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Beurkundung und Beglaubigung. Fernando Garcia. Agenda. § 44 Sprache § 45 Identität § 46 Einheit des Aktes § 47 Urkunden § 49 Änderungen und Korrekturen Grundstückgeschäfte (BeurV). Sprache (§ 44 BeurG; bisher § 38 NO). Abfassen der Urkunde in vertrauter Sprache der Beteiligten.
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Beurkundung und Beglaubigung Fernando Garcia
Agenda • § 44 Sprache • § 45 Identität • § 46 Einheit des Aktes • § 47 Urkunden • § 49 Änderungen und Korrekturen • Grundstückgeschäfte (BeurV)
Sprache (§ 44 BeurG; bisher § 38 NO) • Abfassen der Urkunde in vertrauter Sprache der Beteiligten. • Es ist möglich, Urkunden in einer Fremdsprache abzufassen. • Dem Ursprungstext ist der übersetzte Text beizuheften. • Urkunden an Behörde oder Amt im Kt. Aargau muss in deutscher Spracheeingereicht werden.
Abklärung der Identität und der Eigenschaften (§ 45 BeurG; bisher § 7 EG ZGB) • Prüfung der Identität der am Beurkundungsverfahren beteiligten Personen anhand eines amtlichen Dokuments, wenn diese der Urkundsperson nicht persönlich bekannt sind. • Prüfung der Vertretungsbefugnis juristischer Personen anhand eines Handelsregisterauszuges. • Prüfung, ob die am Beurkundungsverfahren beteiligten Personen die zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften aufweisen. • Urkundsperson hat die Handlungsfähigkeit der Parteien abzuklären, ohne diese jedoch in der Urkunde zu bescheinigen. • Bei Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Eigenschaften besteht in zeitlich dringenden Fällen Beurkundungszwang. Die Urkundsperson hat jedoch in der Urkunde ihre Bedenken festzuhalten (vgl. § 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BeurG).
Einheit des Beurkundungsaktes (§ 46 BeurG [neu]) • Sukzessivbeurkundungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen, sofern das Bundesrecht keine gegenteilige Bestimmungen enthält. • Das Sukzessivbeurkundungsverfahren ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragsabschluss höchstpersönliche Rechte betrifft (Ehe-, Erbvertrag, Verpfründungsvertrag) und bei Versammlungsprotokollen (vgl. Brückner, Rz. 2063, 2073 f., 2890).
Urkunden (§ 47 BeurG; bisher §§ 34 und 37 NO) • Beim Datum der Errichtung genügt in der Regel der Kalendertag. Die öffentliche Urkunde über einen Vorgang oder einen Zustand muss die Urzeit enthalten (§ 58 BeurG). • Urkundsparteien müssen jedes Blatt der Urkunde auf der Vorderseite visieren und zum Schluss unterzeichnen (§ 47 Abs. 2 BeurG, § 37 BeurV). • Urkundsperson muss jedes Blatt einzeln stempeln und zum Schluss unterzeichnen, es sei denn, sie verwendet ein Siegel(§ 47 Abs. 2 und 3 BeurG, § 37 BeurV). • Die Seiten der Urkunde sind zu nummerieren (§ 37 BeurV). • Öffentliche Urkunden, die beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, dürfen nicht gesiegelt werden (§ 38 Abs. 4 BeurV).
Formelle Erfordernisse (§ 35 BeurV) • Personalien von natürlichen Personen: § 35 Abs. 1 lit. d BeurV ist nicht identisch mit Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV • Personalien der Stellvertreterin oder des Stellvertreters (nat. Personen): Bisher genügte das Geburtsjahr, neu muss das genaue Geburtsdatum aufgeführt werden. • Angaben, wie die Identität der Beteiligten nachgewiesen wurde.
