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Mobiliarsachenrecht, 24.01.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.). d. Der Sicherungsvertrag Bedeutung: Er regelt die Rechte und Pflichten der Personen, die an der Sicherungsübereignung beteiligt sind Beispiel wie zuvor mit folgendem § 4 Tilgung des Darlehens
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Mobiliarsachenrecht, 24.01.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
d. Der Sicherungsvertrag • Bedeutung:Er regelt die Rechte und Pflichten der Personen, die an der Sicherungsübereignung beteiligt sind Beispiel wie zuvor mit folgendem § 4 Tilgung des Darlehens Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens geht das Eigentum an den Sicherungsgegenständen auf den Sicher-ungsgeber über. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter das Darlehen tilgt. Für diesen Fall einigen sich der Sicherungs-nehmer und der Sicherungsgeber als Stellvertreter für den Dritten bereits jetzt darüber, dass das Eigentum an den Sicherungsgegenständen an den Dritten übergeht und der Sicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Herausgabeanspruch an den Dritten abtritt.
ii. Fallgruppen sittenwidriger Sicherungsverträge aa) Knebelung des Sicherungsgebers Beispiel: Das Unternehmen U-GmbH steckt schon seit geraumer Zeit in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ihre Hausbank B will ein neues Darlehen nur noch zu folgenden Bedingungen gewähren: • Die U-GmbH soll der B ihr gesamtes Betriebsvermögen zur Sicherheit übereignen • Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der U-GmbH sollen der B übertragen werden • Der Geschäftsführer der U-GmbH soll keine Geschäfte ohne ausdrückliche Zustimmung der B-Bank mehr abschließen
BGHZ 19, 12, 18: Eine sittenwidrige Knebelung liegt vor, wenn der Sicherungsvertrag dem Gläubiger einen so weitgehenden Einfluss auf die Geschäfts- und Lebensführung des Schuldners einräumt, dass diesem praktisch jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschei-dungengenommen wird.
bb) Gläubigergefährdung Beispiel: Der Unternehmer U steht kurz vor der Insolvenz. Unter seinen Gläubigern befindet sich auch sein Freund F, der ihm ein Darlehen gewährt hatte. Um dem F, der von der Situation des U weiß, noch einen Wert zu verschaffen, übereignet der U ihm zur Sicherheit für das Darlehen seinen Pkw. Dann stellt er einen Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter überlegt, was er im Hinblick auf den Pkw unternehmen kann und muss? • Grds. Vorrang des Insolvenzrechts vor § 138 BGB. • Hier: Möglichkeit der Insolvenzanfechtung!
cc) Übersicherung i) Grundproblematik • Der Wert der Sicherheiten kann den Betrag der zu sichernden Forderung so weit über-steigen, daßzwischen der Sicherheit und der Forderung kein ausgewogenes, die beider-seitigen Interessen berücksichtigendes Verhältnis (mehr) besteht (Übersicherung) • Aber: Grundsätzlich keine Kontrolle der Angemessenheit vertraglicher Bestimmungen (stat pro rationevoluntas) • Ausnahmen: §§ 138, 307 BGB
ii) Anfängliche Übersicherung: §§ 138, 307 BGB Beispiel: A benötigt dringend Geld und wendet sich deshalb an seinen Kumpel K. K ist auch bereit, dem A 100 Euro zu geben, verlangt aber eine Sicherheit. A bietet dem K deshalb seine wertvolle Armbanduhr im Wert von 5000,- Euro an und übereignet sie ihm zur Sicherheit. Hat K Sicherungseigentum an der Uhr erworben? Wie wäre es, wenn A sich nicht an K, sondern an seine Hausbank B gewandt hätte, und die Sicherungs-übereignungder Uhr mittels der AGB der B vorgenommen worden wäre, die vorsieht, dass ihr bei Kleinkrediten stets die Armbanduhr der Kunden sicherungsübereignet wird?
iii) Nachträgliche Übersicherung Beispiel: Der Kaufmann K beantragte bei seiner Hausbank B einen Kredit über 100.000 Euro. Die B war nach einigem Zögern zwar bereit, dem K den Kredit zu gewähren, verlangte jedoch zur Sicherheit die Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers, dessen Waren einen Marktwert von etwa 120.000 Euro hatten. K willigte ein. Als Laufzeit des Kredits wurden zehn Jahre vereinbart. Da das Geschäft des K bald wieder anzog, gelang es ihm, den Kredit auf 50.000 Euro zurückzuführen. K wendet sich nun an Sie und fragt, was eigentlich mit den Waren in seinem Lager ist. Die AGB der B sagen nichts darüber aus, was bei einer teilweisen Tilgung des Darlehens mit dem Sicherungseigentum geschehen soll.
