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Praxisabgabe optimal gestalten rechtliche Rahmenbedingungen und Vertragsgestaltung. Anwaltskanzlei Bittrich + Winkler Kanzlei für Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht Maximilianstr. 85, 86150 Augsburg Tel.: 0821/455055-0 Fax: 0821/455055-20 www.kanzlei-med.de.
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Praxisabgabe optimal gestaltenrechtliche Rahmenbedingungen undVertragsgestaltung Anwaltskanzlei Bittrich + WinklerKanzlei für Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht Maximilianstr. 85, 86150 Augsburg Tel.: 0821/455055-0Fax: 0821/455055-20www.kanzlei-med.de
Praxisabgabe optimal gestalten Inhaltsübersicht • Vertragsärztliche und berufsrechtliche Vorgaben • Zivilrechtliche Gestaltung
Praxisabgabeverfahren im „gesperrten Bereich“Regelfall: Ende der Zulassung durch Verzicht 1. Verzicht auf die Zulassung im „gesperrten Bereich“ • juristisch = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. eine entspr. Erklärung gegenüber dem ZA ist grundsätzlich bindend/ man kann sich von ihr i. d. R. nicht mehr lösen • Daher: Verzicht auf Zulassung nur unter der Bedingung erklären, dass ein Nachfolger bestandskräftig zugelassen wird! 2. Antrag auf Ausschreibung • Zeitlich: KV hat Ausschreibung in den amtlichen Bekanntmachungen in anonymisierter Form unverzüglich vorzunehmen Bewerbungsfrist grundsätzlich 4 Wochen • Bewerberliste: nach Ablauf der Bewerbungsfrist an den Praxisabgeber • Rücknahme des Ausschreibungsantrages und damit Beendigung des Abgabeverfahrens bis zur Bestandskraft der Entscheidung des ZA möglich!!
Das Praxisabgabeverfahren im gesperrten BereichAlternative: Anstellung im MVZ/in der Praxis 1. Verzicht auf die Zulassung im „gesperrten Bereich“ s. o. 2. Anstellung in einem MVZ Vorteil: kein Auswahlverfahren durch den ZA erforderlich!! Eventuell daher bessere Erlöschancen 3. Anstellung in der Vertragsarztpraxis NEU (VÄndG): entsprechend der Regelung bei MVZ 4. Beendigung der Anstellung/Nachbesetzungsmöglichkeit zeitlich etwas verzögert (z.B. nach einem Quartal) Achtung: Kaufpreiszahlung- Zahlungsweise, Zeitpunkt mit Steuerberater klären!
Fortführungsgedanke der Vertragsarztpraxis • Bestehen einer übergabefähigen PraxisDiePraxis muss noch einen nennenswerten Vermögenswert besitzen (Hauptkriterium: ausreichend hohe Anzahl an abgerechneten Scheinen vor Praxisübergabe) Dauer der Ausschreibung u. Beginn Nachfolger nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht unbegrenzt: 3 bis max. 6 Monate später sollte Praxisbetrieb aufgenommen werden! • Bewerber/Nachfolger muss gleicher Arztgruppe angehören. Beachte: seit 01.01.2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen • Sonderregelung für GemeinschaftspraxisAusschreibungsrecht kann auch verbleibenden GP-Partnern übertragen werden Ablauf u. Verfahren sollte explizit in einem Gesellschaftsvertrag geregelt sein
Sonstiges aus zulassungsrechtlicher Sicht • Aufnahme der Tätigkeit des Nachfolgers spätestens 3 Monate nach Zustellung des schriftlichen Bescheides über die Zulassung. Problem: bei späterer Aufnahme grundsätzlich keine Fristverlängerung möglich • Verlegung des übernommenen Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereiches kommt i. d. R. erst nach einiger Zeit in Betracht, sofern keine entgegenstehenden Sicherstellungsgründe vorliegen Ausnahme: Verlegung innerhalb des Ortes Genehmigungspflicht! • Beteiligte(= Bewerber, Abgeber, KV) können gegen die Entscheidung des ZA Widerspruch einlegenProblem: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch kann die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit des ausgewählten Nachfolgers blockiert/ verzögert/ verhindert werden.
