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Mobiliarsachenrecht, 20.12.2013. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .). § 3 Eigentum und Eigentumsschutz III. Das Eigentümer-Besitzerverhältnis (EBV) 3. Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz Sonderprobleme Zurechnung von Gehilfen: § 166 BGB, § 278 BGB oder § 831 BGB?
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Mobiliarsachenrecht, 20.12.2013 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 3 Eigentum und Eigentumsschutz III. Das Eigentümer-Besitzerverhältnis (EBV) 3. Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz Sonderprobleme • Zurechnung von Gehilfen: § 166 BGB, § 278 BGB oder § 831 BGB? Beispiel: Der sonst stets zuverlässige Außendienst-mitarbeiterA kauft von D einen Gebrauchtwagen für das Unternehmen des U, obwohl der D ihm keinen Fahrzeugbrief vorweisen konnte. D hatte den Wagen nämlich dem E gestohlen. Ein paar Tage später verur-sacht A einen Unfall, bei dem der Wagen zerstört wird. E verlangt nun Schadensersatz von U. Zurecht?
Nach BGH soll Gehilfenwissen bei der Prüfung der Redlichkeit analog § 166 BGB zugerechnet werden. • Gegenmeinung sieht die §§ 987ff. BGB als Sonderdeliktsrecht an und will § 831 BGB analog anwenden. • Sinnvoll zu differenzieren: Bei rechtsgeschäftlichem Besitzerwerb § 166 BGB, sonst § 831 BGB analog. • Verschulden eines Gehilfen bei bereits bestehender Vindikationslage wird nach § 278 BGB zugrechnet, weil hier ein gesetzliches Schuldverhältnis schon existiert.
ii. Unredlichkeit bei Minderjährigen Beispiel:Der 16jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei H ein neues iPhone zu einem sehr günstigen Preis, obwohl er weiß, dass H auch mit gestohlenen Waren handelt. Tatsächlich ist auch das iPhoneHehlerware und gehört in Wirklichkeit dem E. Bei einem von K fahrlässig verursachten Gerangel wird das Handy am nächsten Tag zerstört. E verlangt von K Schadensersatz. Zurecht? Differenziere: • Bei rechtsgeschäftlichem Besitzerwerb §§ 104ff. BGB • Bei sonstigem Besitzerwerb § 828 I, II BGB
iii. Erbenbesitz Beispiel: Als der reiche R stirbt, hinterlässt er seinem Erben E eine wertvolle Gemäldesammlung. Der E ahnt nicht, dass R sich die Sammlung über Jahre aus Museen zusammengestohlen hat. E will die Bilder bei sich zu-hause aufhängen. Beim Transport beschädigt er fahr-lässig ein Bild des Museums M. Als E seine neue Samm-lung präsentiert, wird einer der Gäste stutzig und bei Nachforschungen stellt sich alles heraus. M verlangt nun Schadensersatz für sein Bild von E. Zurecht? • Nach § 857 BGB rückt der Erbe in die Besitzstellung des Erblassers ein, einschließlich dessen Redlichkeit. • M.M. will § 990 I 1 BGB bei Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den Erben anwenden.
iv. Verschärfte Haftung nach § 990 Abs. 2 BGB • Entgangener Gewinn des Eigentümers ist nach §§ 989, 990 BGB grundsätzlich nicht zu ersetzen. • § 990 Abs. 2 BGB lässt aber eine weitergehende Haftung des Besitzers im Verzug unberührt. Beispiel: K hat einen dem E gestohlenen Pkw von D ohne Papiere erworben. E erfährt hiervon und ver-langt den Wagen von K heraus, der dies aber ernst-haft und endgültig verweigert. Am nächsten Tag wird der Pkw bei einem fahrlässig von K verursachten Unfall zerstört. E verlangt Schadensersatz für das Auto sowie 100 Euro, die er durch eine Vermietung des Wagens in der Zwischenzeit hätte verdienen können. Welche Ansprüche hat E gegen K?