Lösung der Rechtsprechung: • Früher (BGHZ 124, 371, 376 ff.): Sittenwidrig gemäß § 138 BGB, wenn keine Deckungsgrenze mit einer ermessensunab-hängigen Freigabepflicht vertraglich vorgesehen war. • Nunmehr (BGHZ 137, 212): Eine Ermessensunabhängige Freigabepflicht ist vertragsimmanent und es besteht eine Deck-ungsgrenze bei 110 % des realisierbaren Werts (wird als erreicht angesehen bei 150 % des Schätz- bzw. Nennwerts).
e. Die Stellung des Sicherungsnehmers gegenüber den ungesicherten Gläubigern des Sicherungsgebers • In der Insolvenz des Sicherungsgebers: Absonderungsrecht nach §§ 50, 51 Nr. 1 InsO Beispiel: Unternehmer U hatte der B-Bank zur Sicherheit für ein Darlehen den Firmen-Pkw übereignet und ihn fortan für die B-Bank besessen. Da die Geschäftslage sich nicht verbesserte, musste U nun Insolvenz anmelden. Der Vorstandsvorsitzende der B-Bank hatte schon lange Interesse an dem Pkw des U. Er ist deshalb gar nicht so unglücklich über die Insolvenz des U und möchte den Wagen „seiner“ Bank fortan nutzen. Geht das?
In der Zwangsvollstreckung: • h.M: Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) • a.A.: Recht auf vorzugsweise Befriedigung(§ 805 ZPO) Beispiel: Der Bauunternehmer B hat ein Darlehen bei der B-Bank aufgenommen und ihr zur Sicherheit einen Kran übereignet. Nun hat einer seiner Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin den Kran gepfändet. Die B-Bank bittet Sie um Auskunft zur Rechtslage.
f. Die Stellung des Sicherungsgebers gegenüber den Gläubigern des Sicherungsnehmers • In der Insolvenz des Sicherungsnehmers: Aussonderungsrecht nach § 47 InsO Beispiel: Der Unternehmer U hat seiner Hausbank B zur Sicherheit für ein Darlehen seine Lieferwagen übereignet. Obwohl U seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag immer ordnungsgemäß erfüllt, gerät die B im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten und muss Insolvenz an-melden. Es existieren nur wenige Vermögenswerte der B. U möchte wissen, was er im Hinblick auf die Lieferwagen tun kann.
In der Zwangsvollstreckung: Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO Beispiel: Student S hat in seiner Garage eine florierende Firma für Onlinespiele gegründet. Sein Freund F hatte ihm zum Start 1000 Euro als Darlehen gegeben und zur Sicherheit die Computer des Unternehmens übereignet bekommen. Nun konnte F selbst seine Schulden bei seinem Gläubiger G nicht mehr bezahlen. G hat deshalb die Zwangsvollstreckung in ein iPad betrieben, das S dem F sicherungsübereignet und gerade für ein Wochenende geliehen hatte. Was kann S wegen des iPads unternehmen?
Die Verwertung des Sicherungsguts • Verwertung grds. nach den Bestimmungen des Sicherungsvertrags • Ohne Vereinbarung entsprechende Anwendung der Pfandrechtsvorschriften im Verhältnis Sicherungsgeber/Sicherungsnehmer • Wahlrecht des Sicherungsnehmers zwischen Verwertung des Sicherungsguts und gewöhnlicher Zwangsvollstreckung • Voraussetzung der Verwertung: Verwertungsreife, d.h. Verstoß des Sicherungsgebers gegen seine Vertragspflichten
Beispiel: Der Reitstallbesitzer R hat seiner Bank B zur Sicherheit für ein Darlehen alle Pferde seines Stalls übereignet. Zwar zahlt R immer pünktlich, aber die B steckt selbst in finanziellen Schwierigkeiten. B verkauft deshalb das berühmte Dressurpferd „Tortilla“, das im Stall des R steht, an den X und übereignet es X unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen R. Als R von all dem erfährt, ist er empört. Er will wissen, welche Rechte er gegen B und X hat. § 986 Abs. 2! Dauerhaftes Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum?
