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Positionsmarken 7. Verbindungstreffen zu Marken 21./ 22. Mai 2012. Sabine Link Deutsches Patent- und Markenamt. Anhand von 4 Beispielsfällen sollen folgende rechtliche Fragen erörtert werden: Können Positionsmarken auch für Dienstleistungen beansprucht werden ?
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Positionsmarken7. Verbindungstreffen zu Marken 21./ 22. Mai 2012 Sabine Link Deutsches Patent- und Markenamt
Anhand von 4 Beispielsfällen sollen folgende rechtliche Fragen erörtert werden: Können Positionsmarken auch für Dienstleistungen beansprucht werden ? Was unterscheidet eine Positionsmarke von einer Bildmarke oder 3D-Marke (Vorteile) ? Welche Anforderungen sind an die Beschreibung zu stellen ? Wann ist eine Positionsmarke unterscheidungskräftig?
Definition „Eine Positionsmarke ist ein Zeichen, das auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht ist“.
Positionsmarke besteht aus • dem Zeichen selbst ( Bildmarke, dreidimensionale Marke etc.) • dem Träger der Positionsmarke (kann abstrakt sein, skizzenhafte Darstellung dann ausreichend) • der Position der Marke auf dem Träger
Beschreibung: • Konkrete Position muss durch eine Beschreibung festgelegt werden (kann auch proportional sein) • Beschreibung ist obligatorisch für die Anmeldung
Positionsmarken für Dienstleistungen Das deutsche Amt geht davon aus, dass Positionsmarken für Dienstleistungen grundsätzlich möglich sind. Wortlaut des Art. 2 MarkenRL „offener Markenbegriff“
Positionsmarke „Umweltaktivisten“ Beschreibung: Positionsmarke für zwei grüne Farbflächen wie durch Wiedergabe definiert. Die grünen Farbflächen werden auf dem menschlichen Gesicht aufgebracht und zwar sowohl auf der rechten als auch auf der linken Gesichtshälfte, wobei die Farbflächen an den Wangenknochen beginnend in Richtung Nasenflügel verlaufen und 2,5 cm vor dem Nasenflügel enden. Die Farbflächen haben eine Breite zwischen 1,2 cm und 1,6 cm. Sonstige auf der graphischen Wiedergabe der Marke erkennbare Strichel-Linien dienen nur der Verdeutlichung der Position der Farbflächen auf dem menschlichen Gesicht (egal welchen Alters oder Geschlechts) und sind nicht Bestandteil der Marke.
Positionsmarke „Umweltaktivisten“ für Klasse 41 „Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins zur Notwendigkeit des Umwelt- und Klimaschutzes“ Marke wurde vom deutschen Amt eingetragen.
Positionsmarke „Umweltaktivisten“ Durch die Eintragung als Positionsmarke kann die Marke für jedes menschliche Gesicht (und auch jede Hautfarbe) benutzt werden, weil der Träger abstrakt ist („menschliches Gesicht“). Damit weiterer Schutzumfang als bei einer Bildmarke oder 3D-Marke
Positionsmarke „Knopf im Ohr“ (Steiff- Stofftier) Beschreibung: Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Der Knopf ist dabei erheblich kleiner als das Ohr, so dass das Ohr an allen Seiten des Knopfes hervorragt. Die Form und Größe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschränkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform. Marke wurde vom deutschen Amt für Stofftiere (Klasse 28) eingetragen.
Positionsmarke „Tankstelle“ Anmeldung u.a.für Dienstleistungen einer Tankstelle Das deutsche Amt hält die Marke für schutzfähig. Denn der Verkehr sieht Farben im Zusammenhang mit Tankstellen als Herkunftshinweis an (sog. Hausfarben).
EuGH – X Technology Swiss (C-429/10P) „ orangefarbene Sockenspitzen“ Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als „sonstige Marke – Positionsmarke“ für „Bekleidungsstücke, nämlich Strumpfwaren, Socken und Strümpfe“. Beschreibung: Die Positionsmarke ist geprägt von einer kappenartigen Einfärbung in Orange, Farbton Pantone 16-1359 TPX, aus der der Bereich der Zehenspitzen der jeweiligen Strumpfware gestaltet ist. Sie umgibt die Zehenspitzen nicht vollständig, sie weist eine – von vorne und den Seiten betrachtet - im Wesentlichen horizontale Begrenzung auf. Die Kennzeichnung steht stets an in einem starken farblichen Kontrast zu der übrigen Strumpfware und ist immer an derselben Stelle angeordnet.
EuGH („orangefarbene Sockenspitzen“) Die Anmeldung wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Gericht führt dazu aus: Die Einstufung einer „Positionsmarke“ als eine Bildmarke, eine dreidimensionale Marke oder eine eigene Kategorie von Marken ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ohne Bedeutung. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im Erscheinungsbild der Marke selbst bestehen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, weil es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen.
EuGH („orangefarbene Sockenspitzen“) Der entscheidende Gesichtspunkt ist, ob die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmilzt oder von diesem unabhängig ist. Nach Auffassung des Gerichts verschmilzt die Marke vorliegend mit dem Erscheinungsbild, weil sie nicht von der Ware selbst zu trennen ist. Der Verkehr nimmt die Einfärbung des Zehenbereichs einer Strumpfware entweder als dekoratives Element oder als ein funktionales Element, nämlich die Verstärkung des Zehenbereichs wahr. Ein erhebliches Abweichen von der Norm oder von der Branchenüblichkeit liegt nicht vor. Die Positionsmarke wird nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen. Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft.