520 likes | 740 Views
. I. AntragErffnung des Insolvenzverfahrens nur auf schriftlichen Antrag hin ( 13 Abs. 1 InsO).Keine Anfechtbarkeit, aber Mglichkeit der Rcknahme ( 13 Abs. 2 InsO) bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung ber die Erffnung.Befriedigt also der Schuldner den oder die Glubiger n
E N D
1. Eröffnungsverfahren und vorläufige Insolvenzverwaltung Ihr Referent: Dr. Jan Roth www.jruc.de