Die Rückübertragung des Sicherungsguts Beispiel: U hat der B-Bank zur Sicherheit für ein Darlehen seinen Firmenwagen übereignet. Der Sicherungsvertrag enthielt folgenden „§ 3 Tilgung Bei vollständiger Tilgung des Darlehens hat der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Rückübereignung des Sicherungsguts.“ U hat das Darlehen mittlerweile vollständig getilgt. Die B-Bank weigert sich indes, den Firmenwagen zurück zu übereignen, da U noch weitere Schulden bei ihr hat. Wie ist die Rechtslage?
§ 4 Beschränkte dingliche Rechte 3. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht • Der Eigentumsvorbehalt i. Grundgedanken aa) Definitiondes § 449 Abs. 1 BGB: „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt)“.
bb) Die Interessen der Beteiligten • Synallagma des Kaufvertrags: Die Pflichten des Verkäufers und des Käufers sind grundsätzlich Zug um Zug zu erfüllen. • Eine Vorleistung ist unsicher: Wird mein Vertragspartner auch wirklich leisten? • Das Sicherungsbedürfnis des Verkäufers bei Kreditierung des Kaufpreises. • Das (Besitz-)Pfandrecht ist ungeeignet zur Sicherung des vorleistenden Verkäufers. • Lösung: Sicherung durch Übergabe des Besitzes, aber nur aufschiebend bedingte Übertragung des Eigentums (Eigentumsvorbehalt).
cc) Die Rechtspositionen der Beteiligten • Verkäufer bleibt zunächst Eigentümer • Der Eigentumsvorbehalt erfüllt zwei Funktionen: • Sicherungsfunktion:Abwehrrecht gegenüber anderen Gläubigern des Käufers • Verwertungsfunktion:Rücknahmerecht bei Pflichtverletzungen des Käufers
Auch der Käufer hat eine gesicherte Rechtsposition (sog. Anwartschaftsrecht): • Gesichert vor nachteiligen Handlungen des Verkäufers (§ 160 Abs. 1 BGB) • Gesichert vor nachteiligen Verfügungen des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 S. 1 BGB) • Gesichert vor den Gläubigern des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 S. 2 BGB) • Allgemeiner Schutz des Anwartschafts-berechtigten nach §§ 823 ff., 985, 1004 BGB • Weiterer Schutz des Anwartschaftsrechts durch Richterrecht und Rechtsfortbildung
dd) Die Anwendungsfälle des Eigentumvorbehalts (EV) • „Einfacher EV“: Der Käufer bleibt im Besitz der Sache; keine Weiterveräußerung • „Verlängerter EV“: Der Käufer ist Händler; Weiter-verkauf gestattet bei Sicherungsabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf • Kontokorrentvorbehalt: EV sichert alle Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung • Konzernvorbehalt: EV sichert nicht nur Forderungen des Verkäufers, sondern aller Unternehmen seines Konzerns • Nachgeschalteter EV: Käufer veräußert die Sache seinerseits (mit Zustimmung des Verkäufers) unter EV
ii. Die Entstehung des Eigentumsvorbehalts aa) Das allgemeine Verhältnis des schuldrechtlichen Vertrags und der sachenrechtlichen Einigung • Der schuldrechtliche Vertrag klärt, ob eine Über-tragung unter Eigentumsvorbehalt zulässig ist. • Der dingliche Vertrag klärt, ob eine Übertragung unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen wird. • Der Verkäufer kann einen Eigentumsvorbehalt nicht einseitig festlegen: • Der Käufer nimmt ihn an: wirksame dingliche Einigung. • Der Käufer nimmt ihn nicht an: keine wirksame dingliche Einigung.
bb) Der nachträgliche Eigentumsvorbehalt Beispiel: K hat eine Waschmaschine des Typs Meile bei dem Händ-ler H gekauft und mit H vereinbart, dass H ihm die Maschine zur Wohnung liefern soll. K soll dann den Kauf-preis an H überweisen. H beauftragt seinen Angestellten A mit der Lieferung. Da H Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des K bekommen hat, schärft er A ein, dass er dem K die Waschmaschine nur unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung übereignen soll. Als A die Ma-schine liefert, vergisst er allerdings zunächst die Sache mit dem Eigentumsvorbehalt. Erst im Lieferwagen fällt es ihm wieder ein, und er klingelt erneut bei K. K will nun aber nichts mehr von dem Eigentumsvorbehalt wissen und meint, er habe richtiges Eigentum erworben. Zurecht?
