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Mobiliarsachenrecht, 18.10.2013

Mobiliarsachenrecht, 18.10.2013. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .). Gliederungsübersicht § 1: Einführung: I. Begriff des Sachenrechts und historische Grundlagen II. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB III. Dingliche Rechte, dingliche Ansprüche, dingliches Rechtsgeschäft

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Mobiliarsachenrecht, 18.10.2013

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  1. Mobiliarsachenrecht, 18.10.2013 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. Gliederungsübersicht § 1: Einführung: I. Begriff des Sachenrechts und historische Grundlagen II. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB III. Dingliche Rechte, dingliche Ansprüche, dingliches Rechtsgeschäft IV. Prinzipien des deutschen Sachenrechts § 2: Besitz und Besitzschutz I. Begriff, Funktionen und Formen des Besitzes II. Erwerb und Verlust des Besitzes III. Schutz des Besitzes

  3. § 3: Eigentum und Eigentumsschutz I. Begriff und Inhalt des Eigentums II. Der Erwerb des Eigentums 1. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Berechtigten 2. Der Erwerb vom Nichtberechtigten 3. Der gesetzliche Eigentumserwerb III. Anspruchsgrundlagen zum Schutz des Eigentums IV. Das Eigentümer-Besitzerverhältnis

  4. § 4: Beschränkte dingliche Rechte I. Sicherungsrechte 1. Pfandrecht 2. Sicherungsübereignung 3. Sicherungszession 4. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht 5. Leasing als Finanzierungsmittel (Überblick) 6. Globale Sicherungsrechte 7. Das Zusammentreffen verschiedener Sicherungsrechte II. Weitere beschränkte dingliche Rechte und ihre Relevanz für Mobilien (Nießbrauch)

  5. § 1 Einführung I. Begriff des Sachenrechts und historische Grundlagen 1. Das Römische Recht: • Das Institutionenschema des Gaius: Personen (personae), Sachen (res), Klagen (actiones) • actionesin rem/actiones in personam 2. Das mittelalterliche Iuscommune: • Iura in re (Recht an einer Sache)/iura ad remoderinpersonam(Recht auf eine Leistung) • Sachenrecht und Schuld- oder Obligationenrecht • Absolute/relative Wirkung der Rechte • Beschränkte/unbeschränkte Anzahl der Rechte • Übertragbarkeit/Unübertragbarkeit der Rechte 3. Das englische Common law: • real actions/personal actions • real property/personal property (chattels)

  6. 4. Das BGB: • Weiter und enger Begriff des Sachenrechts • Eng: Das Recht der Rechtsverhältnisse an körperlichen Gegenständen (Sachen iSd. § 90 BGB) • Weit: Das Recht der Rechtsverhältnisse an allen Gegenständen (resim Sinne des römischen Rechts) • Normen des Sachenrechts: • §§ 90ff., 398 ff., Buch 3 BGB; siehe auch §§ 1362, 1416, 1424 BGB • Bundesrechtliche Vorschriften außerhalb des BGB: WEG, ZPO, ZVG, GBO u.a. • Landesrechtliche Vorschriften (Artt. 55 ff. EGBGB)

  7. c. Überblick über das Dritte Buch des BGB • Abschnitt 1: Besitz • Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken • Abschnitt 4: Dienstbarkeiten • Abschnitt 5: Vorkaufsrecht • Abschnitt 6: Reallasten • Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld • Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten

  8. 5. Das Sachenrecht und das Öffentliche Recht • Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff: Art. 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. b. Das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht und weitere Beschränkungen des Eigentumsrechts; BVerfGE 58, 300 (Naßauskiesungsbeschluss) c. Das öffentlich-rechtliche Sachenrecht

  9. II. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB 1. Der Begriff der Sache • Weiter Begriff des ABGB: § 285 ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. • Enger Begriff des BGB: § 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

  10. Beispiel (nach BGHZ 124, 52):Der 31jährige K litt an einem Harnblasenkarzinom. Vor einer dringend notwendigen Operation, die zur Zeugungsunfähigkeit führen musste, ließ K bei der B Sperma einlagern, um auch später noch Kinder zeugen zu können. Nach ein paar Jahren vernichtete die B das eingelagerte Sperma des K, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen. Als K nun sein Sperma nutzen will, erfährt er von der Vernichtung und ist schwer enttäuscht. Er verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Geld. Zurecht? Problem: § 253 BGB gewährt keine Entschädigung in Geld bei Eigentumsverletzungen.

