960 likes | 1.4k Views
Vorlesung Gesellschaftsrecht. Suche nach der optimalem Rechtsform. Ziel des Unternehmen für den Planungszeitraum festlegen Beschreibung der Situation in finanzieller und personeller Hinsicht. Merkmale einer Rechtsform
E N D
VorlesungGesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Suche nach der optimalem Rechtsform • Ziel des Unternehmen für den Planungszeitraum festlegen • Beschreibung der Situation in finanzieller und personeller Hinsicht. • Merkmale einer Rechtsform • Welche Rechtsform trägt am besten zur Erfüllung der festgelegten Ziele bei ? • Welche Alternativen scheiden aus ? Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Unternehmensformen Öffentliches Recht Privatrecht Organisations- formen ohne Rechtsfähigkeit Organisations- formen mit Rechtsfähigkeit Einzel- Unter- nehmen Gemeinsamen Zweckverfolgung durch mehrere = Gesellschaften im weitesten Sinne Verselb- Ständigung von Vermögens- massen = Stiftungen • z.B. • Eigenbetriebe • Nicht rechtsfähige • Anstalten • - Sondervermögen Anstalt Körper- schaft Stiftung Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaften im weitesten Sinne Sonderformen für bestimmte Bereiche Personen- gesellschaften Körperschaften Innen- gesellschaften Außen- gesellschaften Vereine Kapital- gesellschaften Genossen- schaften Reederei Versicherungs- verein auf Gegenseitig- keit Rechtsfähiger Verein AG eG KGaA stG Ideal- verein wirtschaftl. Verein Europäische Wirtschaftl. Interessen- vereinigung GmbH Ltd. typ. Gesell. atyp. Gesell. KG oHG BGB- Gesell. Nicht rechtsfähiger Verein Partner- gesellschaft Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Haftungsverhältnisse beschränkte Haftung der Gesellschafter Geschäftsführung und Vertretung Durch Gesellschafter Organisations- gewalt Durch Dritte Kapital- aufbringung Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung Bestimmungs- faktoren Neugründung Steuer- und Kostenbelastung einmalig Umwandlung laufend Publizitäts- erfordernisse Mitbestimmung Fremdbestimmung Beispiele: Firmengebung, Wettbewerbsfragen Gewinn- und Verlustabreden, Kontrollmöglichkeiten, Nachfolgeregelungen Sonstige Faktoren Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Angleichung der Rechtsformen • Vertragsfreiheit ermöglicht eine Angleichung der • Rechtsformen • Nicht durch vertragliche Änderungen anzugleichen: • Gründungsaufwand • Mitbestimmung • die Beschränkung der Haftung • Besteuerung • Prüfungs- und Publizitätspflicht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Freiheit und Zwang im Gesellschaftsrecht • Kein Typenzwang mehr (Ltd., A.V., S.A. etc.)) • Zulässigkeit der Typenverbindung und • Typenmischung • Vertragsfreiheit in vielen Bereichen • Formfreiheit bei Gründung von • Personengesellschaften • Notarielle Beurkundung bei der Gründung von • Kapitalgesellschaften Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts Bürgerliches Gesetzbuch Handelsgesetzbuch Aktiengesetz GmbH-Gesetz sonstige Gesetze Rspr. EuGH („Überseering“) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaftsform Zweck, Sitz, Firma Gesellschafter und ihre Haftung Einlagen und Beteiligungsverhältnisse Etwaige Nachschussprüfung Gewinn- und Verlustrechnung Regelung der Entnahmen Tätigkeitsvergütungen Geschäftsführung und Vertretung Stimmrechte Informations- und Kontrollrechte Dauer der Gesellschaft Ausscheiden von Gesellschaftern Kündigungsmöglichkeiten Rechnungswesen Neueintritt von Gesellschaftern Reaktion der Gesellschaft auf Gläubigerzugriffe (z.B.Insolvenz) Wettbewerbsverbote Liquidationsverfahren Steuerliche Fragen, Kosten des Vertrags Schriftformklausel Schiedsgerichtsvereinbarung Gesellschaftsvertragliche Regelungsbereiche Prof. Dr. Hans Haarmeyer
PersonengesellschaftenDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts Merkmale der BGB Gesellschaft: §§ 705-740 BGB Entstehung/ Gründung durch Vertrag Gemeinsame Verfolgung eines beliebigen Zwecks Gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen Keine freie Verfügung über Gesellschaftsanteil Teilhaber hat kein Recht jederzeit die Aufhebung der Gesellschaft zu verlangen Viele Erscheinungsformen / Zusammenschlüsse möglich Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geschäftsführung: Grundsatz der gemeinschaftlichen Führung (dispositiv !) Rechte und Pflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter Entziehung der Geschäftsführung bei „grober Pflichtverletzung“ oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftführung Kontrollrechte nicht geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Haftung der Gesellschafter : Gesamtschuldnerische Haftung Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft mit Gesellschafts- und Privatvermögen Privatschulden Wurde eigenverantwortlich, außerhalb gesellschaftsvertraglicher Zweckverfolgung gehandelt Privatvermögen Gewinn- und Verlustbeteiligung nach gleichen Anteilen, wenn gesellschaftsvertraglich nicht andres geregelt Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Wechsel von Gesellschaftern Übertragung von Gesellschaftsrechten: Abspaltungsverbot nach §117 BGB aber Mitgliedschaftswechsel zulässig Eintritt von Gesellschaftern: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss Ausscheiden von Gesellschaftern: Einvernehmliches Ausscheiden, Kündigung, Tod, Ausschließung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Auflösung und Liquidation der BGB - Gesellschaft Auflösung der Gesellschaft: z.B. vertragliche Vereinbarung, Zweckerreichung oder Unerreichbarwerden, Tod oder Kündigung eines Gesellschafters, Zeitablauf der befristeten Gesellschaft,... Liquidation: Regelung im Gesellschaftsvertrag ergänzend gesetzlich §§ 732 ff. sowie 741 ff. BGB Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Verein als Grundform derKörperschaften Merkmale eines Vereins §§ 21 BGB ff.: dauerhafter, freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks körperschaftlich organisiert juristische Person Wechselnde Mitgliedschaften Organe sind Mitgliederversammlung und Vorstand Vertretung durch den Vorstand (Fremdorganschaft) rechtsfähige, nicht rechtsfähige, wirtschaftliche Vereine Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gründung eines rechtsfähigen Vereins (e.V.) Gründung in drei Schritten: Vorgründungsgesellschaft Vorverein Verein Gründungsvoraussetzungen §§ 21, 57, 56, 59 BGB Sieben Gründungsmitglieder Urkunde über Bestellung des Vorstands Mindesterfordernisse der Satzung : ideeller Zweck, Name, Sitz, Vorstand des Vereins Anmeldung zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Struktur des eingetragenen Vereins Der Vorstand (§§ 26 ff. BGB) : Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins durch die Mitgliederversammlung bestellt kann aus mehreren Personen bestehen Haftung im Außenverhältnis - § 31 BGB = Haftung des Vereins für seine Organe - § 823 BGB = persönliche Haftung aus Delikt Aktiv-, Passivvertretung (§ 28 BGB) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Struktur des eingetragenen Vereins Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) Willensbildungsorgan Durch sie wird die Vereinsdemokratie unmittelbar ausgeübt Sie erteilt dem Vorstand Weisungen Alle Mitglieder sind Teilnahme- und Stimmberechtigt Bestellung und Abberufung des Vorstands (§ 27 BGB) Entscheidet über Satzungsänderungen (§ 33 BGB) Auflösung des Vereins (§ 44 BGB) Willensbildung erfolgt durch Beschluss (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Vereinsmitgliedschaft freiwillig durch Rechtsgeschäft (Beteiligung am Gründungsvertrag oder Beitritt ) nicht übertragbar, nicht vererblich Mitgliedspflichten: - z.B. Zahlung der Beiträge Mitgliedschaft endet durch Tod (§ 38 BGB), Austritt (§ 39 BGB) oder Ausschluss Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Auflösung und Beendigung des rechtsfähigen Vereins Beendigung durch Auflösung per: Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB) Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB) Das Vereinsvermögen geht auf einen in der Satzung bestimmten Zweck über (§ 45 BGB) Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus : Liquidation nach (§ 47 BGB) Vorstand ist Liquidator (§ 48 BGB) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründung Gesellschafter: natürliche & juristische Personen, Personengesellschaften, Ein-Mann-GmbH möglichGesellschaftsvertrag (§ 3 GmbHG) :notarielle Form, Inhalt: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Stammeinlage;Fakultativer VertragsinhaltÜbernahme d. Stammeinlage: Mindesteinzahlung, Sachgründung Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründung Anmeldung zum Handelsregister:Anmeldungspflicht, Inhalt, Gründerhaftung Prüfung der Anmeldung:Formelles, materielles PrüfungsrechtEintragung ins Handelsregister:Eintragung, VeröffentlichungEntstehung der GmbH:konstitutive Eintragung, Handelndenhaftung