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Gesellschafts- und Vertragsrecht. Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll. 1. Vertragsrecht. Begründung von Schuldverhältnissen. Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) vorvertragliches Schuldverhältnisse Verbindung jedoch leichter „löslich“ als bei geschlossenem Vertrag
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Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll
Begründung von Schuldverhältnissen • Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) • vorvertragliches Schuldverhältnisse • Verbindung jedoch leichter „löslich“ als bei geschlossenem Vertrag • auch hier Schutz der Vertragspartner (gegenseitige Treue- und Aufklärungspflichten der Kontrahenden) • bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten (sog. „culpa in contrahendo“) Schadenersatzpflicht • gesetzliche Schuldverhältnisse • Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag 3
Willenserklärungen /1 • Ausdrückliche • nicht nur gesprochene oder geschriebene, auch „allgemein angenommene Zeichen“ (z.B. Kopfnicken bzw. -schütteln) • Schlüssige (konkludente) • „mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§863 ABGB). Bsp. Arbeitsaufnahme nach Zugang des Angebotes • nicht bloßes Behalten von ungebeten zugesandten Waren (§ 864/2 ABGB)
Willenserklärungen /2 • Schweigen als Zustimmung? • im allgemeinen Privatrecht nicht (vgl. aber §1081 ABGB) • keine allg. Ausnahme im Unternehmensrecht • Zugang von Willenserklärungen • empfangsbedürftige W. muss in den Machtbereich des Empfängers geraten sein (z.B. Postkasten, Fax) • annahmebedürftigen W. muss nach Zugang vom Empfänger auch zugestimmt werden
Willenserklärungen /3 • Bestimmtheit • Verständlich • wie haben es die Parteien verstanden, sog. Parteiwille • abgestellt wird auf Erklärungswert • weicht Erklärung vom wahren Willen ab, kann auf objektiven Erklärungswert abgestellt werden. • Erklärungsfahrlässigkeit nicht geschützt (Massenunterschriften)
Willenserklärungen /4 • Scheingeschäft (§ 916 ABGB) • von beiden Parteien so gar nicht gewollt • es gilt das verdeckte Geschäft (weil ja gewollt) • Bsp: Kaufvertrag niedrigerer Preis als tatsächlich bezahlt • Umgehungsgeschäft • gilt, weil tatsächlich gewollt, und bewegt sich im Rahmen der Rechtsordnung, will aber Nachteile des „eigentlichen“ Geschäftes umgehen
Auslegung /1 • grundsätzlich steht übereinstimmende „Parteiwille“ im Vordergrund • stimmen Wille und Erklärungen der Parteien überein, liegt natürlicher Konsens vor. • stimmen die Erklärungen nicht überein, spricht man von „offenem Dissens“ – ein Vertrag ist dann gar nicht zustande gekommen (außer „falsa demonstratio“ bei übereinstimmendem Willen) • stimmen die Erklärungen überein, der Wille aber nicht, liegt „normativer Konsens“ bzw. „versteckter Dissens“ vor – allenfalls anfechtbar • Sofern ein Ordnungsproblem von Vertragspartnern nicht geregelt, wird Vertrag durch Gesetz (z.B. ABGB) ergänzt.
