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Mobiliarsachenrecht , 08.11.2012. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.). § 2 Besitz und Besitzschutz I. Funktionen, Begriff und Formen des Besitzes 4. Formen des Besitzes Eigen- und Fremdbesitz § 872 Eigenbesitz Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
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Mobiliarsachenrecht, 08.11.2012 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 2 Besitz und Besitzschutz I. Funktionen, Begriff und Formen des Besitzes 4. Formen des Besitzes • Eigen- und Fremdbesitz § 872 EigenbesitzWer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. Beispiel: S hat sich bei F ein Fahrrad geliehen. Weil ihm das Rad so gut gefällt, beschließt er nach einer Woche, daß er es behalten möchte. Hat er nun Eigenbesitz an dem Fahrrad erworben? • Nicht selten besitzt jemand als Fremdbesitzer eine Sache, die einem anderen gehört. • Besitzdiener ist nur, wer weisungsabhängig ist!
b. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz § 868 Mittelbarer BesitzBesitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläu-biger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz). • Manche Schuldverhältnisse berechtigen oder ver-pflichten eine Person zum Besitz gegenüber einer anderen Person, dem mittelbaren Besitzer. • Man spricht von abgestuftem Besitz. Achtung:Beim mittelbaren Besitz hat der unmittelbare Besitzer „echten“ Besitz iSd § 854 BGB und ist nicht bloß Besitzdiener nach § 855 BGB!
Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnisses: Unmittelbarer Besitz einer Fremdperson Der unmittelbare Besitzer muss sein Besitzrecht vom mittelbaren Besitzer ableiten Zeitliche Begrenzung des Besitzmittlungs-verhältnisses Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers nach Ende des Besitzmittlungsverhältnisses Beispiel: A hat ein spannendes Buch gelesen. Weil A dem F davon soviel erzählt hat, leiht der F sich das Buch von A aus. Auch F ist ganz begeistert und gibt das Buch nach der Lektüre an seine Schwester S weiter. Wie sind nun die Besitzverhältnisse an dem Buch?
c. Allein- und Mitbesitz § 866 MitbesitzBesitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. • Der Alleinbesitzer ist einziger Besitzer seiner Stufe. • Mitbesitzer üben den Besitz ihrer Stufe gemeinschaftlich aus.
d. Teilbesitz (§ 865 BGB) § 865 TeilbesitzDie Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt. Beispiel: A, B, C und D leben als Mieter des V in einem Haus in der Altstadt von Passau. Sie haben jeweils eigene Wohnungen und einen Verschlag im Keller. Die Waschküche und das Treppenhaus nutzen sie gemeinsam. Wie sind die Besitzverhältnisse?
II. Erwerb und Verlust des Besitzes 1. Erwerb des unmittelbaren Besitzes • Originärer Erwerb des Besitzes • Der Besitzer kann den Besitz nach § 854 Abs. 1 BGBselbst ohne Beteiligung anderer, insbesondere des Vorbesitzers, erwerben. • Voraussetzungen: • Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft • Besitzerwerbswille Beispiel: S findet in der Mensa das Portemonnaie der F. Er nimmt den Geldbeutel an sich und will seinen Inhalt künftig für sich selbst nutzen. Wer ist nun Besitzer des Geldbeutels?
b. Abgeleiteter Erwerb • Durch Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB). • Durch bloße Einigung § 854 Abs. 2 BGBDie Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. Beispiel: Holzfäller H besitzt einen Haufen frisch geschlagener Fichtenstämme im Wald. Er verkauft das Holz an K. Sie einigen sich darauf, daß das Holz nun K gehören soll und er fortan damit machen kann, was er will. Wer ist nun Besitzer des Holzes?
iii. Durch Gesamtrechtsnachfolge § 857 BGB. VererblichkeitDer Besitz geht auf den Erben über. • Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. • Weil der Besitz keine Rechtsposition ist, greift § 1922 Abs. 1 BGB insoweit nicht. • § 857 BGB ergänzt § 1922 BGB und fingiert den Besitz des Erben. • § 857 BGB gilt nur für den zivilrechtlichen Besitz und nicht für den strafrechtlichen Gewahrsam.
c. Besitzerwerb durch Stellvertreter? • Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB ermöglicht eine Zurechnung von Willenserklärungen. • Da es beim unmittelbaren Besitz auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt, ist hier eine Stellvertretung nach § 164 BGB nicht möglich. Beispiel: S beauftragt den A, ihm ein neues Sachenrechtslehr-buch zu kaufen. A geht in den nächsten Buchladen und kauft die neueste Auflage des Baur/Stürner im Namen des S, was er auch gegenüber dem Verkäufer deutlich macht. Wer ist nun Besitzer des Buches? • Durch einen Stellvertreter kann man höchstens mittelbarer Besitzer werden.
