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Das Gesetz über die Präimplantationsdiagnostik

Das Gesetz über die Präimplantationsdiagnostik. Neue Rechtslage seit Dezember 2011: § 3a ESchG. Abs. 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für die Durchführung einer PID Abs. 2: PID nicht rechtswidrig, wenn - das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit oder

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Das Gesetz über die Präimplantationsdiagnostik

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Presentation Transcript


  1. Das Gesetz über die Präimplantationsdiagnostik Dr. Michael KubicielLehrstuhl für Strafrecht und RechtsphilosophieFakultät Rechtswissenschaft

  2. Neue Rechtslage seit Dezember 2011: § 3a ESchG • Abs. 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für die Durchführung einer PID • Abs. 2: PID nicht rechtswidrig, wenn • - das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit oder • - die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt besteht • Abs. 3: Voraussetzungen prüft vorab eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission

  3. Problem: Zweck und Grenzen der Vorschrift unklar • Ohne Klarheit über den Zweck des Verbots keine Klarheit über dessen Grenzen • Die rechtliche Unklarheiten könnten zu Versuchen führen, die politische und ethische Debatte um die PID im Ringen um die richtige Anwendung des Rechts fortzusetzen. • Derartige Versuche stoßen indes auf die Eigenrationalität des Rechts. Das heißt: Rechtspolitische und ethische Argumente wirken sich auf die Auslegung nur aus, wenn • sie sich in Rechtsargumente übersetzen • und sich an bestehende rechtliche Strukturen anschließen lassen.

  4. Regelungshintergrund • Entscheidend also: Wie rekonstruiert das Recht die PID und ihren ethischen Probleme? • Der Regelungshintergrund wird deutlich in der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010, die Anlass für die Schaffung des § 3a ESchG war. • Die Urteilsbegründung lässt zwei Eckpunkt jeder Regelung der PID erkennen: • PID begründet die Gefahr, dass werdendes menschliches Leben getötet wird. • Aber: Recht schützt (werdendes) Leben nicht absolut. Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs setzt sich nach Auffassung des BGH in Widerspruch zu einem Verbot der PID.

  5. Widerspruch zwischen Verbot der PID und Gestattung des Schwangerschaftsabbruchs? • Gegner der PID versuchen, den Widerspruch aufzulösen: • PID wohne anders als der PND ein Selektionsautomatismus inne. Indes: Nicht jede PID führt zu einer Verwerfung von Embryonen, während umgekehrt die Feststellung einer Behinderung im Wege der PND in vielen Fällen in einem Schwangerschaftsabbruch münden kann. Beide Diagnoseformen begründen also das Risiko, das Embryonen verworfen werden; keiner von ihnen wohnt ein Automatismus inne. • „Singuläre“ Situation der Schwangerschaft lasse sich nicht mit der PID vergleichen. Aber: Unterschiede v.a. phänomenologischer Natur. Wertungsgesichtspunkt ist hingegen derselbe: Wird nach einer PND die Schwangerschaft abgebrochen, geschieht dies zur Abwendung einer psychischen Belastung, die aus der Aussicht auf die Geburt eines behinderten Kindes resultiert. Der akute Konflikt entsteht also - wie bei der PID - durch die Antizipation von Konflikten, die sich an eine Geburt anschließen können.

  6. Auslegung des § 3a - Schritt 1: Normzweck 1. Angesichts des sonst eintretenden Widerspruchs zur Gestattung des Schwangerschaftsabbruchs hat Gesetzgeber richtigerweise PID nicht vollständig verboten. • Im Streit um die Grenzen des Verbots ist im Gesetzgebungsverfahren aber im Unklaren geblieben, weshalb die PID überhaupt verboten werden soll. Diese Frage ist aber vorrangig zu beantworten: a) Gesetzgeber schuldet Bürgern eine Erklärung, wenn er Verbot erlässt, insbesondere wenn im Übertretungsfall gestraft werden soll. b) Grenzen des Verbots können nur bestimmt werden, wenn Klarheit über den Zweck des Verbots besteht.

  7. Mögliche Zwecke des Verbots der PID: • § 3a als Antidiskriminierungstatbestand? Durchführung einer PID enthält keine Aussage über Rechte lebender behinderter Menschen, weil Recht und Gesellschaft zwischen werdendem und geborene, Leben differenzieren. • § 3a als Gefühlsschutztatbestand? Risikopaare, die PID wünschen, haben aber keine Solidaritätspflicht zur Stabilisierung der Gefühlslage von Paaren mit behinderten Kindern. • Embryo als Träger eines subjektiven Lebensrechts? Moralischer Status des Embryo lässt sich nicht streitfrei bestimmen. Verfassungsrecht klärt diesen Streit nicht: GG enthält keine explizite Aussage und Rechtsprechung des BVerfG ist in der Begründung widersprüchlich; im Ergebnis gestattet BVerfG aber Tötung werdenden Lebens. Dies spricht dagegen, dass Embryo Träger eines subjektiven Lebensrechts ist.

  8. Zweck des § 3a ESchG Schutz des Lebens nicht als subjektives Recht, sondern als objektiver Wert, genauer: Schutz eines gesellschaftlich akzeptablen Umgangsstandards mit (werdendem) menschlichem Leben Schutzumfang wird von gesellschaftlichen Interessen definiert. Dies wirkt sich auf Bestimmung der Grenzen des Verbots aus.

  9. Auslegung des § 3a - Schritt 2: Umfang und Grenzen • Indikatoren einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Tod- oder Fehlgeburt? Vorherige Tod- oder Fehlgeburt nicht notwendig; es reichen objektive Indizien. • Was ist eine „schwerwiegende Erbkrankheit“? PID muss zur Vermeidung von Widersprüchen in all denjenigen Fällen gestattet sein, in denen Ärzte zur Vornahme einer PND raten müssen. 3. Verhältnis der PID zur Dreier-Regel? Letztere lässt sich mit Gestattung der PID nicht widerspruchsfrei vereinbaren, sie ist derogiert worden. 4. Weitergabe von Überschussinformationen? Vorenthaltung nicht mit strafrechtlich abgesicherter Aufklärungspflicht des Arztes vor medizinischen Eingriffen wie Implantation des Embryo vereinbar. Falls keine gesetzlichen Informationsverbote bestehen, gilt Informationsgebot.

  10. Fazit • Ausweitung der PID als Ausdruck eines Trends: • Rückzug des Rechts und der Sozialethik von den Lebensrändern • Privatisierung der Entscheidungen als Preis der Freiheit

  11. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! • (Anm.: Publikation der Vortragsfassung in Vorbereitung; nähere Informationen auf der Homepage des Lehrstuhls)

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