Auslegung /2 Unklarheitenregel § 915 Satz 2 ABGB: „bei zweiseitig verbindlichen [Verträgen] wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat“ Transparenzgebot nur bei Verbrauchergeschäften (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG): „unklar und unverständlich“ abgefasste Vertragsbestimmungen in AGB sind Verbrauchern gegenüber unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG) Überraschungsverbot § 864a ABGB – Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB
Vertragsabschluss Geschäftsfähigkeit der Parteien Fehlen von Willensmängeln (List, Zwang, Irrtum) Möglichkeit und Erlaubtheit Leistungsäquivalenz (Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis, § 934 ABGB); kann gegenüber Unternehmern ausgeschlossen werden (§ 351 UGB) bei manchen Geschäften: Formvorschriften
Willensmängel /1 • Drohung (§ 870 ABGB) • in Aussichtstellen eines Übels, wenn nicht ein bestimmtes Verhalten gesetzt wird. • Anfechtbarkeit bei • widerrechtlichem Mittel (unerlaubt, inadäquat) • gegründete Furcht (Drohung muss geeignet sein, Furcht zu bewirken) • Drohung muss für Vertragsschluss kausal sein • Rechtsfolge: Vertr. 3 J. anfechtbar
Willensmängel /2 • List • bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen • Vertrag ist 30 Jahre ab Vertragsschluss anfechtbar
Willensmängel /3 • Irrtum (=falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit) • Geschäftsirrtum • Natur des Geschäfts (Geschäftsirrtum ieS, z.B. statt Leihe Darlehen) • Erklärungsirrtum (ohne es zu wissen wird etwas anderes erklärt, als gemeint ist, z.B. irrtümlich statt 100 Artikel 1000 bestellt) • Motivirrtum • es geht um die Beweggründe, warum der Erklärende den Vertrag schließen will (z.B. Verlobungsring) • wird nur sehr eingeschränkt Bedeutung verliehen (z.B. Erbrecht)
Willensmängel /4 • Irrtumsanfechtung • vom anderen Teil veranlasst • kein Verschulden notwendig • hätte dem anderen auffallen müssen • Vertragspartner hätte erkennen können, dass der andere sich irrt • wurde rechtzeitig aufgeklärt • Vertragspartner hat noch keine Dispositionen getätigt. • wesentlicher Irrtum: Vertrag zur Gänze (gerichtlich) anfechtbar • unwesentlicher Irrtum: Vertragsanpassung
Die Stellvertretung Wesen der Stellvertretung ist das Handeln „im Namen“ eines anderen. Vertrag kommt direkt zwischen den Vertragsparteien zustande ohne Zwischenschaltung des Vertreters (das wäre indirekte Stellvertretung) nur wenige Geschäfte können nicht durch Stellvertreter geschlossen werden (familien- und erbrechtl.)
Arten der Stellvertretung • rechtsgeschäftliche • durch Vertrag (z.B. Auftrag, „kaufe für mich in Berlin ein Haus“) • gesetzliche (Eltern sind z.B. gesetzl. Stellvertretung der Kinder) bzw. richterl. (Sachwalter) • organschaftliche (z.B. Vorstand eines Vereines oder AG, Geschäftsführer einer GmbH)
Auftrag – Ermächtigung - Vollmacht • Auftrag • zweiseitiges Rechtsgeschäft (entgeltl. od. unentgeltl.) • Beauftragter ist berechtigt und verpflichtet • Ermächtigung • einseitiges Rechtsgeschäft, Ermächtigte ist nur berechtigt, nicht verpflichtet • Vollmacht • einseitig, berechtigt den Vertreter, den Vertretenen Dritten gegenüber zu verpflichten
Vollmachtsarten • Einzel(Spezial)vollmacht • berechtigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes • bestimmte Geschäfte bedürfen Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB, z.B. Gründung GmbH) • Gattungsvollmacht • gestattet den Abschluss bestimmter Arten von Rechtsgeschäften (z.B. Liegenschaftskäufe) • Generalvollmacht
Privatrechtliche Vollmachten • gemäß Vereinbarung • gesetzlich vermutet • Verwalter § 1029/1 ABGB • Überbringer von Quittungen § 1029/2 ABGB • Ladenvollmacht § 1030 ABGB • allgemein: Duldungsvollmacht