v. Verhältnis zum Deliktsrecht Beispiel:Wie im vorigen Beispiel hat K einen dem E gestohlenen Pkw von D ohne Papiere erworben. Der Wagen wird bei einem von K verschuldeten Unfall zerstört. E erfährt diesmal von allem erst nach dem Unfall. Er hätte das Auto aber wie zuvor in der Zwischenzeit für 100 Euro vermieten können. E verlangt nun Schadensersatz für den Pkw sowie seinen entgangenen Gewinn. Zurecht? • Nach h.M. sperrt § 993 Abs. 1 BGB den Rückgriff auf das Deliktsrecht auch hinsichtlich § 252 BGB. • M.M. meint aber (contra legem), dass der unred-liche Besitzer keine Privilegierung verdiene.
c. Gegen den deliktischen Besitzer (§ 992 BGB) • § 992 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung in das Deliktsrecht bei Besitzerwerb durch Straftat oder verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Beispiel:Der R liebt die Kunst, aber er kann sie nicht bezahlen. Deshalb stiehlt er sich eine kleine feine Sammlung zusammen. Leider verbrennt die Sammlung, als ein Blitz in das Haus des R einschlägt. Welche Ansprüche haben die Eigentümer der verbrannten Kunstgegenstände gegen R? • Im Fall des § 992 BGB haftet der Besitzer auch für den zufälligen Untergang (§ 848 BGB) und entgangenen Gewinn (§§ 823, 252 BGB).
d. Haftung im sogenannten Fremdbesitzerexzess § 991 Haftung des Besitzmittlers[…] (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigen-tümergegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. • § 991 Abs. 2 BGB schränkt den Schutz des redlichen unverklagten Besitzers ein, wenn dieser (vertraglich) zur Sorgfalt verpflichtet war. • Wenn der Besitzer bestimmte Sorgfaltsmaß-stäbe einhalten musste, so soll er zumindest in diesem Rahmen auch gegenüber dem Eigen-tümerhaften.
Beispiel 1:S leiht sich bei seinem guten Kumpel K dessen Auto für das Wochenende. Leider wird der Wagen zerstört, als S nach einer Party betrunken gegen einen Baum fährt. S wusste nicht, dass sein Kumpel K tatsächlich ein Autoknacker ist und das Auto von E gestohlen hatte. E verlangt nun Schadensersatz für seinen zerstörten Wagen von S. Zurecht? Beispiel 2:V vermietete einen Pkw des E in dessen Namen an den gutgläubigen K, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Bei einem fahrlässig von K verursachten Unfall wurde der Wagen des E beschädigt. E verlangt nun Schadens-ersatz in Höhe von 4000 Euro von K. Zurecht?
4. Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen • Der Eigentümer kann auch ein Interesse daran haben, die Nutzungen zu erhalten, die der Besitzer gezogen hat oder die er selbst gezogen hätte. • § 100 BGB definiert Nutzungen als Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache. • Die §§ 987 ff. BGB regeln differenziert welcher Besitzer unter welchen Umständen welche Nutzungen an den Eigentümer herausgeben muss.
Gegen den verklagten Besitzer (§ 987 BGB) Nach Rechtshängigkeit muss der verklagte Besitzer alle Nutzungen herausgeben, • die er zieht (§ 987 Abs. 1 BGB). • die er entgegen den Regeln einer ordnungsge-mäßen Wirtschaft schuldhaft nicht zieht (§ 987 Abs. 2 BGB). Beispiel:A ist Besitzer einer Kuh des E, der ihn auf Heraus-gabe der Kuh verklagt hat. Die Klage wurde dem A am 3.11. zugestellt. Am 6.11. hat die Kuh ein Kalb geworfen. Hat E einen Anspruch auf Herausgabe des Kalbs gegen A?