vor Eintragung, Vorgründungsstadien, Schuldübergang Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die Vorgründungsgesellschaft Wesen: Zusammenschluss vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags Rechtsnatur:BGB Gesellschaft Anzuwendende Vorschriften: §§ 705 ff. BGB Haftung der Handelnden : Keine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Alle Beteiligten haften persönlich, soweit der Handelnde Vertretungs-macht hatte. Sonst haftet dieser nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht Haftung der Gesellschafter : ggf. allgemeine Nachschuss- und Verlustausgleichspflicht Haftung d. Gesellschaft: nein, da keine juristische Person Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die Vorgesellschaft Wesen: Rechtsgebilde zwischen notarieller Beurkundung (Errichtung) und Eintragung Rechtsnatur:sui generis Anzuwendende Vorschriften: GmbH-Recht mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Haftung der Handelnden : Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG Haftung der Gesellschafter : unbeschränkte Verlustdeckungshaftung gegenüber d. Vorgesellschaft. Haftung d. Gesellschaft: für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nur nach rechtsgeschäftlicher Übertragung (da keine Kontinuität zwischen Vorgründungs- und Vorgesellschaft) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die juristische Person (GmbH) Wesen: Rechtsgebilde nach der Handelsregistereintragung, § 11 Abs. 1 GmbHG (Entstehung) Rechtsnatur:juristische Person (§ 13 GmbHG) Anzuwendende Vorschriften: GmbH-Recht Haftung der Handelnden : Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG erlischt mit Eintragung bei Beachtung der Vertretungsmacht Haftung der Gesellschafter : Haftung mit Einlage. Differenzhaftung für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der Vor-GmbH Haftung d. Gesellschaft: Alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft gehen automatisch auf die GmbH über (Kontinuität zwischen Vorgesellschaft und GmbH) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Aktiengesellschaft: Einfache Gründung Feststellung der Satzung § 23 AktG: Satzungsurkunde: Gründer, Nennbetrag/Stückzahl der Aktien, Ausgabebetrag, eingezahlter Betrag des GrundkapitalsMindestinhalt: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Grundkapitals und dessen Zerlegung, Inhaber- o. Namensaktien, Mitgliederzahl des Vorstands, Form der Bekanntmachung Aufbringung des Grundkapitals :Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 € ist einzuzahlenMit der Übernahme aller Aktien entsteht die Vorgesellschaft Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Aktiengesellschaft: Einfache Gründung Bestellung der Organe: Aufsichtsrat, Abschlussprüfer, erster Vorstand Mindesteinzahlung auf das Akteinkapital: Mindestens ¼ des Aktiennennbetrages Gründungsbereicht und Gründungsprüfung: Bericht über den Hergang der Gründung Handelsregisteranmeldung: Registerbericht überprüft Eintragung in das Handelsregister: AG entsteht juristische Person Übertragung von Anteilsrechten, Ausgabe von Aktien & Zwischenscheinen Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Vorgründungsgesellschaft Wesen: Zusammenschluss vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags Rechtsnatur:BGB Gesellschaft oder OHG Anzuwendende Vorschriften: §§ 705 ff. BGB Haftung der Handelnden :Vor einer notariellen Beurkundung scheidet eine Handelndenhaftung (auch künftiger Vertreter) aus Haftung der Gesellschafter : Alle Beteiligten haften persönlich und gesamtschuldnerisch nach BGB oder als Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB Haftung der Gesellschaft: nein, da keine juristische Person Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Voraktiengesellschaft Wesen: Rechtsgebilde zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung Rechtsnatur:sui generis Anzuwendende Vorschriften: Aktienrecht mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Haftung der Handelnden Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG Haftung der Gesellschafter : unbeschränkte Verlustdeckungshaftung gegenüber d. Vorgesellschaft. Haftung d. Gesellschaft: für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nur nach rechtsgeschäftlicher Übertragung (da keine Kontinuität zwischen Vorgründungs- und Vorgesellschaft Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Die juristische Person (AG) Wesen: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, somit eine juristische Person (vgl. § 1 Abs. 1 AktG) Anzuwendende Vorschriften: Aktiengesetz Haftung der Handelnden : Organhaftung nach § 31 BGB Haftung der Gesellschafter : Haften mit ihrer Einlage Haftung d. Gesellschaft: AG kann die von der Vor-AG eingegangenen Verpflichtungen übernehmen (vgl. § 41 Abs. 2 AktG) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organisationsmodell der GmbH Geschäftsführer (Selbst- oder Fremdorganschaft) Aufsichtsrat Mitbestimmung Überwachungs-funktion Leitungs -funktion Fakultativ bzw. zwingend bei mehr als 500 AN zwingend Gesellschafterversammlung Belegschaft Gesellschafter 1-x Nur mittelbare, „beschränkte“ Haftung mit Einlage Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der GmbH • Der GmbH Geschäftsführer • Einer / mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG ) • Möglichkeit der Fremdorganschaft (§ 6 Abs. 3 GmbHG) • gesetzlicher Vertreter der GmbH • Interne / externe Geschäftsführung • Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen / außergerichtlichen Handlungen (§ 35 Abs. 1 GmbHG) • Geschäftsführung jederzeit widerruflich Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der GmbH: Gesellschafterversammlung • Oberstes Willensorgan der GmbH • Kompetenzen aus Gesellschaftsvertrag oder § 46 GmbHG : • Feststellung des Jahresüberschusses, Ergebnisverwendung • Einforderung von Einzahlungen in die Stammeinlagen • Rückzahlung von Nachschüssen • Teilung / Entzeihung von Geschäftsanteilen • Bestellung, Abberufung, Entlastung von Geschäftsführern • Prüfung / Überwachung der Geschäftsführung • Bestellung von Prokuristen / Handlungsbevollmächtigten • Geltendmachung von Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer und Gesellschafter (gerichtlich/außergerichtlich) • Beschlussfassung, Einberufung , Abstimmung, Rechtsmittel Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der GmbH: Der Aufsichtsrat • Zwingendes Organ nach § 77 BetrVG bei mehr als 500 Arbeitnehmern oder nach MitbestG bei mehr als 200 Arbeitnehmern • Arbeitnehmer stellen dann 1/3 der Mitglieder • Fakultatives Organ durch Gesellschaftsvertrag oder § 52 GmbHG • Rechte und Pflichten bestimmen sich nach Aktienrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organisationsmodell der Aktiengesellschaft Vorstand Leitungsfunktion Aufsichtsrat Überwachungs- und Mitbestimmungsfunktion Mitbestimmung nach dem MitbestG Wahl Wahl Hauptversammlung Produktionsfaktor Kapital Belegschaft Produktionsfaktor Arbeit Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der AG: Der Vorstand • Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung bzw. bei Grundkapital > 3 Mio. € durch § 76 Abs. 2 S. 2 bestimmt. • Eigenverantwortliche Leitung, Geschäftsführung, Vertretung • Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung (dispositiv !) • Bestellung durch den Aufsichtsrat max. für 5 Jahre (§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG), Wiederholung zulässig • Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft • Widerruflichkeit der Bestellung bei grober Pflichtverletzung • Inkompatibilität mit dem Aufsichtsrat Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der AG: Der Aufsichtsrat • Zusammensetzung nach Aktienrecht und Mitbestimmungsrecht § 95 AktG sowie §§ 76, 77 MitbestG. Minimum 3 Mitglieder • Durch die HV gewählt (§§ 101, 119 Abs.1 Nr.1 AktG) • Inkompatibilität mit dem Vorstand, Amtsdauer max. 4 Jahre • Abberufung bei Mehrheitsbeschluss der HV • Aufgaben nach Aktiengesetz: • Bestellung/Abberufung des Vorstands (§ 84) • Überwachung der Geschäftsführung (§ 111) • Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand (§ 112) • Prüfung / Feststellung des Jahresabschlusses, Lagebericht, Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns ( §§ 171, 172 ) • Zustimmung bei best. Akten der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 4 Satz 2) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organe der AG: Die Hauptversammlung • Versammlung der Anteilseigener • Einberufung ordentlicher / außerordentliche HV`s • Aufgabenbereiche: • Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat • Verwendung des Bilanzgewinns, Bestellung der Abschlussprüfer • Entlastung der: Mitglieder, Vorstand, Aufsichtsrat • Zustimmung zu Unternehmensverträgen, Änderung der Satzung • Bestellung von Prüfern (Kontrolle Gründung, Geschäftsführung) • Kapitalherabsetzung / Kapitalbeschaffung • Auflösung, Umwandlung der Gesellschaft • Aufgaben laut Satzung Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Organisationsmodell der KGaA Persönlich haftender Gesellschafter Aufsichtsrat Mitbestimmung Überwachungs-funktion Leitungs –funktion, Geschäfts-führung, Vertretung Doppelfunktion HV Beschlüsse weitgehend zustimmngs-pflichtig Anwendung des Rechts über die KG Ausführung der Beschlüsse Kommanditaktionäre Hauptversammlung Belegschaft Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Kommanditgesellschaft auf Aktien • Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt (Recht über die KG §§ 161, 105 ff HGB) • Kommanditaktionäre mit Aktien am Grundkapital beteiligt haften mit ihrer Einlage • Für die KGaA und die Kommanditaktionäre greift das Aktiengesetz (§ 287 Abs.2 und 3 AktG) • Komplementär muss Beschlüssen der HV zustimmen, soweit bestimmte Angelegenheiten dies erfordern • Aufsichtsrat überwacht, vertritt Kommanditaktionäre gegenüber dem Komplementär, führt Beschlüsse der HV aus • Stimmrecht des Komplementärs nach § 285 AktG Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Bestellung der Vorstandsmitglieder einer AG • Anzahl durch die Satzung bestimmt (vgl. § 76 Abs. 2 AktG ) • Bestellung durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG) • Bestellung = Anstellung • Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt und verschafft Personen die Rechtsstellung des Vorstands • Im Innenverhältnis zur Gesellschaft Anstellungsvertrag • Bestellung bei wichtigem Grund widerruflich (§ 84 Abs. 3 AktG) • Ist Abberufungsgrund auch wichtiger Kündigungsgrund i.S. des Dienstvertragsrechts (§ 626 BGB) Anstellungsverhältnis endet Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Bestellung der GmbH-Geschäftsführer • Persönliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 S.3 u. 4 GmbHG • Einer oder mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG) • Bestellung kann erfolgen : • im Gesellschaftervertrag • Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) • durch eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte Institution (abzuleiten aus § 45 GmbHG) • Bestellung vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister • Auch hier gilt : Bestellung = Anstellung Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Anstellung der GmbH-Geschäftsführer Anstellungsvertrag i.S. des §§ 611 ff. BGB Dienstvertrag eines selbständig Tätigen Arbeitsverhältnis • Ausnahmsweise Arbeitsverhältnis: • personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis • Treuepflicht des Beschäftigten • Fürsorgepflicht des Unternehmens • Wenn allgemeine Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis eingehalten werden. • z.B Anstellungsvertrag von Organen juristischer Personen Geschäftsführervertrag • Größeres Maß an Freiheit hinsichtlich Art und Weise der durchzuführenden Arbeit, eigene wirtschaftliche Verantwortung Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Zuständigkeit für Vertragsabschluss • Gesellschafterversammlung für den Vertragsabschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sowie Änderungen des Anstellungsvertrages zuständig • Wird Gesellschafter Geschäftsführer kann er bei seiner Anstellung mitbestimmen • Auch bei fakultativem Aufsichtsrat ist die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 52 Abs.1 GmbHG verweist auf § 112 AktG), wenn Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Inhalte des Anstellungsvertrages • Aufgaben und Pflichten • Arbeitszeit • Probezeit und Befristung des Geschäftsführervertrages • Bezüge • Versorgungs- / Pensionszusagen • Direktversicherung • Nebentätigkeiten • Neben dem Anstellungsvertrag ist die Satzung der GmbH sowie die üblichen Rechtsnormen zu beachten. • Vertrag ist nichtig, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, bei Scheingeschäften, Vergütung ohne Tätigkeit (vGa) Prof. Dr. Hans Haarmeyer
Aufgabenbereiche des Vorstands einer AG • Leitung : Geschäftsführung und Vertretung (§ 76 Abs 1 AktG) • Geschäftsführungsbefugnis umfasst den gesamten Geschäftsbereich. • durch die Satzung bestimmt • Gesamtgeschäftsführungsbefugnis möglich (§ 77 Abs.1 S.1 AktG) • Geschäftsführung muss Bericht erstatten über: • beabsichtigte Geschäftspolitik • Grundsätze der Unternehmensplanung • Gang der Geschäfte • Rentabilität der Gesellschaft • Geschäfte von erheblicher Bedeutung (§ 90 AktG) Prof. Dr. Hans Haarmeyer