  11. II. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB 1. Der Begriff der Sache • Weiter Begriff des ABGB: § 285 ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. • Enger Begriff des BGB: § 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. • § 90a: Tiere sind keine Sachen. „Gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“ (Palandt)?

  12. 2. Arten von Sachen • Bewegliche (z.B. § 929 BGB) und unbewegliche Sachen (Grundstücke) • Vertretbare (§ 91 BGB) und unvertretbare Sachen; • Sonderregeln für vertretbare Sachen etwa in §§ 607, 651 S. 3, 700, 783 BGB. • Bedeutung also vor allem im Schuldrecht! • Objektiv zu verstehen, Parteivereinbarungen ohne Bedeutung. • Definition: Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich von anderen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist (BGH NJW 1966, 2307).

  13. c. Verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB); vgl. etwa §§ 1067, 1075 Abs. 2, 1086 S. 2 BGB; auch lediglich rechtlich verbrauchbare Sachen (Geld) § 92 BGB (1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungs-mäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder der Ver-äußerung besteht.(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachin-begriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. • Abs. 1: objektive Zweckbestimmung entscheidend • Abs. 2: subjektive Zuordnung entscheidend • Geringe Bedeutung des Begriffs. Ein Nutzungsberechtigter ist in der Regel zum Verbrauch verbrauchbarer Sachen gegen Wertersatz berechtigt.

  14. 3. Funktionseinheiten von Sachen Unterscheide: Bestandteile und Zubehör • Wesentliche, einfache und Scheinbestandteile (§§ 93 ff. BGB) • Maßgebend für die Unterscheidung sind die Verkehrsauffassung und eine natürliche Betrachtung unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunkts (BGHZ 20, 154) • Automotor? • Entscheidend ist nicht der Einfluß der Trennung auf die Gesamtsache, sondern ob der eine oder der andere Bestandteil nach der Trennung noch genutzt werden kann.

  15. 3. Funktionseinheiten von Sachen • Zubehör (§ 97 BGB) • Es muß eine Hauptsache geben • Die Hauptsache muß eine wirtschaftlichen Zweck haben • Das Zubehör muß diesem Zweck dienen können • Es muß diesem Zweck gewidmet sein • Diese Widmung muß auf eine gewisse Dauer gerichtet sein • Es ist eine gewisse räumliche Nähe erforderlich • Ggf. Korrektur durch die Verkehrsauffassung

  16. 4. Nutzungen und Früchte (§§ 99f. BGB) • Früchte (§ 99 BGB) • Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB), Bsp.: Eier, Küken, Kälber, Bäume, auch Sand, Kohle, Erz usw. Nach h.M. auch Raubbau. Keine Früchte sind aber Dinge, die unter Verbrauch der Sachsubstanz gewonnen werden, etwa das Fleisch eines Schlachttiers. • Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB), Bsp. Jagdbeute beim Jagdrecht • mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB), Bsp. Mietzins bei Mietshäusern; Lizenzgebühren bei Immaterialgüterrechten

  17. III. Dingliche Rechte, dingliche Ansprüche, dingliches Rechtsgeschäft • Das dingliche Recht • Dingliche (absolute) und persönliche (relative) Rechte • Umfassende und beschränkte dingliche Rechte 2. Dingliche Ansprüche • Ansprüche, die sich aus der Verletzung eines dinglichen Rechts ergeben (Herausgabe, Schadensersatz, Abwehr, Beseitigung, Unterlassung, Grundbuchberichtigung) • Weitere Anspruchsgrundlagen im Sachenrecht (Duldung der Zwangsvollstreckung, Durchsetzung einer Vormerkung)

  18. 3. Das dingliche Rechtsgeschäft (Verfügung) • Die dingliche Rechtslage kann grundsätzlich nur durch ein Rechtsgeschäft verändert werden. Dies Rechtsgeschäft heißt Verfügung. Begriff der Verfügung: Ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. • Ausnahmen, in denen die dingliche Rechtslage anders als durch Rechtsgeschäft verändert wird: Gesetzlicher Eigentumserwerb; Erwerb vom Nichtberechtigten • Vorschriften des Allgemeinen Teilssind grundsätzlich anwendbar, da dingliches Rechtsgeschäft ein Vertrag ist. • Vorschriften des Schuldrechts sind grundsätzlich nicht anwendbar, da kein Verpflichtungsvertrag vorliegt. • Stets zu prüfen, ob es sachenrechtliche legesspecialesgibt!

