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Herzlich Willkommen. Thema: Zahlungsverkehr. Die Überweisung. Definition: Ist die buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Zahlungs-pflichtigen (Überweisender) auf das Konto des Zahlungsempfängers . Rechtliche Grundlagen. eigenständige Geschäftsbesorgungsverträge:
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Herzlich Willkommen Thema: Zahlungsverkehr
Die Überweisung Definition: Ist die buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Zahlungs-pflichtigen (Überweisender) auf das Konto des Zahlungsempfängers.
Rechtliche Grundlagen • eigenständige Geschäftsbesorgungsverträge: • Zahlungsvertrag • Girovertrag • Überweisungsvertrag
- beleghaft - elektronisch • Erteilung eines Überweisungsauftrages - SB - Terminal - Telefon - Banking • Prüfungspflicht der Bank • ausreichend Guthaben • Unterschrift prüfen • BLZ und Empfänger KI identisch
Formen der Überweisung • Einzelüberweisung • Sammelüberweisung • Dauerauftrag • Auslandsüberweisung • EU - Standardüberweisung
Die Lastschrift Definition: Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, welches bei Sicht fällig ist, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt.
Vertragliche Grundlagen • Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen) • Bestimmung über einheitliche beleglose Abwicklung des Lastschriftverkehrs und regelt Haftungsverhältnisse für alle beteiligten KI´s
Vorraussetzung zur Teilnahme am Lastschriftverkehr Inkassovereinbarung: • Vertrag über den „Einzug von Forderungen durch Lastschrift“ schließen ( zweifelsfreie Bonität erforderlich) • Nur fällige Forderungen einzuziehen • Keine Teileinlösung • Nur wenn Erlaubnis zum Einzug vorliegt • Nicht eingelöste Lastschriften werden mit Einreicherwertstellung gutgeschrieben
Zahlungsabwicklung im Einzugsermächtigungsverfahren 6. Lastschrifteinzug 7. Verrechnung Zahlstelle 1.Inkassostelle 8. 3. 4. 5. Inkasso- vereinbarung Gutschrift E.v. Einreichung Belastung 2. Einzugsermächtigung 1. Vereinbarung über Lastschrifteneinzug Zahlungsempfänger (Gläubiger) Zahlungspflichtiger (Schuldner)
Zahlungsabwicklung im Abbuchungsverfahren 6. Lastschrifteinzug 7. Verrechnung Zahlstelle 1.Inkassostelle 2. 8. 3. 4. 5. Abbuchungsauftrag Gutschrift E.v. Belastung Inkasso- vereinbarung Einreichung Vereinbarung über Lastschrifteneinzug 1. Zahlungsempfänger (Gläubiger) Zahlungspflichtiger (Schuldner)
Rückgabe von Lastschriften Rücklastschriften • Nichteinlösung durch die Zahlstelle • Widerspruch des Zahlungspflichtigen (nur bei Einzugsermächtigung) • Beträge über 3.000,00 Euro , mit Eilnachricht bis 14.30 Uhr des nächsten Bankarbeitstages • Rücklastschriftenentgelt nur von der Zahlstelle, max. 3,00 Euro • Bei Nichteinlösung, Benachrichtigungspflicht
Der Scheck Wesen des Schecks Anweisung KI bei Sicht • KI = Bezogener = passive Scheckfähigkeit
Rechtsgrundlagen • Scheck Gesetz • Scheckvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag Aushändigung Scheckheft gegen Quittung
Sparkasse Wiehl Zahlen Sie gegen diesen Scheck EUR ****100,00*** Betrag in Ziffern Verwendungszweck Ausstellungsort Datum Unterschrift
Scheckarten Nach Einlösung Barscheck Verrechnungsscheck
Scheckarten Nach Übertragung Inhaberscheck Orderscheck Rektascheck
Scheckarten • Schecks mit Einlösegarantie Bestätigter Scheck Euroreisescheck Deutsche Bundesbank – Zweigstelle Köln zahlen Sie _ _ _ _ _ _ 13. Mai 2004 Volksbank Oberberg Wir verpflichten uns, diesen Scheck über € 150.000,00 bis zum 21.04.2004 einzulösen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ jedoch nicht bar ausgezahlt.
Euroreisescheck • Unbegrenzt gültig • Stückelung: • 10, 20, 50, 100, 200 € • Gebühren • 1 % vom NW, min. 10,- €; bei Einlösung 1 % • „Quick refund“ • Reiseschecks <500,-€ unmittelbar erstattet
Vorlegungsfristen • Inland 8 Tag • Europa + Mittelmeeranreiner 20 Tage • Andere Kontinente 70 Tage
BSE / GSE • BSE • Belegloses Scheckeinzugsverfahren • Bis 2.999,99 € • Kann-Vorschrift • GSE • Großbetrags – Scheck – Einzugsabkommen • Ab 3.000,- €
Nichteinlösung 1. Einreicher 2. Clearingstelle 7. 1. Inkassostelle 3. 6. 5. 4. Zahlstelle Clearingstelle
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit