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Die neue Versammlungsstättenverordnung Informationen für die Vereine im Markt Mömbris. Neue Versammlungsstättenverordnung seit 01.01.2008 Löst Verordnung aus dem Jahr 1990 ab. Vorbemerkungen. Enthält Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten.
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Die neue Versammlungsstättenverordnung Informationen für die Vereine im Markt Mömbris
Neue Versammlungsstättenverordnung seit 01.01.2008 Löst Verordnung aus dem Jahr 1990 ab Vorbemerkungen
Enthält Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten. Gilt nicht für Veranstaltungen < 200 Besucher Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume mit gemeinsamen Fluchtwegen, die mehr als 200 Besucher fassen Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Versammlungsstätten im Freien für mehr als 1000 Besucher und wenn gleichzeitig eine sog. Szenenfläche, also eine Bühne mit mehr als 20 m² Fläche vorhanden ist und wenn gleichzeitig der Besucherbereich abgegrenzt ist. Das ist schon dann der Fall, wenn der Zugang oder Ausgang über Schleusen erfolgt (z.B. bei einem open-air-Konzert) Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Stadien mit mehr als 5000 Besucherplätzen Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Versammlungsstättenverordnung gilt nicht für Gottesdiensträume Unterrichtsräume in Schulen Ausstellungsräume in Museen Fliegende Bauten (Festzelte) Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Theoretische Aufnahmekapazität des Raumes Für Sitzplätze mit Tischen: ein Besucher je Quadratmeter Versammlungsraum Für Sitzplätze in Reihen und Stehplätze: zwei Besucher je Quadratmeter Veranstaltungsraum Für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je lfm. Stufenreihe Bemessung der Anzahl der Besucher
Beachte: Bei kleineren Versammlungsräumen keine Genehmigung nach VStättVO Aber Ggf. Genehmigung nach anderen Vorschriften erforderlich (z.b. Baurecht, Gaststättenrecht) Bemessung der Anzahl der Besucher
Bau von Versammlungsstätten Betrieb von Versammlungsstätten Regelungsinhalt der Versammlungsstättenverordnung
Nutzung von Räumen für Veranstaltungen > 200 Besucher Genehmigungsstatus der Räume Ggf. Bestandsschutz Beratung durch Landratsamt Bauliche Anforderungen
Betrieb ohne Genehmigung stellt Ordnungswidrigkeit dar Ggf. strafrechtliche Relevanz Bauliche Anforderungen
Betriebliche Anforderungen der VStättVO gelten auch für bestandsgeschützte Anlagen Anforderungen an den Betrieb
Bühnen, Podien, Tribünen Fußboden von Szeneflächen muss fugendicht sein Unterkonstruktion von Tribünen oder Podien > 20 m² aus nicht brennbarem Material Standsicherheit bei dynamischen Schwingungen Anforderungen an den Betrieb
Bestuhlung, Gänge In Reihen angeordnete Sitze fest verbunden Lichte Durchgangsbreite min 40 cm Höchstens 30 Sitzplatzreihen Anforderungen an den Betrieb
Anforderungen an den Betrieb • Seitlich eines Ganges höchstens 10, im Freien 20 Sitzplätze
Anforderungen an den Betrieb • Zwischen zwei Gängen höchstens 20, im Freien 40 Sitzplätze
Anforderungen an den Betrieb • Mindestbreite der Gänge 1,20 m • Im übrigen aber mindestens 1,20 m je 200 Personen
Sitzplätze an Tischen Größte Entfernung zu einem Gang 10 m Zwischen den Tischen lichte Breite > 1,50 m Mindestbreite der Gänge 1,20 m Anforderungen an den Betrieb
Anforderungen an den Betrieb • Brandverhütung • Bei erhöhter Brandgefahr Brandwache erforderlich • Vorhänge von Bühnen schwer entflammbar
Anforderungen an den Betrieb - Ausstattungen mindestens schwer entflammbar • Ausschmückungen mindestens schwer entflammbar • Ausschmückungen in Fluren und Treppenhäusern, die als Rettungsweg dienen nicht brennbar • Ausschmückungen nur unmittelbar an Wänden und Decken. • Im Raum hängende Ausschmückung Mindestabstand zum Boden 2,50 m • Verwendung von Kerzen ist zulässig • Natürlicher Pflanzenschmuck frisch
Verantwortlich ist der Betreiber der Versammlungsstätte Betreiber ist immer der Eigentümer Für Betreiber besteht Anwesenheitspflicht Übertragung der Pflichten auf Veranstalter Wichtig: durch schriftlichen Vertrag Verantwortliche Person
Ausnahmegenehmigung • Anzeige der Veranstaltung beim Landratsamt • Anzeige bei der Gemeinde (Art 19 LStVG)
Die neue Versammlungsstättenverordnung Informationen für die Vereine im Markt Mömbris