Änderungen und Korrekturen (§ 49 BeurG, bisher § 36 NO) • Nachträgliche inhaltliche (materielle) Änderungen erfordern eine Nachbeurkundung. • Ob Ergänzungen oder Abänderungen inhaltlicher Natur – welche nicht dem Beurkundungszwang unterliegen - auch mittels schriftlicher Erklärung der Urkundsparteien möglich sein werden, ist noch nicht geklärt. • Radieren auf der Urkunde ist generell verboten. • Offensichtliche Schreibfehler (Korrekturen formeller Art) darf die Urkundsperson auch nach der Beurkundung ohne die Mitwirkung der Parteien berichtigen (§ 34 BeurV). • KS der Notariatskommission vom 16.12.1996 ist aufgehoben.
Grundstückgeschäfte (BeurV) • § 40 Angaben zum Grundstück • § 41 Hinweise • § 42 Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten • § 43 Mehrsprachige Urkunden • § 44 Planbeilagen • § 45 Beilagen zur Anmeldung • § 46 Kostengutsprache
Angaben zum Grundstück (§ 40 BeurV) • Genaue Bezeichnung des Grundstücks in der Urkunde. • Bei Handänderungen muss der aktuelle und vollständige Grundbuchbeschrieb in der Urkunde enthalten sein. • Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandobjekts mit Angabe der Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs. • Bei Vermögensübertragungen nach FusG genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.
Hinweise (Belehrungspflichten) (§ 41 BeurV) • Die Urkundsperson informiert die Parteien über • Grundbuchliche Einträge und deren Inhalt • Vorrang des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) • Bewilligungspflichten (BewG, BGBB, Art. 169 ZGB, § 113 BauG, etc.) • Grundzüge der Steuerfolgen • (unmittelbare und mittelbare) gesetzliche Pfandrechte
Rechtsgrundausweis für die Eintragung von Pfandrechten (§ 42 BeurV) • Lehre unterscheidet zwischen Genfer, Zürcher und Berner Modell (vgl. ZBGR 1996, 217 ff.) Kt. Aargau hat sich für Zürcher Modell entschieden. • Gläubiger muss an der Beurkundung nicht anwesend sein. • Es genügt, wenn eine schriftliche Erklärung der Gläubigerin anlässlich der Beurkundung vorliegt.
Mehrsprachige Urkunden (§ 43 BeurV) • Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens kann auf die Übersetzung des Grundbuchbeschriebs verzichtet werden. • Voraussetzung ist, dass die mit der deutschen Sprache nicht vertraute Käuferschaft darauf verzichtet und erklärt, vom Inhalt des Grundbuchs Kenntnis genommen zu haben.
Planbeilage (§ 44 BeurV) • Format höchstens DIN A3 • Plan ist zu datieren, zu stempeln und von der Urkundsperson und den Parteien zu unterzeichnen. • Planbeilage muss nicht mit der Urkunde gesiegelt werden (vgl. § 38 Abs. 4 BeurV). • Im Übrigen wird auf Art. 732 Abs. 2 ZGB und Art. 70 Abs. 3 GBV sowie auf das Handout «Informationsveranstaltung ANG vom 23. November 2012, Seite 8 f.» verwiesen.
Beilagen zur Anmeldung (§ 45 BeurV) • Dem Grundbuchamt müssen folgende Dokumente nicht eingereicht werden: • Vollmachten • Beschlüsse der zuständigen Organe jur. Personen (§ 32 BeurV) • Handelsregisterauszüge • Todesschein wenn diese in der Urkunde bescheinigt werden. • Dies gilt nicht für Dokumente und Auszüge aus ausländischen Registern. Diese müssen im Original oder in beglaubigter Kopie dem Grundbuchamt eingereicht werden. • Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit kann der Grundbuch-verwalter weitere Dokumente verlangen.
Kostengutsprache (§ 46 BeurV) • Die Urkundsperson kann gegenüber DVI generelle Kosten-gutsprache erklären. • Bei schlechter Zahlungsmoral kann DVI Kostengutsprache widerrufen. • Die Urkundsperson, welche keine generelle Kostengutsprache geleistet hat, kann für konkretes Rechtsgeschäft Kostengutsprache erklären. • Generelle Kostengutsprache kann für konkretes Rechtsgeschäft spätestens mit der Anmeldung widerrufen werden. • Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherheit gem. § 5 Abs. 1 GBAG.