Unternehmerische Vollmachten • Prokura - § 48 UGB • nur von Unternehmern im Firmenbuch • ins Firmenbuch einzutragen • unbeschränkbar (bis auf Belastung/Veräußerung von Liegenschaften) • Handlungsvollmacht - § 54 UGB • erstreckt auf alle Rechtshandlungen die im Betrieb eines derartigen Unternehmens anfallen, in dem sie ausgestellt wurde • ausgenommen: B/V von Liegenschaften, Wechselzeichnung, Darlehenaufnahme, Prozessführung • Ladenvollmacht - § 56 UGB • angestellt in Lager / Laden gewöhnliche Verkäufe und Empfangnahmen
Erlöschen der Vollmacht Befristung/Zeitablauf Eintritt der Bedingung Geschäftsabschluss (bei EinzelVM) Widerruf Kündigung Tod (ausg. Prozess)
Form der Rechtsgeschäfte • an sich Formfreiheit • auch mündliche Vereinbarungen haben völlig gleichwertige Vertragsqualität. Zu Beweis- und Dokumentationszwecken empfiehlt sich Schriftlichkeit • wenn Formvorschriften bei Rechtsgeschäften existieren, dann meistens aus Schutz (z.B. Schriftlichkeit der Bürgschaft, Notariatsakt bei GmbH-Gründung) • Rechtsfolge bei Verletzung: • Geschäft kommt nicht gültig zu Stande bleiben aber „Naturalobligation“ (unklagbar)
Schuldinhalt Leistungsinhalt muss bestimmt sein (z.B. Ware – Preis) Leistungszeit (Fälligkeit) Leistungs- (=Erfüllungs) ort
Vertragsfreiheit • Vertragsfreiheit im Schuldrecht • nur einige Vertragstypen gesetzlich geregelt (z.B. Kauf) andere im Laufe der Zeit aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten entstanden (z.B. Leasing) • Konsensual- und Realverträge • Konsensualverträge kommen schon durch die Willensübereinkunft zustanden (z.B. Kauf) • Realverträge kommen erst nach zusätzlicher faktischer Leistung zustande (z.B. Darlehen) 24
Das Zug-um-Zug Prinzip (§ 1052 ABGB) der Schuldner muss seine Leistung im Zweifel nur Zug um Zug gegen die Bewirkung der Gegenleistung erbringen. Wer eigene Leistung nicht erbringt, kann den anderen nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, der andere hat die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ Beachte aber „Schikaneverbot“ 25
Möglichkeit und Erlaubtheit • Möglichkeit • geradezu unmöglich (§ 878 ABGB): Absurdes (z.B. gesundbeten) • rechtlich unmöglich: z.B. Stockwerkseigentum • Erlaubtheit • Nicht jeder Gesetzesverstoß macht Vertrag nichtig (Abschlussverbot – Inhaltsverbot z.B. Verstoß gegen Ladenschluss) • u.a. Wucher (§879 (2) Z. 4), Entgelt für Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung 26
Sittenwidrigkeit - § 879 ABGB • „die guten Sitten“ sind ungeschriebenes Recht, die oft zur Geltendmachung von „Werteordnung und Weltanschauung“ dienen. • Beispielsweise sittenwidrig sind: • unzumutbare Eingriffe in den Intimbereich (z.B. Verpflichtung sich operieren zu lassen) • Missbrauch der Übermacht • missbräuchliche Rechtsausübung • Rechtsfolge ist (anfechtbare) Nichtigkeit des Vertrages 27
Inäquivalenz der Leistung • In welchem Verhältnis stehen Leistung und Gegenleistung (wertmäßig) • ist Leistung weniger als halb so viel wert wie Gegenleistung, dann Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis. (§ 934 ABGB) • Vertragspartner kann Vertragsaufhebung fordern, außer • Kenntnis des wahren Wertes • besondere Vorliebe • Vergleiche • Uneruierbarkeit des Wertes • Im Unterschied zu Wucher (§ 879 (2) Z.4 ABGB müssen nur objektive Voraussetzungen vorliegen 28
Leistungsort • Holschuld • Bringschuld • Schickschuld • Geldschulden = qualifizierte Schickschuld • Risiko trägt bis zum Einlangen der Schuldner • Rechtzeitigkeit (lt. ö/dt. Rsp.): Aufgabe des gedeckten Überweisungsauftrags am letzten Tag • EuGH (EuGH 03.04.2008, C-306/06,): zwischen Unternehmern GUTBUCHUNG am letzten Tag
Leistungsstörungen • Unmöglichkeit der Leistung • Leistungserbringung wird nachträglich unmöglich (z.B. vereitelt) • Verzug • Leistung wird zum Fälligkeitstermin nicht oder nicht gehörig (=mangelhaft) erbracht • Gewährleistung • Mängel nach Übergabe • sonstige („positive“) Vertragsverletzungen • Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Geheimhaltungsverpflichtung) 30