  19. IV. Prinzipien des deutschen Sachenrechts • Trennungs- und Abstraktionsprinzip a. Trennung von dinglichem Rechtsgeschäft und zugrundeliegender schuldrechtlicher causa Beispielsfall: Student S geht zum Bäcker B und kauft zwei Brezeln zum Preis von je 90 Cent. Er bezahlt mit einer 2 €-Münze und erhält ein Rückgeld von 20 Cent sowie die beiden Brezeln. Wieviele Rechtsgeschäfte sind vorgenommen worden?

  20. Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts Das dingliche Rechtsgeschäft und das schuld-rechtliche Rechtsgeschäft sind hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit jeweils für sich zu beurteilen. Beispielsfall: S hat etwas mehr Geld gespart und möchte ein Fahrrad von F kaufen. S und F einigen sich auf einen Preis von 400 Euro. Am Abend desselben Tages treffen sich S und F zufällig in einer Kneipe. F hat das Fahrrad dabei, und S ist auch gut bei Kasse. So wickeln S und F den Kaufvertrag ab. Allerdings hatte S bereits soviel getrunken, dass er nicht mehr zurechnungsfähig war. Wie ist die Rechtslage?

  21. 2. Spezialitäts- und Bestimmtheitsgrundsatz Dingliche Rechtsgeschäfte müssen sich auf bestimmte individualisierte Gegenstände beziehen; keine „Gattungsgeschäfte“ Beispielsfall:B ist der Inhaber eines Bücherladens und schon ziemlich alt. Der Laden befindet sich in der Passauer Altstadt in gemieteten Räumen. Da B sich zur Ruhe setzen möchte, verkauft er sein Geschäft an K. Wie können B und K den Kaufvertrag durchführen?

  22. 3. Publizitätsprinzip • Dingliche Rechtslage soll möglichst offenkundig sein • Verfügungen über dingliche Rechte erfordern deshalb grundsätzlich einen Publizitätsakt (Übergabe, Eintragung und Anzeige) • Vermutungswirkung des Besitzes (§ 1006 BGB) • Besitz als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs • Durchbrechungen des Publizitätsprinzips durch „besitzlose Pfandrechte“?

  23. 4. Absolutheit dinglicher Rechte • (Nur) Dingliche Rechte verleihen ihrem Inhaber Schutz gegenüber jedermann • Erste Gegentendenz:Verdinglichung obligatorischer Rechte Beispielsfall: S wohnt zur Miete im Wohnheim des Studentenwerks W. W soll nun privatisiert werden, und deshalb wird das Wohnheim an den Investor I veräußert. I möchte das Wohnheim zu Luxuswohnungen umbauen und fordert daher auch S auf auszuziehen. Zurecht? § 566 BGB (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

  24. Zweite Gegentendenz:Relativierung dinglicher Rechte (Treuhand; Veräußerungsverbote) Beispielsfall:Der reiche V ist sterbenskrank. Um seine Kinder zu versorgen, übereignet er seinem Freund F ein großes Zinshaus, das dieser für die Kinder verwalten und ihnen bei Volljährigkeit übereignen soll. V stirbt, und F hält sich auch einige Jahre an die Abmachung. Dann aber bietet ihm der I, der genau um die Verhältnisse weiß, viel Geld für das Zinshaus. F wird schwach und verkauft und übereignet das Haus. Wie ist die Rechtslage?

  25. 5. Prioritätsgrundsatz • Prior in tempore, potior in iure Beispielsfall: K steckt in großen finanziellen Schwierigkeiten. Er besitzt nur noch eine goldene Uhr. Diese Uhr verpfändet er an den W zur Sicherheit für ein Darlehen von 300 Euro. Freilich reichen auch die 300 Euro nur kurze Zeit, dann ist K wieder pleite. Er geht deshalb zu B, von dem er weitere 200 Euro bekommt. Auch B wird durch ein Pfandrecht an der Uhr gesichert. Als K die Darlehen nicht zurückzahlen kann, wird die Uhr öffentlich versteigert. Dabei wird ein Erlös von 400 Euro erzielt. Wer bekommt wie viel von diesem Erlös? • §§ 185 II, 1209 BGB; für Grundstücke: § 879 BGB

