.1.96 NJW 1996, 1280: Die Klägerin hat ein Sägewerk in eine Diskothek und Lagerhalle für 250.000 € umgebaut und verlangt restlichen Werklohn von knapp 45.000 € vom beklagten Eigentümer. Die Diskothek ist in Betrieb genommen. Der Beklagte verweigert aber die Abnahme wegen kleinerer Mängel, die mit 1.100 € angesetzt sind. Die Klägerin hatte ihm angeboten, die Mängel zu beseitigen oder den Betrag dafür vom Werklohn abzuziehen. Der Beklagte reagierte darauf nicht. AGL: §§ 631, 641 BGB a) Werkvertrag = Bauvertrag, § 631 b) Fälligkeit bei Abnahme, § 641 BGB: Abnahme gem. § 640 I 1 BGB fehlt. c) Zur Zeit kein Anspruch Welche Möglichkeiten hat der Unternehmer, um zu seiner Restvergütung zu kommen? • Klage auf Abnahme. Kein Verweigerungsrecht wegen unwesentlicher Mängel, • § 640 I 2 (nur Abzug des dreifachen der Beseitigungskosten, § 641 III). - Fristsetzung zur Abnahme + Fristablauf, § 640 I 3: Fälligkeit des Restanspruchs.
b) Fälligkeit bei Abnahme, § 641 BGB: aa) Abnahme gem. § 640 I 1 BGB fehlt. bb) Unternehmer setzt Frist (§ 640 I 3 BGB): aaa) Fristablauf bbb) Pflicht zur Abnahme bestand: Hier wegen unwesentlicher Mängel (§ 640 I 2 BGB) cc) Somit Abnahmefiktion. c) Vergütungsanspruch besteht. Einwand (Gegenrecht des Bestellers): Einbehalt des dreifachen Betrags der Nacherfüllungskosten (§ 641 III).
Werkvertrag: Abnahme oder Fiktion der Abnahme Definition: körperliche Entgegennahme des Werks (als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung) Fiktionen: • Vollendung, wenn Abnahme ausgeschlossen ist (§ 646 BGB) • Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist (§ 640 I 3 BGB) • Fertigstellungsbescheinigung (§ 641a BGB) • Subunternehmervertrag (§ 641 Abs. 2 BGB)
Vertragstyp des BGB Werkvertrag §§ 631 ff. BGB Bau- vertrag Architekten- vertrag Reparatur- vertrag, Herstellungs- vertrag VOB/B + spez. AGB HOAI + AVA spez. AGB Sozialtypische AGB-Verträge
Die Vertragsverhältnisse am Bau - Zeitfaktor, wie bei allen Werkverträgen - Orts- und Wettergebundenheit, Individualfertigung (Gegensatz zur Industriefertigung: massenhaft, in der Fabrik) • Vielzahl der beteiligten Unternehmen = Organisationsproblem • - Vielzahl von Einzelverträgen = klassisches Bürgerliches Recht (statt Arbeitsrecht in der Fabrik) Modernes Beispiel: Erwerb eines Typenhauses vom Bauträger = Annäherung an industrielle Fertigung: Standardisierung, Fertigteile, professionelle Organisation
Grundstücksverkäufer + Bank + Gemeinde § 433 § 488 BauGB Erwerber = Auftraggeber § 631 Bauträger, Generalunternehmer (= Auftragnehmer + Auftraggeber) § 631 Architekt: Planung + Bauaufsicht § 631 Bauunternehmer: Erdarbeiten § 631 Rohbauunternehmer § 631 Weitere Ausbauunternehmen