2. Erwerb des mittelbaren Besitzes • (Neu-)Begründung eines Besitzmittlungsver-hältnisses nach § 868 BGB Beispiel: Student M mietet eine Wohnung von V. • Ein Besitzmittlungsverhältnis kann auch durch einen Stellvertreter mittels erlaubten Insichgeschäfts nach § 181 BGB begründet werden. Beispiel (noch einmal): S beauftragt den A, ihm ein neues Sachenrechtslehr-buch zu kaufen. A geht in den nächsten Buchladen und kauft die neueste Auflage des Baur/Stürner im Namen des S, was er auch gegenüber dem Verkäufer deutlich macht. Wer ist nun Besitzer des Buches?
b. Übertragung eines Besitzmittlungsverhältnisses § 870 Übertragung des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der An-spruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. • Das Besitzmittlungsverhältnis beruht auf einem Schuldverhältnis, dessen Ausfluss es ist. • Das Besitzmittlungsverhältnis geht mit dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch über. Beispiel: Der Vermieter V tritt seine Rechte aus dem Miet-verhältnis mit dem Mieter M zur Sicherheit an seine Bank B ab. Wie sind nun die Besitzverhältnisse an der Wohnung?
3. Verlust des Besitzes • Verlust des unmittelbaren Besitzes § 856 BGB. Beendigung des Besitzes(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhin-derung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. Beispiel: Die etwas tüdelige alte Dame D vergisst ihren Geld-beutel nach einem Beratungstermin in der Bank. Noch auf dem Nachhauseweg fällt ihr der Verlust auf, und sie erinnert sich. Wer ist nun Besitzer des Geldbeutels?
c. Verlust des mittelbaren Besitzes • Der mittelbare Besitz erlischt, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. • Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses und Erlöschen des Herausgabeanspruchs Beispiel: Mieter M bleibt nach Ablauf des Mietverhältnisses in der Wohnung des V. Wie sind nun die Besitzverhält-nisse? • Besitzmittler verliert unmittelbaren Besitz • Aufgabe des Besitzmittlungswillens durch den Besitzmittler • Nach h.M. muss die Aufgabe des Besitzmittlungs-willens nach Außen erkennbar sein.
III. Schutz des Besitzes Überblick:
Der sachenrechtliche Besitzschutz • Grundlagen Der Schutz des Besitzes im BGB ist zweigeteilt: • Der Besitz als solcher wird durch erweiterte Selbsthilferechte und spezielle („possessorische“) Ansprüche geschützt. • Der berechtigte Besitz wird durch den („petitorischen“) Anspruch des § 1007 BGB sowie das Delikts- und Bereicherungsrecht geschützt. • Der Schutz des bloßen Besitzes dient dem Rechtsfrieden und der Stabilisierung der bestehenden Güterlage.
b. Selbsthilfe § 859 Selbsthilfe des Besitzers(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. • § 859 BGB regelt Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. • § 859 BGB erweitert als lex specialis die Rechtfertigungsgründe: • Gegenüber § 227 BGB (Notwehr) bei einem gegenwärtigen Angriff auf den Besitz (Besitzwehr). • Gegenüber § 229 BGB (Selbsthilfe) bei einem bereits erfolgten Angriff, dessen Ergebnis der ehemalige Besitzer umkehren will (Besitzkehr).
Die Selbsthilferechte des Besitzers nach § 859 BGB setzen voraus, dass ihm gegenüber verbotene Eigenmacht begangen wurde. § 858 Verbotene Eigenmacht(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht: • Besitzentziehung oder Besitzstörung • Ohne Willen des Besitzers • Kein Rechtfertigungsgrund: Die eigenmächtige Handlung muss als solche erlaubt sein, ein Anspruch auf Besitzeinräumung genügt nicht!
Besitzstörung oder Besitzentziehung? Beispiele: • A braucht dringend einen Schönfelder und nimmt sich deshalb das Exemplar des B. • Die Kernkraftgegner X und Y versperren den Zugang zum Endlager Gorleben, sodass niemand es betreten kann. • K betritt trotz Hausverbots die Kneipe Z. • I steckt einen Prospekt in einen Briefkasten, obwohl „Keine Werbung einwerfen“ darauf steht. • I klebt auch Plakate auf Bauzäune in derselben Straße. Im Rahmen des § 858 Abs. 1 BGB ist die Unterscheidung zwischen Störung und Entziehung irrelevant. Sie wirkt sich aber bei § 859 BGB aus.
