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Modul IT-Sicherheit und Datenschutz. IV-Sicherheit/Datenschutz festlegen (Quelle: Prof. Dr. K. Pommerening, M. Sergl – Uni Mainz). Dies ist ein eigenes – sehr umfangreiches – Thema. Im Rahmen dieses Workshops über Projektmanagement können wir nur die Grundbegriffe betrachten.
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Modul IT-Sicherheit und Datenschutz
IV-Sicherheit/Datenschutz festlegen(Quelle: Prof. Dr. K. Pommerening, M. Sergl – Uni Mainz) • Dies ist ein eigenes – sehr umfangreiches – Thema. • Im Rahmen dieses Workshops über Projektmanagement können wir nur die Grundbegriffe betrachten. • Wer mehr Interesse an der Thematik hat: www.uni-mainz.de/~pommeren/DS/Vorlesung (hervorragende Vorlesung!)
Gefahren für die IT-Sicherheit • Computerkriminalität • Spionage • Viren und andere Schadprogramme (`Malware') • Offene Systeme • Security by Obscurity (Schlüssel unter der Fußmatte - »Wird schon keiner finden!«) • Trügerische Sicherheit in in kommerziellen Produkten (Tür nur zugezogen, nicht abgeschlossen - »Wird schon keiner merken!«) • Risiken der Monokultur • Systemfehler • Mangelndes Sicherheitsbewusstsein • Arglosigkeit bei Nutzern, • Nachlässigkeit bei Entwicklern, fehlende Sicherheitsmodelle und -spezifikationen, »penetrate & patch«-Ansatz • Computerzeitung 12/2001: »Security-Ignoranz der Chefs bedroht das ganze E-Business« • Blinder technischer Fortschritt • Abhängigkeit von verletzlicher, nichtverlässlicher Technik • Immer größere Teile der kritischen Infrastruktur werden computergestützt gesteuert, z. T. sogar über das Netz.
Gefährdung des Datenschutzes • Politischer Aktionismus nach Terroranschlägen • Sammel- und Speicherwut von Behörden und Firmen • Datenabgleich, Persönlichkeitsprofile, der gläserne Bürger • Spionage (Politik und Wirtschaft) • Telekommunikation, Vernetzung • Aufhebung zeitlicher und räumlicher Schranken, Perfektion der Abfrage- und Suchmöglichkeiten • Mangelnde internationale Abstimmung, Datenoasen • Mangelndes Datenschutzbewusstsein • Zielkonflikte, Subsidiarität der Datenschutzgesetze • Blinder technischer Fortschritt, nichtverlässliche Technik
Wie sicher ist die Technik? • Sind die Daten auf meinem Rechner sicher vor Unbefugten? Wie verhindere ich ungebetene Eindringlinge? (Schadprogramme, Viren, Makros) • Wer alles kann die Daten auf meinem Server lesen oder ändern? Was nützt der Passwortschutz? • Welchen Weg nehmen die Daten im Netz? Mit welchem Partner oder Server bin ich verbunden? • Welche Gefahren drohen vom Internet? Von Modemanschlüssen? Ist Fernwartung gefährlich? • Welche Daten verschicke ich wirklich? (Cave: Datenmüll in Dokumenten! Beispiel: Word) • Welche Daten stehen wirklich auf meinem Rechner? (Cave: Versteckte Dateien auf Microsoft-Systemen.) • Halten meine Sicherheitsmaßnahmen dem technischen Fortschritt stand? • Kann ich den Herstellern vertrauen? Wie wichtig nehmen sie meine Sicherheit? Wie kompetent sind sie?
Globale Trends • Die Überwachung und Ausspähung wird immer gründlicher und lückenloser - Ansätze zur Anonymität werden verdrängt (Beispiel: e-cash, Anonymisierungsdienste). • Die Sicherheit der Informationstechnik wird immer lückenhafter. • Der PC verwandelt sich von einem Instrument der totalen Freiheit zu einem Instrument der totalen Kontrolle. • Die Enteignung des Personal Computer: Die Wirtschaft führt mit Hilfe des Internet einen Großangriff • auf die Privatheit der PCs, • auf die Privatheit der persönlichen Wünsche, • auf die Verbraucherrechte (z. B. Kopien zum persönlichen Gebrauch). • Die politische Macht verlagert sich mit Hilfe der Informationstechnik immer mehr hin zu demokratisch nicht legitimierten Institutionen.
