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Bildung und Teilhabe. Was ist das genau?. Inhaltsverzeichnis. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen!
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Bildung und Teilhabe Was ist das genau?
Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen! WICHTIG: Die Leistungen zu Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt! Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Alg II, Sozialgeld, SGB XII Leistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes werden für Kinder und Jugendliche bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
Ausflüge, Klassenfahrten und Freizeiten § 28 (2) SGB II Die Aufwendungen für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schulen werden in voller Höhe anerkannt, soweit diese im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind. Dies gilt auch für Kindertageseinrichtungen!
Schulbedarf§ 28 (3) SGB II 70,- € zum 01. August • 30,- € zum01. Februar Für den persönlichen Schulbedarf werden pro Kind und Schuljahr 100,- € gezahlt: Diese Beträge werden im Rahmen der gewährten SGB II-Leistungen gezahlt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht notwendig!
Schülerbeförderung§28 (4) SGB II Diese Leistung kann erst ab der 10ten Klasse bzw. Oberstufe beantragt werden. Kostenübernahme erfolgt nur für die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform, sofern diese weiter als 3 km vom Wohnort entfernt ist. Weiter ist zu beachten, wer in Gießen wohnt hat nur Anspruch auf die ermäßigten Kosten durch den Gießen-Pass.
Lernförderung§ 28 (5) SGB II Voraussetzung für eine ergänzende und angemessene Lernförderung ist, dass diese Es werden bis zu 12,- € pro Nachhilfestunden übernommen.
Mittagsverpflegung§ 28 (6) SGB IIEs werden die Kosten pro Mahlzeit unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 1,- € übernommen! Diese Leistung kann von Schüler/innen in Anspruch genommen werden, sofern die Mittagsverpflegung inschulischer Verantwortungangeboten wird… und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
soziales und kulturelles Leben§ 28 (7) SGB II Übernahme von Beiträgen für Sport- oder Musikvereine, Babyschwimmkurse, Konfirmationsfreizeiten usw. Hierfür werden pro Monat und Kind max. 10,- € gezahlt. Dieser Betrag kann auch für den Bewilligungszeitraum auf 60,- € angespart werden.
Pro Kind muss ein Antrag ausgefüllt werden. Je nach beantragter Leistung, müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden (Abrechnung über Mittagessen oder Vereinsbeiträge, Bescheinigungen von Schulen oder Kitas)