(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /1 • gültiger Vertrag ist zustande gekommen • Leistungserbringung nachträglich und endgültig nicht erbracht • Bsp.: Gemälde wird vor Übergabe von Vandalen zerstört; nur bei Stückschulden • gilt aber nicht für Zahlungsunfähigkeit (Geld gibt‘s immer!) und Gattungssachen (z.B.: 1kg Granny Smith Äpfel) 31
(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /2 • Dem Schuldner zuzurechnen (verschuldet oder Gefahrenübergang) - § 920 ABGB • Erfüllungsinteresse des Gläubigers • Gl. erbringt eigene Leistung und erhält vollen Wert der Gegenleistung (Austauschanspruch) • Rücktritt v. Vertrag und Geltendmachung Differenzschaden (z.B. Kaufpreis Bild 100, Wert des Bildes 120: Käufer tritt v. Vertrag zurück und fordert 20) 32
(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /3 • Vom Gläubiger zu vertreten (Annahmeverzug) • Gläubiger muss Gegenleistung erbringen, erhält aber die – unmögliche – Leistung nicht. • zufälliger Untergang (wenn noch kein „Gefahrenübergang“ stattgefunden hat • Vertrag erlischt - § 1447 ABGB • Ausstehendes muss nicht mehr erbracht werden • bereits Geleistetes zurückzustellen 33
Verzug /1(Nichterbringung zum Fälligkeitszeitpunkt) • Schuldnerverzug • objektiver Verzug (kein Verschulden), § 918 ABGB • Gläubiger kann auf Erfüllung bestehen • Gl. darf unter angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten („ich trete vom Vertrag zurück, wenn Sie Ihre Leistung nicht binnen 14 Tagen erbringen“) • Schuldner trägt Preisgefahr (sollte während Verzuges Leistung unmöglich werden, erhält er keine Gegenleistung) • bei Gattungssachen (1kg Golden Delicious) trägt er im Untergang auch die Leistungsgefahr, d.h. er muss „noch einmal“ leisten (erhält aber nur für 1kg bezahlt) • Geldschulden: Verzugszinsen • 4% gesetzl. Zinsen • 8% über Basiszinssatz f. Unternehmergeschäfte 34
Verzug /2 • Schuldnerverzug • subjektiver Verzug • Schuldner hat den Vertrag vorwerfbar verletzt • zusätzlich (z. obigen Rechtsfolgen) auch Schadenersatzpflichten • Fixgeschäft - § 919 ABGB • Vereinbarung, dass Vertrag ausschließlich zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden kann (z.B. Hochzeitsfotograf) • bei Verletzung (Nichtleistung) ist Vertrag erloschen, es sei denn, der Gl. hat doch noch Interesse an der Leistung (sofort mitteilen) 35
Verzug /3 • Gläubigerverzug - §1419 ABGB • weniger streng als Schuldnerverzug • Gläubiger nicht zur Abnahme verpflichtet, doch „fallen die widrigen Folgen auf ihn“ • (muss seine Leistung erbringen und erhält keine Gegenleistung) • Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Beschädigung • Schuldner hat Recht zur gerichtlichen Hinterlegung (§ 1425 ABBG) und als Unternehmer gem. § 373 UGB zur Hinterlegung in einem öffentlichen Warenhaus und zum Selbsthilfeverkauf 36
Gewährleistung /1 verschuldensunabhängige Haftung für Mängel nach Übernahme der Sache (vor Übernahme: Verzug) - §§ 922ff ABGB bei entgeltlichen Geschäften Zweck der GewL: Wiederherstellen der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung konkurriert mit Schadenersatz 37
Gewährleistung /2 • Einteilung der Mängel • Sach- und Rechtsmängel (nicht versprochene Rechtsposition wird eingeräumt) • unbehebbar (Glassprung) – behebbar (Karosseriedelle) • nicht geringfügige (verhindern den ordentlichen Gebrauch: defekte Benzinpumpe) – geringfügige (unerwünschte Abweichung vom Vertrag aber benutzbar: Delle) • Quantitäts- und Qualitätsmängel 38
Gewährleistung /3 • Gewährleistungsbehelfe • Verbesserung • Austausch (bei Gattungssachen) • Preisminderung • Vertragsaufhebung • Vermutung des Vorhandenseins des Mangels die ersten 6 Monate • Ansprüche verjähren nach 2 (bzw. 3) Jahren; Verkürzung eingeschränkt möglich. • müssen gerichtlich geltend gemacht werden 39