  26. 6. Numerus clausus der dinglichen Rechte Bedeutung des numerus clausus • Typenzwang:Nur die rechtlich vorgesehenen Typen können verwendet werden.Beispiele: Dingliche Rechte im Sachenrecht;Ehe und Lebenspartnerschaft im Familienrecht; Gesellschaftsformen im Gesellschaftsrecht • Typenfixierung:Der Inhalt der Typen ist vom Gesetz verbindlich, dh. nicht abänderbar, ausgestaltet.Beispiel: Inhalt eines Pfandrechts; Satzung einer AG

  27. V. Grundsätze der Fallbearbeitung im Sachenrecht • Mögliche Fallfragen Kann K X von B verlangen? • Normaler Anspruchsaufbau • Obersatz muss antworten auf die Frage: Wer will was von wem woraus? Hat K das Recht X? • Der mögliche Rechtserwerb (und –verlust) des K müssen diskutiert werden. • Zwei Aufbaumöglichkeiten: • Chronologisch vom Ursprung bis zur Gegenwart • Rückwärts von der letzten (möglichen) Rechtsänderung bis zum Ursprung

  28. Bearbeitungstechniken • Sachverhalt gründlich lesen • Fallfrage notieren • Sachverhalt noch einmal lesen und dabei mögliche Änderungen der dinglichen Rechtslage und Probleme markieren • Skizze aller Beteiligten erstellen • Dingliche und schuldrechtliche Rechtsgeschäfte in die Skizze eintragen • Zeitstrahl erstellen • Lösungsskizze anfertigen • Lösung ausarbeiten

  29. Beispielsfall:Der Student S hat bei dem Fahrradverleih V ein Mountainbike für eine Woche gemietet. Als ihn sein Kumpel K auf das coole neue Rad anspricht, bietet S dem K das Rad spontan zum Kauf an, weil er gerade dringend ein bisschen Bargeld benötigt. S und K werden sich einig, und S händigt dem auch sogleich das Rad aus. Als V später am Tag den K auf dem Rad sieht, stellt er ihn zur Rede. V ist gar nicht amüsiert von dem Geschäft zwischen S und K und verlangt sein Rad von K zurück. Zurecht?

  30. Mietvertrag (§ 535) V S Skizze: Zeitstrahl: Kaufvertrag(§ 433) Übereignung (§§ 929, 932) Anspruch? § 985? K Übergabe des Rads von S an K Kaufvertrag zwischen S und K Herausgabe-begehren des V von K Mietvertrag zwischen V und S Übergabe des Rads von V an S

  31. Literaturhinweise: • Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, 1079 ff. • Erbguth, Recht der öffentlichen Sachen, Jura 2008, 193 ff. • Füller, Eigenständiges Sachenrecht?, 2006 (umfangreiche Habilitationsschrift) • Haedicke, Der bürgerlich-rechtliche Verfügungsbegriff, JuS 2011, 966 ff. • Lieder, Die Anwendung schuldrechtlicher Regeln im Sachenrecht, JuS 2011, 874 ff. • Jauernig, Trennungs- und Abstraktionsprinzip, JuS 1994, 721 ff. • Kaulbach, Typenzwang im BGB?, JuS 2011, 397 ff. • Löhnig/Becker, Das Akzessionsprinzip, JA 2011, 650 ff.

  32. Marotzke, Erster Kontakt mit dem Sachenrecht, JuS 1993, 916 ff. • Schreiber, Die Grundprinzipien des Sachenrechts, Jura 2010, 272 ff. • Strack, Hintergründe des Abstraktionsprinzips, Jura 2011, 5 ff. • Walz, Sachenrechtliches Systemdenken im Wandel, KritV 1990, 374 ff. • and, Frankreich und England) • Wiegand, Die Entwicklung des Sachenrechts im Verhältnis zum Schuldrecht, AcP 190 (1990), 112 ff. • Zwalve/Sirks, Grundzüge der europäischen Privatrechtsgeschichte – Einführung und Sachenrecht, 2012 (ausführliche Darstellung der historischen Hintergründe der gegenwärtigen Regelungen in Deutschl • Lorenz, Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489 ff.

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