Ohne Willen des Besitzers? Beispiel 1: Student S hat sich von V ein Fahrrad gekauft und mit ihm vereinbart, daß er sich das Fahrrad aus dem un-verschlossenen Keller des V abholen darf. Noch bevor S das Fahrrad abholen kann, ruft ihn der V per Handy an und untersagt ihm das Betreten des Kellers. Das Fahrrad wolle er ihm später lieber persönlich überge-ben. S hält das für allzu umständlich. Außerdem denkt er, daß V ihm ja vertraglich die Abholung ge-stattet habe und ihm dieses vertragliche Recht nicht nachträglich wieder entziehen könne. Er holt sich deshalb das Fahrrad heimlich trotzdem. Hat er dabei gegenüber K verbotene Eigenmacht begangen?
Beispiel 2: S hat von V eine Wohnung in Passau gemietet. Es stellt sich aber heraus, dass die Wohnung viel zu teuer für S ist. Er kann seine Miete nicht bezahlen, und V kündigt ihm deshalb wirksam zum 31.10.2012. S bleibt aber auch nach Ablauf des 31.10.2012 weiter in der Wohnung, obwohl V ihn ausdrücklich zum Ausziehen aufgefordert hat. Hat S gegenüber V verbotene Eigenmacht begangen?
Beispiel 3: S parkt seinen Pkw am Freitagabend auf dem Kundenparkplatz des V und kauft auch dort ein. Nachdem er seine Einkäufe im Kofferraum seines Wagens verstaut hat. Lässt er den Pkw allerdings stehen und feiert das Wochenende. V entdeckt am Samstagmorgen, dass der Pkw des S immer noch auf seinem Parkplatz steht, obwohl man dort nur für zwei Stunden parken darf. Hat S verbotene Eigenmacht gegenüber V begangen? Wie wäre es, wenn S erst nach Betriebsschluss auf dem Parkplatz des V geparkt hätte?
§ 859 BGB enthält verschiedene Selbsthilferechte des Besitzers: • § 859 Abs. 1 BGB, sogenannte Besitzwehr: • Notwehr gegen unmittelbar drohenden, aber noch nicht eingetretenen Besitzentzug • erlaubte Selbsthilfe bei anhaltender Störung Beispiel: R liegt friedlich schlummernd in einem Liegestuhl auf seiner Terrasse, als ihn plötzlich ein kalter Wasserstrahl trifft. Nachbar N hat nämlich seinen Sprenger so eingestellt, dass er bis zu R spritzt. R klettert über den Zaun und stellt den Sprenger um. Zurecht?
§ 859 Abs. 2 und 3 BGB sind legesspeciales gegenüber § 859 Abs. 1 BGB bei Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht: • § 859 Abs. 2 BGB gilt bei beweglichen Sachen • § 859 Abs. 3 BGB gilt bei Grundstücken • Die Selbsthilferechte der § 859 Abs. 2 und 3 BGB sind anders als bei § 859 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzt! Beispiel: An einem Freitagabend um 22:00 Uhr parkt S in einem belebten Hamburger Viertel seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz des X. Als X am nächsten Morgen sein Geschäft öffnen will, steht der Wagen immer noch da. Da die Plätze für seine Kunden frei sein sollen, schleppt X den Wagen des S ab. Zurecht?
Die §§ 859 Abs. 4, 858 Abs. 2 S. 2 BGB erweitern den Besitzschutz gegenüber dem Nachfolger im Besitz. Beispiel: Räuber R hat sich auf Smartphones spezialisiert. Als er S um das seine erleichtern will, nimmt S den Verlust nicht so einfach hin und verfolgt den R. R läuft zu seinem Hehler H, mit dem er dauernd kooperiert und übergibt ihm schnell die Beute. Unmittelbar darauf betritt auch S den Laden, erkennt sein Handy in der Hand des H und entreißt es ihm mit Gewalt. Zurecht?
Selbsthilferecht des mittelbaren Besitzers? Beispiel:A hat dem B sein Fahrrad geliehen. Eines Tages sieht A zufällig, wie der R sich an dem Schloss des Fahrrads zu schaffen macht und es aufbricht. A ist empört und kann den R nur noch dadurch am Wegfahren hindern, dass er ihn vom Fahrrad stößt. Dabei bricht sich R ein Bein. Muss A dem R nun Schadensersatz zahlen? • § 859 BGB ist in § 869 BGB nicht genannt. • Die h.M. gewährt dem mittelbaren Besitzer gleichwohl die Rechte aus § 859 BGB, um einen lückenlosen Besitzschutz zu gewährleisten. • Eine Mindermeinung verweist auf den Willen des Gesetzgebers und hält die allgemeinen Rechtfertigungsgründe für ausreichend.
c. Possessorischer Besitzschutz (§§ 861 f. BGB) • Die Ansprüche aus §§ 861 f. BGB knüpfen an den bloßen Besitz (lat. possessio, daher possessorische Ansprüche)an. • Es kommt nicht auf eine etwaige Berechtigung des Besitzers an. • § 861 BGB greift bei Besitzentziehungen, § 862 BGB bei Besitzstörungen ein. Beispiel: Auch nachdem R den Sprenger seines Nachbarn N umgestellt hat, findet er keine Ruhe. Denn N stellt den Sprenger bald wieder in die frühere Position. R ist es nun zu bunt, und er will etwas gegen N und seinen Sprenger unternehmen. Was kann er tun?