b. Gegen den unredlichen Besitzer (§§ 990 Abs. 1, 987 BGB) • § 990 BGB ordnet auch hinsichtlich der Nutzungen für den unredlichen Besitzer dieselbe Haftung an wie für den verklagten Besitzer. Beispiel (nach BGH NJW-RR 2005, 1542):U war Untermieterin in einem Einkaufszentrum, das dem E gehörte. Einige Räume nutzte U selbst, einige standen leer, einige waren weiter untervermietet. Da der Hauptmietvertrag zu. 31.12.2000 auslaufen sollte, verhandelten U und E über einen zwischen ihnen zu schließenden Mietvertrag. Es kam aber zu keiner Einigung. U gab die Räume nicht an E heraus. E ver-langt den marktüblichen Mietzins von U. Zurecht?
§ 991 Haftung des Besitzmittlers(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. […] • Ein unredlicher Besitzer ist ausnahmsweise dann nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet, wenn der mittelbare Besitzer, von dem er sein Besitzrecht ableitet, selbst nicht haftet. • Ohne die Privilegierung des § 991 Abs. 1 BGB müsste zwar der unredliche Besitzer die Nutzungen herausgeben, könnte sich aber seinerseits an den mittelbaren Besitzer halten.
Im Ergebnis würde also der mittelbare Besitzer zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sein, obwohl er nach den §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht haften soll. Beispiel:S ist Inhaber eines Fahrradverleihs. Zur Ergänzung seines Bestands kauft er gutgläubig ein Fahrrad von D, das dieser allerdings dem E gestohlen hatte. Als S das neuerworbene Rad an den M vermietet, erkennt dieser zwar, dass es sich um das alte Rad des E handelt, nimmt es aber trotzdem entgegen und nutzt es fortan, bis E ihn schließlich entdeckt und das Fahrrad sowie den Wert der von M gezogenen Gebrauchsvorteile herausverlangt. Zurecht?
c. Der deliktische oder eigenmächtige Besitzer haftet dem Eigentümer auf Nutzungen: • nach §§ 992, 823 I, 252 BGB wegen entgangenen Gewinns des Eigentümers; • nach §§ 990 I, 987 I und II BGB auf gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen; • ggf. auch nach §§ 990 II, 286 BGB. Beispiel 1: Autoknacker A entdeckt den neuen Wagen des E und nimmt ihn schnell an sich. Er vermietet den Wagen dann an den M und erzielt so Mieteinnahmen in Höhe von 400 Euro, bis er entdeckt wird. E hätte den Wagen selber in der Zwischenzeit vermieten und dadurch 600 Euro einnehmen können.Welche Ansprüche hat E gegen A?
Beispiel 2: Der zerstreute Z nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Schirm des E mit, obwohl man den Unterschied bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Als Z samt dem Schirm in seinem Büro angekommen ist, beginnt es in Strömen zu gießen. Der aufgeregte A bietet Z zehn Euro, wenn dieser ihm den Schirm für den Nachmittag überlässt, was dieser auch tut. Bei einer kräftigen Böh geht der Schirm dann aber kaputt. Welche Ansprüche hat E gegen Z? • Nach dem Wortlaut des § 992 BGB braucht die verbotene Eigenmacht nicht schuldhaft zu sein. • Da § 992 BGB aber einen Rechtsgrundverweis auf die §§ 823ff. BGB enthält, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob auch bei § 992 BGB ein Verschulden vorliegen muss.
d. Haftung des unentgeltlichen Besitzers § 988 Nutzungen des unentgeltlichen BesitzersHat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zu-stehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. • Wer kein finanzielles Opfer erbracht hat, soll auch etwaige Nutzungen nicht endgültig behalten. • Der unentgeltliche Besitzer muss Nutzungen deshalb nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgen-verweis!) herausgeben.
