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Das Gesellschaftsrecht. Personengesellschaften und Körperschaften. Gesellschaften. Personengesellschaften Körperschaften - GbR (§ 705 BGB) - Verein (§§ 21 ff., § 54 BGB) - OHG (§§ 105 ff. HGB) - GmbH (GmbHG) - KG (§§ 161 ff. HGB) - AG (§§ 1ff. AktG)
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Das Gesellschaftsrecht Personengesellschaften und Körperschaften
Gesellschaften PersonengesellschaftenKörperschaften - GbR (§ 705 BGB) - Verein (§§ 21 ff., § 54 BGB) - OHG (§§ 105 ff. HGB) - GmbH (GmbHG) - KG (§§ 161 ff. HGB) - AG (§§ 1ff. AktG) - Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) - KGaA (§§ 278 ff. AktG) - Reederei (§§ 489 ff. HGB) - Genossenschaften - Partnerschaft (PartGG) Es gibt einen numerus clausus der Gesellschaftsformen: Die Zahl der Gesellschaftsformen ist abschließend, dies schließt aber nicht aus, dass Mischformen der Gesellschaften gebildet werden können, wie z.B. die GmbH & Co. KG, GbR & Co. KG, GmbH & Co. KGaA
Personengesellschaften • Zusammenschluss mehrere Personen zu einer Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag • Mitgliedschaft ist auf Person und einzelne Gesellschafter zugeschnitten • Persönliche Mitarbeit der Gesellschafter • Persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden • Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter ( § 719 BGB) • Lediglich Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaften nach § 124 HGB, bei GbR umstr.
Körperschaften • Körperschaften sind juristische Personen des Privatrechts d.h. eine zweckgebundene Organisation, die Rechtsfähigkeit besitzt, Träger von Rechten und Pflichten ist und Körperschaftssteuer bezahlt • Kapitalgesellschaften als Sonderform der Körperschaften • Reine Kapitalbeteiligung • Anteile sind frei veräußer- und vererbbar • Keine persönliche Haftung der Gesellschafter • Keine persönliche Mitarbeit bei der Geschäftsführung
Rechtsnatur der Personengesellschaften • Rechtssubjekte können grundsätzlich nur natürliche oder juristische Personen sein und als solche am Rechtsverkehr teilnehmen. Personengesellschaften sind weder natürliche noch juristische Personen. • Personengesellschaften sind Gesamthandsgemeinschaften gem. § 719 Abs. 1 BGB, d.h. Gesellschaftsvermögen ist Gemeinschaftsvermögen • Als Gesamthandsgemeinschaften sind sie nur teilrechtsfähig (OHG und KG nach § 124 HGB)
Gründungsvoraussetzungen der Personengesellschaften • Formfreier Gesellschaftsvertrag gem. § 705 BGB : Einigung über gemeinsamen Zweck (dauernder, vorübergehender, vermögensrechtlicher oder ideeler Natur). Ist gemeinsamer Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt keine GbR sondern OHG oder KG vor! • Zweck muss von allen Gesellschaftern gemeinsam verfolgt werden; ein gleichberechtigtes Interesse der Beteiligten reicht nicht aus. • Einigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, Ermittlung des Zwecks durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB; Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen bzgl. Verträgen und WE
GbR ist kein Rechtssubjekt Es fehlt an einer Regelung wie § 124 HGB Alle Regelungen zur GbR (§§ 718 I, 706 II 1 BGB, § 736 ZPO) sind vermögensrechtliche Bestimmungen, daher ist Gesamthandsprinzip reines Vermögenszuordnungsprinzip Gesamthandsvermögen nur Sondervermögen als Haftungsmasse für Schuldner Für Zwangsvollstreckung bedarf es eines Titels gegen alle Gesellschafter GbR ist rechtsfähig GbR ist strukturverwandt mit OHG/KG, daher Anwendbarkeit § 124 HGB sinngemäß § 14 Abs. 2 BGB geht von einer rechtsfähigen Personengesellschaft aus § 11 Abs. 2 InsO erklärt GbR für insolvenzfähig GbR nimmt am Rechtsverkehr teil und kann eigene Rechte und Pflichten begründen Akzessorietätstheorie Theorie der Doppelverpflichtung GbR ist parteifähig i.S.d. ZPO GbR ist grundrechtsfähig und kann Verfahrensgrundrechte wie Art. 101 I 2 und 103 I GG geltend machen Rechtsfähigkeit der BGB Gesellschaft?
Theorie der Doppelverpflichtung Vertretung erfolgt nach § 164 BGB Vertreter handeln im Namen der Gesellschaft und im Namen aller Gesellschafter Vertretung begründet gleichwertige Haftung der Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) und der Gesellschafter mit Privatvermögen Akzessorietätstheorie Der Gesellschafter vertritt gem. § 164 BGB die Gesellschaft Durch das Handeln des Gesellschafters entsteht primär eine Schuld der Gesellschaft In erster Linie haftet das Gesellschaftsvermögen und akzessorisch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen Die Gesellschafter haften für die Schuld der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog Vertretung und Haftung der GbR
Offene Handelsgesellschaft (OHG) • Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes §§ 109, 105 Abs. 1 HGB • Keine Haftungsbeschränkung bei einem Gesellschafter • Eintragung im Handelsregister § 106 Abs. 1 HGB • Geschäftsführung durch alle Gesellschafter nach § 114 Abs. 1 HGB, aber Bestellung eines Gesellschafters als Geschäftsführer möglich § 114 Abs. 2 HGB • Umfang der Geschäftsführung nach §§ 115, 116 HGB • Handeln nur im Namen der Gesellschaft • Vertretung der Gesellschaft nach § 125 HGB • Umfang der Vertretungsmacht nach § 126 HGB
Die Kommanditgesellschaft (KG) • Gesellschaftsvertrag mit dem gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes § 161 Abs. 1 HGB • Haftungsbeschränkung bei einigen Gesellschaftern • Kommanditisten mit beschränkter Haftung auf geleistete Einlage § 171 Abs. 1 HGB, Komplementäre mit unbeschränkter Haftung • Komplementär hat Recht zur Geschäftsführung §§ 161 Abs. 1, 164 iVm. §§ 115, 116 HGB und Vertretung nach § 170 HGB • Eintragung ins Handelsregister § 162 HGB
RF Akzessorietätstheorie: 1. Haftung der OHG/KG Die Gesellschaft ist selbst Schuldnerin Sie haftet für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen der Geschäftsführer nach § 31 BGB analog 2. Haftung der Gesellschafter/Kom-plementäre nach § 128 HGB wie die Gesellschaft -> Einwendungen nach §§ 129 HGB und § 129 Abs. 2 und 3 analog z.B. bei Rücktritt, Minderung Haftung der OHG/KG und der Gesellschafter/Komplementäre
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) • Kapitalgesellschaft als selbständige juristische Person des Privatrechts, als Träger von Rechten und Pflichten, kann verklagt werden § 13 GmbHG • GmbH ist Handelsgesellschaft und Kaufmann i.S.d. HGB • GmbH gibt sich GesellschaftsV in Form einer Satzung zur Regelung der Aufgaben ihrer Organe, Vertrag bedarf notarieller Form § 2 I GmbHG • Gründung der Gesellschaft zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck § 1 GmbHG • Es bedarf Einzahlung eines Stammkapitals nach § 5 GmbHG • Gesellschafter haben keine persönliche Haftung, die Gesellschaft haftet nur in Höhe des Stammkapitals • Geschäftsanteile sind veräußer- und vererbbar