Gegenüber den Ansprüchen aus §§ 861f. BGB sind nur begrenzt Einwendungen zulässig: • Es gab keine verbotene Eigenmacht, dh. die Voraussetzungen der §§ 861 Abs. 1 bzw. 862 Abs. 2 liegen nicht vor. • Der Besitz des Klägers war seinerseits gegenüber dem Beklagten fehlerhaft und ist im letzten Jahr erlangt worden (§§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB) • Ein Recht zum Besitz oder zur Störung kann nur ausnahmsweise im Fall des § 863 BGB geltend gemacht werden, soweit dadurch das Vorliegen verbotener Eigenmacht bestritten wird.
Beispiel: R hat Interesse an dem Handy des S. Als geübter Taschendieb kann R dem S geschickt das Handy unbemerkt aus der Tasche ziehen. S stellt den Verlust erst am nächsten Tag fest. Sofort kommt ihm ein Verdacht, und tatsächlich entdeckt er sein Handy in dem Laden des Hehlers H. Ohne H zu fragen, nimmt er das Handy wieder an sich. Hat H einen Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB gegen S?
d. Der Besitzschutz des mittelbaren Besitzers • § 869 BGB gibt die Ansprüche aus §§ 861 f. BGB auch dem mittelbaren Besitzer, wenn der unmittelbare Besitzer in seinem Besitz gestört oder ihm der Besitz entzogen wird. • Bei einer Besitzentziehung kann der mittelbare Be-sitzer aber grundsätzlich nur Rückgabe an den un-mittelbaren Besitzer und nicht an sich selbst fordern. • Ein Besitzschutz des mittelbaren gegenüber dem unmittelbaren Besitzer findet nicht statt. Beispiel: M hat ein Auto bei S gemietet. Am nächsten Tag sieht S wie M das Auto eigenmächtig bunt lackiert. Welche Rechte hat S gegenüber M?
e. Petitorischer Besitzschutz (§ 1007 BGB) • § 1007 BGB schützt den berechtigten Besitzer sowie den, der gutgläubig im Hinblick auf sein Besitzrecht ist (§§ 1007 Abs. 3, 932 Abs. 2 BGB). • § 1007 BGB verlängert gewissermaßen die Vermutung des § 1006 BGB in den Besitzschutz. • § 1007 BGB betrifft nur bewegliche Sachen. • Bei § 1007 Abs. 1 BGB darf der Anspruchsgegner weder ein Recht zum Besitz haben, noch gutgläubig sein. • Nach § 1007 Abs. 2 BGB kann eine abhanden gekommene Sache auch von einem gutgläubigen Besitzer heraus verlangt werden. • § 1007 BGB spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
Beispiel: S hat sich zu Semesterbeginn im Oktober 2013 ein gebrauchtes Fahrrad gekauft, das ihm aber schon nach einer Woche gestohlen wird. Ein paar Tage später entdeckt er den X auf seinem Rad. Als S den X zur Rede stellt, ist dieser ganz erstaunt. X war das Rad, das er zu Ostern ge-braucht gekauft hatte, selbst im Sommer geklaut worden. Nun hatte er es unangeschlossen am Bahnhof entdeckt und wieder an sich genommen. Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gegen X?
2. Der Schutz des Besitzes im Deliktsrecht • Die h.M. erkennt zwar nicht den Besitz als solchen, aber den berechtigten Besitz als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB an. • Zudem wird § 858 BGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verstanden, so dass ein Schadensersatz-anspruch bei verbotener Eigenmacht besteht. 3. Der Schutz des Besitzes im Bereicherungsrecht • Das (durch Leistung oder auf sonstige Weise) erlang-te Etwas i.S.d. § 812 BGB kann auch der Besitz sein. • Im Bereicherungsrecht sind also Ansprüche auf Her-ausgabe von Besitz und Eigentum getrennt zu prüfen!
Literaturhinweise: • Kollhosser, Grundfälle zu Besitz und Besitzschutz, JuS 1992, 215 ff., 393 ff., 567 ff. • Petersen, Sonderfragen zum Recht des Besitzes, Jura 2002, 255 ff. • Röthel/Sparmann, Besitz und Besitzrechtsschutz, Jura 2005, 456 ff. • Schreiber: Possessorischer und petitorischer Besitzschutz, Jura 1993, 440 ff. • Zeising, Petitorische Durchbrechung possessorischen Besitzschutzes, Jura 2010, 248 ff.