Beispiel: Der Hühnerdieb D war in letzter Zeit zu erfolgreich, und hat mehr Hühner gestohlen, als er verbrauchen oder unterbringen kann. Er verleiht deshalb fünf Hühner, die er dem E gestohlen hatte, an den nichtsahnenden F. Bei F legen die Hühner auch fleißig Eier, bis E von allem erfährt und nun seine Hühner sowie die gelegten Eier heraus verlangt. Zurecht? • Der unentgeltliche Besitzer erwirbt zwar häufig nach den §§ 953 ff. BGB Eigentum an den Früchten der Sache. • § 988 BGB korrigiert die Rechtslage aber durch schuldrechtliche Herausgabeansprüche.
Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 988 BGB bei nichtigen Verträgen. Beispiel:S hat sich ein Auto von dem unerkannt geistes-kranken G gekauft. Das Auto gehörte indes dem E, dem es gestohlen worden war. S nutzt den Wagen nicht selber, sondern vermietet ihn an seine Freunde. So nimmt S 1000 Euro ein, bis E von allem erfährt und seinen Pkw sowie die Mieteinnahmen von S herausverlangt. Zurecht? • S ist G nicht vertraglich zur Zahlung verpflichtet. • Nach h.M. genügt aber ein Besitzerwerb auf Grund eines vermeintlich wirksamen entgeltlichen Vertrags. • Die Rückabwicklung soll in den Vertragsverhältnissen geschehen!
Ein redlicher unverklagter entgeltlicher Besitzer braucht grundsätzlich keine Nutzungen heraus-zugeben. • Nur sog. Übermaßfrüchte müssen gemäß § 993 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgenverweis!) herausgegeben werden. Beispiel:K kauft von der unerkannt geisteskranken G, die aus einem altem russischen Adelsgeschlecht stammt, ein Grundstück mit einemKirschgarten darauf. Während G den Kirschgarten liebte, sieht K in den Bäumen nur wertvolles Holz. Er lässt sie deshalb alle fällen und veräußert sie. Welche Ansprüche hat G gegen K wegen der Bäume?
f. Abgrenzung gegenüber Verbrauch und Veräußerung • Soweit Nutzungen vorliegen, sperrt § 993 I a.E. BGB den Rückgriff auf das Bereicherungsrecht. • Der Besitzer ist dann nur nach den §§ 987 ff. BGB zur Herausgabe verpflichtet. • Der Begriff der Nutzungen muss deshalb abgegrenzt werden: Beispiel 1:Der gutgläubige K hat von dem D zwei Kilo Äpfel gekauft, die dieser dem E gestohlen hatte. Bis E herausfindet, wo seine Äpfel geblieben sind, hat K sie schon alle verzehrt. Hat E nun einen Anspruch gegen K wegen der Äpfel?
Der Sachverbrauch ist keine Nutzung. Das Bereicherungsrecht ist ohne weiteres anwendbar. Beispiel 2:D stiehlt aus dem Geschäft des V ein neues Mountainbike im Wert von 1000 Euro, das er dem gutgläubigen K für 700 Euro verkauft. K nutzt das Fahrrad eine Weile, bis es nur noch 300 Euro wert ist. Dann bietet sich ihm eine günstige Gelegenheit, und es gelingt ihm, das Fahrrad für 400 Euro an den S zu verkaufen. Welche Ansprüche hat V, der jetzt durch Zufall alles erfahren hat, gegen S und K? • Auch die Sachveräußerung ist keine Nutzung. Der Veräußerer haftet deshalb nach § 816 I 1 BGB auf den Erlös.
6. Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen • Der Besitzer hat häufig Geld in die Sache investiert, um sie zu erhalten oder nach seinen Vorstellungen umzugestalten. • Der Besitzer möchte solche Verwendungen regelmäßig ersetzt bekommen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache, auf die sie gemacht wer-den, zugute kommen, indem sie ihrer Wiederher-stellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. • Die §§ 994 ff. BGB enthalten eine vom Berei-cherungsrecht abweichende, stark differenzierende Regelung des Verwendungsersatzes.