Verhältnis Vertragsarztrecht zu Zivilrecht Grundsätzlich sind öffentlich-rechtliches Zulassungsrecht und privatrechtliche Vertragsgestaltung voneinander zu trennen • Praxisübernahmevertrag unter der aufschiebenden Bedingung der bestands- bzw. rechtskräftigen Zulassung des Nachfolgers abschließen bzw. Rücktrittsrecht für den Fall der abgelehnten Bewerbung vereinbaren • Vorgaben des Zulassungsrechts haben i.d.R. auch Einfluss auf Kaufpreisgestaltung (offener/gesperrter Planungsbereich) • Anmerkung: NEU (WSG): Bedarfsplanung steht zum 30.06.2012 auf dem Prüfstand § 87 Abs. (7) SGB V: Bericht des BMG an den Bundestag, ob auf Zulassungssperren verzichtet werden kann
Vorbereitung der Praxisabgabe • Vor offizieller Ausschreibung durch die KV: möglichst Interessenten gefunden haben (Infos über z.B.: KV-Praxisberater, Praxisvermittlern) • Arbeitsverträge zusammenstellen bzw. Liste aller Anstellungsverträge anfertigen • Pläne/ Beschreibung der Praxisräume sollten vorliegen • Inventarliste erstellen • Auflistung sonstiger Verträge (Telefon, Leasing, Praxissoftware, etc.) • Mietvertrag / Möglichkeit des Eintritts des Käufers abklären • evtl. Praxiswertgutachten in Auftrag geben
Grundsätze des Praxiskaufvertrags Allgemein • Regelungen über den Sachkauf sind anzuwenden: Vorschriften über die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel gelten • Gewährleistungsrecht gilt Haftung für Sachmängel sollte im Vertrag ausgeschlossen werden • Gegenstand des Übernahmevertrages: -Praxiseinrichtung incl. Patientenkartei/Krankenunterlagen (materieller Praxiswert) - Ideeller Praxiswert (Goodwill= Patientenstamm/Gewinnaussichten) Anmerkung: entgegen allgemeinem Sprachgebrauch ist die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztl. Versorgung an sich als reines öffentliches Recht nicht über einen zivilrechtlichen Vertrag veräußerungsfähig!
Vertragsgestaltung Sonderpunkt: Übergabe der Patientenkartei • Gegenstand: manuell geführte sowie mittels EDV archivierte Patientenkartei • Grundsätzlich schriftliche Einwilligung aller Patienten erforderlich • Wegen der Gefahr der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertrags aufgrund Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen: Regelung im Vertrag unbedingt erforderlich bei manueller Patientenkartei sog. „Zwei-Schrank-Modell“ bei EDV-Kartei: Passwort-Regelung ausdrückliches Einverständnis der Patienten im Einzelfall entbehrlich, wenn Nachfolger bereits einige Zeit vor Übergabe in der Praxis tätig war (z.B. als Assistent, Job-Sharing)
Vertragsgestaltung hinsichtlich Praxisräumen • Käufer soll/ will Praxis grundsätzlich in denselben Räumen weiter betreiben bezüglich Praxisnachfolge rechtzeitig mit Vermieter Kontakt aufnehmen Kaufvertrag wird i. d. R. unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Vermieter dem Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag zustimmt oder alternativ: Neuabschluss • Wenn Grundstück oder der Praxisräume mit veräußert werden sollen: notarielle Beurkundung erforderlich!
Vertragsgestaltung hinsichtlich Personal • Erwerber tritt kraft Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein d. h. Erwerber muss Praxispersonal grundsätzlich übernehmen! • Eine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht zulässig • Vertragliche Regelung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber über anteilige Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vereinbaren • Mitarbeiter sind rechtzeitig in Schriftform über den Praxisübergang zu informieren
Kaufpreisgestaltung • der Kaufpreis sollte in materiellen Wert und Goodwill aufgeteilt werden • Problem: Bestimmung des ideellen Wertes der Praxis Praxiswertgutachten (betriebswirtschaftl. Methode/n) „Ärztekammermethode“ Vertragliche Gestaltung: • Kaufpreis wird i. d. R. mit Bestandskraft der Zulassungsentscheidung fällig • möglich: Rücktrittsrecht des Praxisabgebers, falls Erwerber in Zahlungsverzug kommt • wichtig: selbstschuldnerische Bankbürgschaft des Erwerbers bzw. Finanzierungsbestätigung durch die Bank zur Absicherung der Kaufpreiszahlung geben lassen • eventuell: Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung zugunsten des Veräußerers
Vertragsgestaltung Sonderpunkt:Konkurrenzschutzklausel • örtlich und gegenständlich zu begrenzen, sonst unwirksam richtet sich geografisch nach dem Einzugsbereich der Praxis inhaltlich müssen z.B. gelegentliche Praxisvertretungen weiterhin möglich sein zeitlich i. d. R. auf 2 Jahre zu begrenzen • wird i. d. R. durch Vertragsstrafe gesichert
Besonderheiten beim Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis • Nach SGB V sind die Interessen der verbleibenden Partner bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen • Rechtsnatur: Rechtskauf (Anteil an der Gemeinschaftspraxis) • Ablauf grundsätzlich in 2 Schritten: 1. Praxiskauf und -abtretungsvertrag zwischen Abgeber und Käufer (Partner müssen zustimmen)2. neuer Gesellschaftsvertrag zwischen bisherigen Praxispartner/n und Erwerber bzw. Ergänzung des bisherigen GP-Vertrags • Sog. vermögensrechtliche „Nullbeteiligung“ für „Kennenlernphase“ rechtlich möglich
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Rechtsanwältin Corinna Bittrich ,Anwaltskanzlei Bittrich + WinklerKanzlei für Vertragsarztrecht, ärztliches BerufsrechtMaximilianstr. 85, 86150 Augsburg, Tel.: 0821/455055-0www.kanzlei-med.deE-Mail: info@kanzlei-med.de