Gewährleistung und Schadenersatz Jede nicht gehörige Vertragserfüllung ist auch eine Vertragsverletzung (d.h. auch eine Mangelhafte Sache ist eine Verletzung des Vertrages) Sind die Mängel vom Schuldner „schuldhaft“ (=vorwerfbar) verursacht worden, bestehen neben Gewährleistung auch Schadenersatzansprüche Vorteil: Verschulden wird 10 Jahre vermutet Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schädiger und Schaden 40
positive Vertragsverletzungen • Verletzung von Vertragsnebenpflichten (z.B. Geheimhaltungsklausel) • Rechtsfolgen: • Rücktritt • Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen • Schadenersatz 41
Beendigung von Schuldverhältnissen einvernehmlich Rücktritt Kündigung (ordentlich – außerordentlich) Erfüllung gerichtliche Hinterlegung Aufrechnung (gegenseitig, fällig, gültig, gleichartig) Vereinigung (z.B. Fusion zweier Gesellschaften) Verzicht Bedingungseintritt Tod 42
Änderung des Leistungsgegenstandes • bei bloßen Vertragsnebenbestimmungen: schlichte Schuldänderung • Novation - §§ 1376ff ABGB • Parteien vereinbaren einen neuen Vertragshauptgegenstand • Vergleich - §§ 1380ff ABGB • Feststellungsvertrag über strittige und zweifelhafte Rechte • beide Parteien „geben nach“ • ACHTUNG! Gebühren nach GGG oder GebG • Anerkenntnis • nur eine Partei „gibt nach“ • im Zweifel bloß deklaratorisch (verschiebt nur Beweislast)
Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme • Zession - §§ 1392 ABGB • Forderungsabtretung durch Gläubigerwechsel: die Forderung des bisherigen Gläubigers steht jemand anders zu • Legalzession: Gesetz ordnet die Zession an z.B. § 332 ASVG • Zessionsverbote zwischen Unternehmern nur eingeschränkt zulässig (§ 1396a ABGB) • Abtretung von Lohnforderungen - § 12 KSchG
Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme • privative (=befreiende) Schuldübernahme • echter Schuldnerwechsel • neuer Schuldner • alter Schuldner „aus Haftung entlassen“ • nur mit Zustimmung des Gläubigers • Bürgen und Pfandbesteller müssen zustimmen. • Schuldbeitritt • Neuschuldner tritt neben Altschuldner dem Schuldverhältnis hinzu • bedarf nicht der Zustimmung des Gläubigers, weil sich sein Haftungsfonds vergrößert • Erfüllungsübernahme • jemand verpflichtet sich dem Altschuldner gegenüber, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen
Gesetzlicher Schuldbeitritt Der Unternehmenserwerber haftet nach §1409 ABGB für alle Unternehmensschulden, die er kannte oder kennen musste, bis zum Wert des übernommenen Vermögens. ähnliche Regelung in § 38 UGB Übernahme von Arbeitsverträgen - § 3 AVRAG
Die Bürgschaft • Jemand verspricht, den Gläubiger zu befriedigen, falls der Schuldner nicht zahlt • Schriftlichkeitserfordernis (auch Unternehmer!) - § 1346/2 ABGB • Bürgschaft immer von der Hauptschuld abhängig (anders als die Garantie) • Allgemein: Bürge kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Schuldner nicht zahlt • Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB): Gläubiger kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (Regressmöglichkeit) • Ausfallsbürgschaft: Bürge kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Zwangsvollstreckung gegen Schuldner erfolglos • Rechtsgeschäftsgebühren (1%) fallen an!!
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse Schadenersatz Bereicherungsrecht Geschäftsführung ohne Auftrag Gläubigeranfechtung
Schadenersatzrecht • „casum sentit dominus“ – jeder trägt den zufälligen Schaden selbst • Bei besonderen Voraussetzungen darf der Geschädigte Ersatz vom „Beschädiger“ fordern • Arten von Ersatzsystemen: • Verschuldenshaftung (ABGB) • Gefährdungshaftung (EKHG, AtomHG) • Eingriffshaftung
Schadenersatzrecht (Forts.) • Zwecke des Schadenersatzrechts • Ausgleichsfunktion (Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne Schaden dastünde) • Präventionsgedanke (Angst vor Schadenersatzforderung motiviert zu rechtskonformen Verhalten)