Die §§ 994ff. BGB unterscheiden zum Einen nach der Art des Besitzers (wie bei Nutzungen und Schadensersatz) und zum Anderen nach der Art der Verwendungen. Unterscheide: Notwendige und nützliche Verwendungen! • Notwendige Verwendungen können unter den Voraussetzungen der §§ 994, 995 BGB ersetzt verlangt werden. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1996, 921). • Alle anderen Verwendungen sind (allenfalls) nützlich und ggf. nach § 996 BGB zu ersetzen.
Ersatz notwendiger Verwendungen • Redlicher unverklagter Besitzer (§ 994 Abs. 1 BGB) Grundidee: Soweit den Verwendungen nicht als Vorteile Nutzungen gegenüberstehen, die der redliche unverklagte Besitzer behalten darf, soll er alle notwendigen Verwendungen ersetzt bekommen. Beispiel 1: K hat gutgläubig ein gestohlenes Pferd von D gekauft. Er nutzt es indes nicht selber, sondern schenkt es seiner Tochter T. Auch T kümmert sich gut um das Pferd und füttert es ordentlich. Ihr entstehen dabei Kosten von 200 Euro, bis der Eigentümer E des Pferds von allem erfährt und es von T heraus-verlangt. Welche Ansprüche haben E und T gegeneinander?
Von den „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ iSd§ 994 I 2 BGB sind außergewöhnliche Erhaltungs-kosten zu unterscheiden, denen keine Nutzungsvor-teile korrespondieren und die stets zu ersetzen sind. Beispiel 2:Diesmal hat der gutgläubige K hat ein Sportboot von D gekauft, das dieser dem E gestohlen hatte. K nimmt dringend erforderliche Reparaturen an dem Boot vor. E ist davon aber wenig angetan, als er sein Boot im Hafen zufällig wiederentdeckt. Er hatte das Boot eigentlich nur noch selbst zum Basteln verwenden wollen. Kann K die Reparaturkosten dennoch von E ersetzt verlangen? • Die Notwendigkeit der Verwendungen iSd § 994 I BGB beurteilt sich nach h.M. aus Sicht des Besitzers, nicht aus der des Eigentümers.
ii. Unredlicher oder verklagter Besitzer § 994 BGB […] (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. • Der unredliche bzw. verklagte Besitzer soll allenfalls noch solche Verwendungen vorneh-men, die im Interesse des Eigentümers sind. • § 994 II BGB enthält einen komplizierten teilweisen Rechtsfolgen-, teilweisen Rechtsgrundverweis auf die §§ 677ff. BGB.
Es kommt nicht auf einen Fremdgeschäfts-führungswillendes Besitzers an. • Es ist aber zwischen berechtigter (§ 683 S. 1) und unberechtigter Geschäftsführung zu unterscheiden. • Bei berechtigter Geschäftsführung besteht ein Ersatzanspruch nach §§ 994 II, 683, 670 BGB. Beispiel:K hat einen Pkw von D ohne Papiere gekauft, der dem E gestohlen worden war. K bringt den gebrauchten Wagen in die Werkstatt, wo die erforderlichen Reparaturen für 700 Euro vorgenommen werden. Als E von allem erfährt, verlangt er den Wagen von K heraus. Die Reparaturen will E dem K aber nicht bezahlen, weil er den Pkw nicht länger fahren, sondern nur noch zum Basteln verwenden wollte. Wie ist die Rechtslage?
iii. Lasten iSd § 995 BGB • Notwendige Aufwendungen sind gemäß § 995 S. 1 BGB auch öffentliche und private Lasten. • Öffentliche Lasten sind auf dem öffentlichen Recht beruhende Abgabeverpflichtungen, die durch einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen zu erfüllen sind und für die der Eigentümer nicht nur persönlich sondern auch die Sache dinglich haften. • Private Lasten ziehen ebenfalls eine dingliche Haftung des Grundstücks nach sich (Hypothek, Grundschuld usw.). • Laufende Leistungen kann der Besitzer nach § 995 S. 2 BGB nicht ersetzt verlangen, wenn er die Nutzungen behalten darf.