cc) Eigentumsvorbehalt und AGB • Ein EV wird für gewöhnlich in AGB vereinbart. • Unterscheide: • AGB in Verkaufs-/Einkaufsbedingungen bestimmen den schuldrechtlichen Vertrag; stillschweigende Erstreckung auf die dingliche Einigung. • AGB in den Lieferungsbedingungen/Lieferschein betreffen regelmäßig nur die dingliche Einigung. • Problem kollidierender AGB: • h.M.: Übereinstimmender Inhalt der AGB wird Vertragsinhalt; im Übrigen gilt dispositives Recht. • Folge: Regelmäßig kein EV
Beispiel: Händler H hat bei Unternehmer U eine Lieferung Flachbildschirme bestellt. Beide haben ihren Willenserklärungen ihre AGB beigefügt. Dabei heißt es in den Verkaufsbedingungen des U, dass U nur unter EV verkauft, in den Einkaufsbedingungen des H aber, dass H nur ohne EV kauft. U liefert indes die Flachbildschirme an H. Auf dem Lieferungsschein, den U dem H bei der Übergabe der Bildschirme gibt und auf den er ausdrücklich hinweist, steht erneut, dass U sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehält. H denkt, dass ihn das nicht zu interessieren braucht und nimmt die Bildschirme kommentarlos entgegen. Wie ist die Rechtslage?
iii. Das Erlöschen des Eigentumsvorbehalts aa) Volle Bezahlung Beispiel: Wie im vorigen Beispiel hat H bei U eine Lieferung Flachbildschirme unter EV bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gekauft. Als H bereits 15.000 Euro von den 20.000 Euro Kaufpreis bezahlt hat, gerät er in finanzielle Schwierigkeiten. U, der davon bald erfährt, verliert aus Sorge um sein Geld den Ver-stand und seine Geschäftsfähigkeit. Die Sorge des U ist freilich unbegründet, weil der Vater V des H ein-springt und den restlichen Kaufpreis auf das Konto des U überweist. Ist H nun Eigentümer geworden?
bb) Wirksame Veräußerung Beispiel: Erneut hat Händler H Flachbildschirme unter EV von dem Unternehmer U gekauft. H bietet die Bildschirme in seinem Laden an. K entdeckt einen Bildschirm bei H und kauft ihn sogleich. Dabei vereinbaren H und K, dass K den Bildschirm zwar schon mitnehmen soll, es soll aber ein EV gelten. Wird K mit Zahlung seines Kaufpreises Eigentümer des Bildschirms? Variante: H gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Um kurzfristig wieder liquide zu werden, bietet er die Bild-schirme in einer Sonderaktion zu 30 % ihres Wertes an, ohne dem U etwas davon zu sagen. X, der von den Hinter-gründen nichts ahnt, freut sich über das Schnäppchen und kauft einen Bildschirm. Wird er Eigentümer?
cc) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Unterscheide: • Weiterveräußerungsklausel:Käufer wird ermächtigt (§ 185 BGB), die unter EV gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Zugleich wird die Abtretung aller Forderungen aus solch einer Weiterveräußerung zur Sicherung des Verkäufers vereinbart. • Verarbeitungsklausel:Der Käufer darf die unter EV gelieferten Sachen verarbeiten, der Verkäufer soll aber an den hergestellten Produkten Sicherungseigentum erhalten. Entweder durch Vereinbarung des „Herstellers“ iSd § 950 BGB oder durch antizipiertes Besitzkonstitut nach § 930 BGB.
dd) Verzicht/Kein Erlöschen bei Verjährung • Der Eigentümer kann einseitig auf den EV verzichten (BGH NJW 1958, 1231)(kein Vertrag notwendig! Anders § 397 BGB) Folge: Käufer wird unmittelbar Eigentümer. • Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs berührt den EV nicht (arg. ex § 216 Abs. 2 S. 2 BGB) Beispiel: A hat vor 31 Jahren einen Pkw bei V gekauft und unter EV übereignet bekommen. Den Kaufpreis hat A bis heute nicht bezahlt. V hat lange Geduld gezeigt. Nun ist er aber in ein Alter gekommen, da er nicht länger warten kann. Er möchte seinen Pkw wiederhaben. Zurecht?