Datenschutz (juristisch) • Datenschutz: • Grundrecht, Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung [BVG-Urteil zur Volkszählung, 15.12.1983].»Nicht irgendwelche Daten sollen etwa um ihrer selbst willen geschützt werden, sondern geschützt werden sollen Menschen in ihren grundrechtlich garantierten Kommunikationsmöglichkeiten. Sie sollen grundsätzlich selbst darüber entscheiden können und informiert sein, wer was wann wie lange und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.« (14. Datenschutzbericht in NRW) • Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte man den Begriff »Datenschutz« nur im juristischen Sinne verwenden, nicht, wie früher oft üblich, im informatischen als Schutz von Daten vor Missbrauch, unberechtigter Einsicht oder Verwendung, Änderung oder Verfälschung.
Datensicherheit • Katastrophenschutz: • Schutz von Informationen und IT-Systemen vor Zerstörung durch äußere Gewalten oder Sabotage. Auch Schutz vor Nichtverfügbarkeit. • Datensicherheit: • Schutz von Daten vor Missbrauch, unberechtigter Einsicht oder Verwendung, Änderung oder Verfälschung (einschließlich Katastrophenschutz). • IT-Sicherheit: • Datensicherheit in einem System der Informationstechnik (IT). Auch Schutz der Integrität des Systems. • Verlässlichkeit: • Das System tut das, was man von ihm erwartet und nichts anderes. Insbesondere gewährt es IT-Sicherheit.
Die zehn Gebote des Datenschutzes • Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG • Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind, • 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle), • 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), • 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), • 4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle), • 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), • 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle), • 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), • 8. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), • 9. zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), • 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
Technische Realisierung der 10 Gebote • 1. Zugangskontrolle • Türsicherung, Sicherheitsschloss, abschließen der Räume, Schlüsselregelung, Verschluss von Datenträgern, Wechsel-Festplatten, nicht einsehbare Aufstellung von Geräten, Überwachungs- und Alarmanlagen. • 2. Datenträgerkontrolle • Spezielle Räume zur Aufbewahrung, Datensafes, nur kontrolliertes und dokumentiertes Kopieren, Bestandskontrollen, kontrollierte Vernichtung, ordnungsgemäße Verwaltung von Disketten und Druckausgaben. • 3. Speicherkontrolle • Trennung von Programm- und Datenbereichen verschiedener Benutzer, Löschen von Speicherbereichen vor Wiederverwendung, Sperrung von Diskettenlaufwerken. • 4. Benutzerkontrolle • Nutzung durch Unbefugte verhindern, Passwortregelungen und sonstige Identifikationsverfahren, Kontrolle der Netzverbindungen, kontrollierter Einsatz der Betriebssystemfunktionen. • 5. Zugriffskontrolle • Festlegung und Prüfung der Zugriffsberechtigungen, Protokollierung von Zugriffen, zeitliche Begrenzung von Zugriffen, revisionsfähige Dokumentation der Benutzerprofile. • 6. Übermittlungskontrolle • Sender, Definition von Empfänger und Art der zu übermittelnden Daten, Dokumentation von Datum und Ziel, Festlegung von Art und Zweck eines Abrufverfahrens, Verschlüsselung, Netzdokumentation. • 7. Eingabekontrolle • Unbefugte Eingabe verhindern, manipulationssichere Protokollierung. • 8. Auftragskontrolle • Protokoll über Auftrag und Erledigung, eindeutige Vertragsgestaltung. • 9. Transportkontrolle • Festlegung von Boten und Transportwegen, Quittung, Transportkoffer, Verschlüsselung. • 10. Organisationskontrolle • Verantwortlichkeiten, Planung, Verpflichtungen und Dienstanweisungen, Verfahrens-, Dokumentations- und Programmierrichtlinien, Funktionstrennung.
Überblick über die Gesetzgebung (1) • Überblick über die europäische Gesetzgebung: • Datenschutz-Recht • In Deutschland relevante Gesetze: • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). • Landesdatenschutzgesetze. • Bundesstatistikgesetz (§11). • Landesstatistikgesetze. • Hochschulstatistikgesetze. • Meldegesetz. • Verwaltungsverfahrensgesetz (§4, §5, §30, §84). • Bundesverpflichtungsgesetz. • Sozialgesetzbuch (§35: Sozialgeheimnis). • Fernmeldeanlagengesetz. • Urheberrechtsgesetz. • Strafgesetzbuch (§202a, §263a, §269, §303a, §303b). • Landeskrankenhausgesetze.