Beispiel:K hat ein Grundstück von dem unerkannt geistes-kranken G gekauft und übereignet bekommen. Auf dem Grundstück lastete eine Hypothek. In der Folgezeit zahlt K zunächst die Hypothekenzinsen. Er macht dann aber einen günstigeren Kredit ausfindig und löst die Hypothek ab. Außerdem muss K auch Grundsteuer und einen Erschließungsbeitrag für eine neue Straße bezahlen, bis die Geisteskrankheit des G endlich entdeckt wird und man das Grund-stück von K heraus verlangt. Welche Ansprüche hat K wegen seiner Aufwendungen?
b. Ersatz nützlicher Verwendungen • Redlicher unverklagter Besitzer (§ 996) • Der redliche unverklagte Besitzer kann grundsätzlich auch nicht notwendige und bloß nützliche Verwendungen ersetzt verlangen. • Es gibt aber zwei wesentliche Unterschiede zu § 994 I BGB: • der Wert der Sache muss durch die Verwendungen noch gesteigert sein. • die Nützlichkeit der Verwendung, d.h. ob die Sache durch die Verwendung in ihrem Wert gesteigert ist, beurteilt sich aus Sicht des Eigentümers.
Beispiel: Wieder einmal hat K ein Grundstück von dem schon wieder unerkannt geisteskranken G gekauft. Das darauf stehende Haus ist in gutem Zustand, und K ist eigentlich ganz zufrieden. Allerdings fehlt ihm eine Sauna, die er deshalb im Keller einbaut. Auch G ist ein großer Saunaliebhaber. Als sich die Geisteskrankheit des G herausstellt und man das Grundstück samt Haus und Sauna von K heraus verlangt, möchte dieser den Wert der Sauna ersetzt bekommen. Zurecht?
ii. Unredlicher oder verklagter Besitzer Beispiel:Wie im vorigen Beispielsfall hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft und übereig-net bekommen. Als man die Geisteskrankheit des G be-merkt und das Grundstück von K heraus verlangt, wei-gert er sich aber und lässt sich verklagen. Nach Zustell-ung der Klage lässt K auch noch wie geplant eine Sauna einbauen. G ist auch diesmal ein großer Saunaliebhaber. Welche Ansprüche hat K gegen G wegen der Sauna? • § 996 BGB gibt nur dem redlichen unverklagten Besitzer einen Verwendungsersatzanspruch. • Nach h.M. sind die §§ 994ff. BGB abschließend und schließen das Bereicherungsrecht aus. • Dagegen: Es gibt bei Verwendungen keinen § 993!
c. Die sogenannten „sachändernden Verwendungen“ Beispiel:Wieder einmal hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft. Auf dem Grundstück errichtet K ein neues Haus zu Kosten von 200.000 Euro. Als man die Krankheit des G entdeckt, wird er in eine Pflegeanstalt ein-gewiesen. Das Grundstück verlangt man von K heraus, um es zu verkaufen und die Kosten der Pflege zu decken. Welche Ansprüche hat K wegen des von ihm errichteten Hauses? • Nach h.M. erfasst § 996 BGB nur Verwendungen, die dem Bestand der Sache dienen (enger Verw.-Begriff). • Nach BGH soll bei sachändernden Verwendungen ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht durch §§ 994ff. BGB gleichwohl gesperrt sein.