iv. Die schuldrechtliche Seite des EV aa) Rücktritt des Verkäufers und Rücknahme der Sache • § 449 Abs. 2 BGB: Rücknahme der Sache nur bei Rücktritt möglich! • Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB: Grds. Fristsetzung erforderlich • Bei Teilzahlung ist § 323 Abs. 5 BGB zu beachten • Verzug (§ 286 BGB) grds. nicht erforderlich (auch kein Verschulden!) • Rücktritt auch bei verjährter Forderung möglich (§§ 218 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 2 BGB)
Beispiel: F hat sich vor vier Jahren einen Kühlschrank bei V gekauft. Geld hatte er damals aber keines. Deshalb hatten F und V vereinbart, dass das Eigentum erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung auf F übergehen sollte. Allerdings ist F in der Zwischenzeit nicht reicher geworden. V hat nun seine Geduld verloren. Er setzt F eine letzte Frist von zwei Wochen. F zahlt freilich nicht. Was raten Sie V nun?
bb) Sonderfall des Abzahlungskaufs bei Verbrauchern: § 508 Abs. 2 BGB • Bei Teilzahlungsverträgen (§ 506 Abs. 3 BGB) zwischen Unternehmern und Verbrauchern Rücktritt nur nach §§ 508 Abs. 2, 498 S. 1 BGB • § 498 S. 1 BGB: • Verzug des Verbrauchers • mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise, und • mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 %, und • Erfolgloser Ablauf einer zweiwöchigen Frist mit Androhung der Restschuldfälligkeit.
Die sachenrechtliche Seite des EV • Verkäufer bleibt bis Bedingungseintritt Eigentümer • Veräußerung nach § 931 BGB möglich (Schutz des Käufers nach §§ 161 Abs. 1, 986 Abs. 2 BGB) • Bei Insolvenz des Käufers Wahlrecht seines Insolvenzverwalters (§ 103 Abs. 1 InsO): • Erfüllung (§ 103 Abs. 1 InsO): Vertrag wird durchgeführt als bestünde keine Insolvenz • Nichterfüllung (§ 103 Abs. 2 S. 1 InsO):Schuldverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer wandelt sich in ein Schadensersatzverhältnis um, der Verkäufer erhält einen Anspruch aus § 985 BGB und ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
Beispiel: V hat unter verlängertem EV eine Badewanne an K geliefert, die K seinerseits an den P veräußert und in seine Wohnung eingebaut hat. Dabei ver-einbarten P und K, dass die Forderung aus ihrem Vertrag nicht abtretbar war. Von dem EV zuguns-ten des V wusste P nichts, fragte aber auch nicht nach. K, der schon längere Zeit in finanziellen Schwierigkeiten war, fiel wenig später in Insol-venz. Welche Rechte hat V hinsichtlich der Badewanne?
In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer:Verkäufer hat als Eigentümer der unter EV ver-äußerten Sache die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO • Wirkung des Bedingungseintritts: Die zuvor bestehende Rechtsposition des aus der bedingten Übereignung Berechtigten, d.h. das sogenannte Anwartschaftsrecht des Anwartschaftsberechtigten, erstarkt nun zum Volleigentum.
Beispiel: A hat einen neuen Flachbildfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 2 m von V unter EV bis zur vollständigen Zahlung des Preises in Höhe von 10.000 Euro gekauft. Als A 7000 Euro abbezahlt hat, gerät er in finanzielle Schwierigkeiten und nimmt deshalb ein Darlehen bei der B-Bank auf. Zur Sicher-heit überträgt A der B alle Rechte, die er aus dem Geschäft mit V an dem Fernseher hat. Das Gerät soll indes vorerst in der Wohnung des A bleiben. Die Situation des A bessert sich jedoch nicht, und er gerät nun auch mit der Zahlung seiner Miete in Rückstand. B fragt sich nun, was sie im Hinblick auf den Fernseher für Rechte hat und was sie tun soll?
Literaturhinweise: • Giesen, Mehrfachverfügungen des Sicherungs-gebers nach § 930 BGB, AcP 203 (2003), 210 ff. • Huber, Grundwissen - Zivilprozessrecht: Sicherungseigentum in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, JuS 2011, 588 ff. • Leible/Sosnitza, Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, 244 ff., 341 ff., 449 ff., 556 ff. (Leider nicht mehr ganz aktuell) • Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Der Eigentumsvorbehalt, Jus 2011, 199 ff. • Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Die Sicherungs-übereignung, JuS 2011, 493 ff. • Rahak, Die Rücktrittsfiktion des § 508 II 5 BGB im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung, JA 2011, 101 ff. • Schreiber, Vertragliche Pfandrechte an Mobilien, Jura 2004, 36 ff. • Schur, Grundprobleme der Wirkungsweise von Akzessorietätsprinzip und Sicherungsabrede, Jura 2005, 361 ff.