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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis - Schlichtungsverfahren. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Fall 1:
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis - Schlichtungsverfahren
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 1: Klient – Rollstuhlfahrer - Einkauf im Supermarkt - Obst- und Gemüsewaage zu hoch – zu enge Kassendurchgänge – nicht nutzbarer Bankomat - Behindertentoilette defekt Barrieren Zugang zu Gütern verwehrt
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 2: Blinder Bewerber - Telefonische Einladung zum Vorstellungsgespräch - Hinweis auf seine Behinderung - erscheint zum Termin mit der AASS - Vorstellungsgespräch mit Firmenchef plötzlich nicht möglich - nur Ausfüllen eines Vordruckes Begründung des Dienstverhältnisses
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 3: Blinde Dienstnehmerin - seit mehreren Jahren beim Dienstgeber (DG) beschäftigt – Gehaltsabrechnungen, Stundenabrechnungen, Betriebsvereinbarungen für sie nicht lesbar - DG bereits mehrmals darauf hingewiesen – „Bitten-Müssen“ Barrieren
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 4: Radiologietechnologin – Diabetikerin - begünstigte Behinderte - zuerst Probearbeitstag - Probemonat vereinbart – Bewerbung - DG äußerst zufrieden - Dienstkleidung erhalten - Anmeldung zur Einstellungsuntersuchung - geplant Computerschulung - DG über ihre Behinderung informiert - Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen Kündigung Beendigung des DV
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 5: DN bereits seit mehreren Jahren beim DG beschäftigt - lange Krankenstände aufgrund der Behinderung - Feststellungsantrag eingereicht, aber noch nicht abgeschlossen - wurde vom DG gekündigt. Kündigung Beendigung des DV
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 6: DN – KollegInnen - unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird Belästigung
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Diskriminierungsverbot Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbardiskriminiert werden.
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz/BGStG-Geltungsbereich • Verwaltung des Bundes • Bereich zwischen Privaten
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Behinderteneinstellungsgesetz/BEinstG-Geltungsbereich • iZm Dienstverhältnissen • in der sonstigen Arbeitswelt
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Geltendmachung von Ansprüchen BGStG/BEinstG • Schlichtungsverfahren • verpflichtend vor einem Gerichtsverfahren • zuständig Landesstellen des Bundessozialamtes
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Schlichtungsverfahren • Beginn: Antragseinbringung Schlichtungsantrag • Fristenhemmung • Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Schlichtungsverfahren • Einigungsgespräch mit allen Beteiligten • Angebot von Mediation • Mehrfachdiskriminierung
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Schlichtungsverfahren • Ende: - Einigung - Bestätigung des BSB, dass keine gütlicheEinigungerzielt werden konnte Gericht • Zustellung der Bestätigung Fristenlauf
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Schlichtungsverfahren • Informationspflicht an den Behindertenanwalt • Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Die Rolle der SchlichtungsreferentenInnen • Beratung • Schlichtung • Neutrale Rolle • Prozessbegleitung statt Ermittlung/Tatsachenfeststellungdigung
SchlichtungsreferentInnen Fr. Elke Niederl 059988 – 6504 • Fr. Ursula Kopsch: 059988 – 6509 • Hr. Hannes Groß 059988 – 6500 Fax: 059988 – 6555 E-Mail: bundessozialamt.stmk.1@basb.gv.at SMS: 0664 857 49 17