d. Wegnahmerecht des § 997 BGB • § 997 BGB gibt allen Besitzern bei allen Verwen-dungen, durch die etwas zum wesentlichen Bestand-teil der Sache geworden ist, ein Wegnahmerecht. • Das Wegnahmerecht ist wegen § 258 BGB praktisch nicht viel wert. Zudem greifen die Ausnahmen des § 997 II BGB. Beispiel:Schon wieder hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft. Diesmal steht ein Haus darauf, in das der K u.a. einen speziell angefertigten Einbauschrank einbauen lässt. G kann damit nichts anfangen. Welche Rechte hat K hinsichtlich des Schranks, als man das Grundstück von ihm heraus verlangt?
e. Durchsetzung des Anspruchs Die §§ 1000ff. enthalten Sondernormen, die die Durchsetzung des Anspruchs aus §§ 994ff. regeln. • § 1000 BGB gibt dem Besitzer ein besonderes Zurückbehaltungsrecht. • § 273 II BGB greift mangels Fälligkeit des Anspruchs (§ 1001 S. 1) nicht ein. Beispiel:D hat den Pkw des E gestohlen und nutzt ihn in der Folgezeit. Bei einem Motorschaden lässt D auch einen neuen Motor zum Preis von 10.000 Euro einsetzen. Als alles entdeckt wird und E den Pkw heraus verlangt, verweigert D die Herausgabe, wenn ihm nicht der Wert des neuen Motors von E ersetzt wird. Zurecht?
Der Anspruch auf Verwendungsersatz wird erst bei Rückgabe der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig (§ 1001 S. 1 BGB). • Der Eigentümer kann die Sache vor Genehmigung noch zurückgeben (§ 1001 S. 2 BGB). Beispiel:K hat von D ein Fahrrad gekauft, das dem E gestohlen worden war. K lässt dringend notwendige Reparaturen vornehmen, bis E sein altes, aber frisch überholtes Rad unabgeschlossen am Bahnhof entdeckt. Froh fährt er davon. Am nächsten Tag entdeckt aber K den E und stellt ihn zur Rede. Er verlangt nun zumindest Ersatz seiner Aus-lagen für die Reparatur. E findet das zu teuer und will dem K lieber das Rad zurückgeben, das dieser aber nicht mehr haben will. K besteht auf Zahlung. Wie ist die Rechtslage?
§ 1003 BGB enthält ein recht kompliziertes Ver-fahren, durch das sich der Besitzer wegen der Ver-wendungen nötigenfalls selbst befriedigen kann. Beispiel:K hat einGrundstück von demunerkanntgeistes-kranken G gekauft und das Dachfür 30.000 Euro neugedeckt, was auchdringendnötig war. WenigeMonatespäterstelltesichallerdings die Krankheit des G heraus. Derfür G bestellteBetreuerarbeitetabernurhalbtags und lässterstmalunklar, was mitdemGrundstückgenaupassierensoll. Er will esaberschonimNamen des G herausverlangen. Was kann K tun?
§ 1002 BGB enthält besondere Ausschluss- (keine Verjährungs-!)Fristen von einem Monat bei beweglichen Sachen bzw. sechs Monaten bei Grundstücken. Beispiel:Der gutgläubige K hat einen Pkw von D ohne Papiere gekauft, der tatsächlich im Eigentum des E stand. Nachdem K dringend notwendige Reparaturen zu einem Preis von 3000 Euro durchgeführt hatte, erfuhr E alles und verlangte seinen Pkw heraus. K händigte ihm den Wagen am 15.10.2012 auch aus, als E ihm zugesichert hatte, dass man sich wegen der Reparaturkosten schon einigen werde. Aus dieser Einigung wurde jedoch nichts. K reichte deshalb am 15.11.2012 eine Klage bei Gericht ein, die dem E am 19.11.2012 zugestellt wurde. Wie ist die Rechtslage?
Literaturhinweise: • Canaris, Das Verhältnis der §§ 994ff BGB zur Aufwendungskondition nach § 812 BGB, JZ 1996, 344 ff. • Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 1997, 1087 ff.