Überblick über die Gesetzgebung (2) • Heilberufegesetz. • Gesundheitsstrukturgesetz bzw. Gesundheitsreformgesetz. • Bundeskrebsregistergesetz. • Landeskrebsregistergesetze. • Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung. • Warenzeichengesetz. • Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. • TELEKOM-Datenschutz-Verordnung. • Teledienste-Datenschutzgesetz • Datenschutz-Richtlinie der EU von 1995. • Signaturgesetz. • Signaturverordnung. • Begründung zur Verordnung zur digitalen Signatur. • Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz • Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 14. Juli 1999 zum Verbrechensbekämpfungsgesetz/G10 • ... • + Dutzende von einschlägigen OLG-Entscheidungen.
Wichtige Begriffe des Datenschutzrechts • »Personenbezogene Datensind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).« • Erheben • Verarbeiten (speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen) • Nutzen • »Anonymisierenist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.« • Speichernde Stelle • Datengeheimnis: »Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit hierauf zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.«
Zulässigkeit der Datenverarbeitung • Grundlage: Gesetze oder Rechtsvorschriften (z. B. Alkoholtest, Bundesseuchengesetz) oder Einwilligung des Betroffenen - in der Regel schriftlich, keine Nachteile durch Verweigerung, widerrufbar. • Für Forschungszwecke also Einwilligung erforderlich, bei gesetzlicher Grundlage reicht Information. • Zweck: im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses, [Arztpraxis: Einwilligung gilt durch Abschluss des Behandlungsvertrags als erteilt. (Mit Übernahme der Behandlung wird stillschweigend, auch ohne schriftliche Form, ein Vertrag abgeschlossen.)] oder zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle. • Wissenschaftsklausel (BDSG, LDSG): gewisse Abschwächungen der Einwilligungspflicht, möglichst frühe Anonymisierung.
Rechte der Betroffenen • Primärinformation über Speicherung, egal, auf welcher rechtlichen Grundlage erhoben und gespeichert wird. • Auskunft. • Berichtigung. • Sperrung (zur Einschränkung der weiteren Nutzung). • Löschung. • Anrufung des Datenschutzbeauftragten. • Schadensersatz.
Was sagt das Strafgesetzbuch? • §202a: »Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« Auch ein trivialer Passwortschutz gilt hier schon als besondere Sicherung. • Ausspähen von Daten (§202a StGB) beinhaltet: Softwarediebstahl, Ausspähen von Daten, Wirtschaftsverrat, Verschaffen von Unternehmensgeheimnissen. • Computerbetrug (§263a StGB): Jeder Eingriff in einen Datenverarbeitungsvorgang, der Vermögensschäden verursacht, z. B. Kontenmanipulationen in Bankcomputern oder Erschwindeln von Sozialleistungen. • Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB): Veränderung von Urkunden, die in Rechenanlagen gespeichert sind (»elektronische Urkundenfälschung«), z. B. bei elektronischer Buchhaltung. • Datenveränderung (§ 303a StGB): Veränderung oder Vernichtung von Daten, auch durch Viren. • Computersabotage (§ 303b StGB): Anschläge auf die Datenverarbeitung durch Veränderung oder Vernichtung von Computerdaten, Datenträgern oder Anlagen
Zusammenfassung • Die Datenschutzgesetzgebung versucht, die Folgen des technischen Fortschritts sozialverträglich zu gestalten. • Es gibt eine Flut von einschlägigen Gesetzen, aber eine Ebbe bei den Kontrollen. • Wirksamer Datenschutz erfordert • rechtliche Handhaben, • Kontrollmöglichkeiten, • Datenschutzbewusstsein, • technische Sicherheit: Verhindern ist besser als (nur) verbieten. • Datenschutzanforderungen sind bereits bei der Konzeption von informationstechnischen Systemen zu berücksichtigen.Dies ist eine Aufgabe für Informatiker.
Die Dimensionen der Verlässlichkeit Verfügbarkeit Echtheit Verbindlichkeit Vertraulichkeit Einmaligkeit
Ziele, Dienste und Algorithmen der IT-Sicherheit Sicherheitsdienste passende Sicherheitsmechanismen