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Hilfeplanung und Hilfeplan. Vom JWG zum SGB VIII: Ein Perspektivenwechsel Transparenz Beteiligung Ein gemeinsam zu gestaltender Hilfeprozess. Hilfeplanung. § 36 SGB VIII Umfassende Beratung der Leistungs-adressaten
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Hilfeplanungund Hilfeplan Vom JWG zum SGB VIII: Ein Perspektivenwechsel Transparenz Beteiligung Ein gemeinsam zu gestaltender Hilfeprozess
Hilfeplanung § 36 SGB VIII Umfassende Beratung der Leistungs-adressaten Kollegiale Beratung: Entscheidung bei längerfristigen Hilfen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Dokumentation im Hilfeplan
Hilfeplanung Beratung • Bindung und Trennung im Kindesalter • Rechtliche Situation • Mitwirkungspflichten • Hinweis auf Zusammenarbeit • Finanzielle Beteiligung
Hilfeplanung Grenzen der Aushandlung • Gefälle im Aushandlungsprozess • Kommunikationsfähigkeit und –bereitschaft • Doppeltes Mandat: Hilfe und Kontrolle • Behördenhierarchie • Fachliche Vertretbarkeit • Finanzieller Spielraum
Hilfeplanung Zusammenwirken mehrer Fachkräfte • Entscheidung über Hilfe durch Unterschriftenregelung • Durch Vorstellung im Team oder Fallteam • Durch Einbeziehung anderer Fachdienste • Bei § 35a SGB VIII durch Beteiligung eines Arztes
Hilfeplanung AV Hilfeplanung - Leitsätze Selbsthilfe und Sozialraumorientierung Die Beratung im Vorfeld soll Selbsthilfe fördern und Hilfe zur Erziehung vermeiden helfen, wenn eine Unterstützung im Lebensumfeld oder eine ergänzende und kompensierende Hilfe ausreichend ist. Alle Hilfen und Unterstützungsmassnahmen durch das Jugendamt sind darauf ausgerichtet, die Ressourcen und Kompetenzen der Beteiligten selbst sowie des sozialen Umfeldes für die Problembewältigung aufzubauen und gezielt zu nutzen. Hilfe zur Erziehung ist eine entwicklungsorientierte und zeitlich befristete sowie regelmäßig am Ziel der Stärkung der Erziehungskompetenz ausgerichtete Intervention.
Hilfeplan • Erstellung bei allen ambulanten und stationären Hilfen • Beteiligung der Adressaten • Beteiligung der Leistungserbringer • Beteiligung ggf. anderer Fachdienste • Beteiligung ggf. anderer Personen
Hilfeplan Inhalt nach § 36 SGB VIII • Erzieherischer Bedarf • Art der Hilfe • Notwendige Leistungen
Hilfeplan Hierzu gehören im Berliner Hilfeplan • die aktuelle Lebenssituation • die bisherigen Hilfen • der Bedarf aus Sicht der Beteiligten • die Zielvereinbarungen • der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung • der zeitliche Rahmen und Umfang der Hilfe • die Durchführenden der Hilfe Der Hilfeplan wird von allen Beteiligten unterschrieben
Hilfeplanverfahren • Klärung • Situation • Problem • Bewältigungsstrategien • Ressourcen • Ideenzur Entstehung des Problems • Ideen zur Lösung des Problems • Ziele Ergebnis: Selbsthilfe – Hilfe durch andere Institutionen – Hilfen durch das Jugendamt
Hilfeplanverfahren 2. Hilfeplanaufstellung 3. Hilfekonferenz und Entscheidung 4. Erste Auswertung nach sechs bis acht Wochen 5. Überprüfung/Fortschreibung nach sechs Monaten 6. Beendigung der Hilfe 7. Auswertung der Hilfe
Hilfeplanung „Bei Kindern und Jugendlichen, bei denen ein komplexer Hilfebedarf in mehreren Lebensbereichen und durch verschiedene Fachdisziplinen erforderlich erscheint, ist eine abgestimmte Perspektivklärung anzustreben. Dies ist insbesondere der Fall bei psychisch kranken, gefährdeten oder behinderten Kindern und Jugendlichen, bei Kindern mit massiven Störungen der emotional-sozialen Entwicklung einschließlich Gewaltausübung und Schuldistanz. In diesen Fällen bezieht die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes die anderen zuständigen Stellen in die Hilfeplanung mit ein.“ (AV Hilfeplanung).