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Brandenburger Kommission Potsdam, den 25.01.2007nach
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2. Brandenburger Kommission Potsdam, den 25.01.2007
nach § 75 SBG XII
Land Brandenburg
Beschluss Nr. 1/2007
Ergebnisse der budgetneutralen Umstellung
für die Leistungstypen 5 und 6
sowie daraus abzuleitende Perspektiven
im Hinblick auf die übrigen Leistungstypen
___________
Klocek
Vorsitzende der BK 75
3. Beschluss Nr. 1/2007 der BK 75 vom 25.01.2007
3. Perspektiven
Ausgehend von den bereits verabredeten Leistungstypen und dem vorhandenen
Datenmaterial besteht Einigkeit über folgende weitere Arbeitsschritte:
„….
Hinsichtlich des befristet bis zum 31.12.2007 geltenden Leistungstyps 5 sind Leistungstypen zur Gestaltung des Tages zu vereinbaren, die eine Trennung des LT 5 ermöglichen.
Hierbei wird nach Trennung des LT 5 in die Lebensbereiche Wohnen und Gestaltung des Tages unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Personenkreise empfohlen, von mindestens zwei Leistungstypen für den Bereich der Gestaltung des Tages in/an der Wohnstätte auszugehen:
a) Der eine Leistungstyp sollte den Personenkreis der Menschen mit einer geistigen,
körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung, die wegen Art und Schwere der
Behinderung noch nicht, nicht oder nicht mehr an externen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Vorbereitung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen können, umfassen mit dem Ziel der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
b) der zweite Leistungstyp sollte den Personenkreis der Senioren, die aus Altersgründen aus Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschieden sind, umfassen.
….“
4. Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der Leistungstypen in Brandenburg
5. Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der Leistungstypen in Brandenburg
6. Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der Leistungstypen in Brandenburg
7. Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der Leistungstypen in Brandenburg
8. Vereinbarungspartner
der
Bundesempfehlung
gemäß § 93d Abs. 3 BSHG für Landesrahmenverträge nach § 93 d Abs 2 BSHG :
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
die Bundesvereinigungen der kommunalen Spitzenverbände
der Deutsche Städtetag
der Deutsche Landkreistag
der deutsche Städte- und Gemeindebund
und die Vereinigungen der Träger auf Bundesebene
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
Deutscher Caritasverband e.V.
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V.
Deutsches Rotes Kreuz e.V.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
Bundesverband privater Alten – und Pflegeheime und ambulanter dienste e.V.(bpa)
Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband e.V.
9. Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII
§ 7 Art der Leistung
Für die Leistungen nach dem SGB XII werden differenziert nach Zielgruppen Leistungstypen gebildet (Anlage 1).
Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den Rahmenvertrag erfolgt durch die Brandenburger Kommission nach
§ 75 SGB XII.
10. Vertragspartner der BK 75
gemäß § 4 Abs. 2 des RV 79
6 Vertreter der Leistungsträgerseite
LASV (2)
Landkreistag Brandenburg (2)
Städte- und Gemeindebund Brandenburg (2)
5 Vertreter der Einrichtungsträgerseite
1 Vertreter der privaten Anbieterseite
11. Übersicht über die Leistungstypen Leistungstyp 1 (WS-K):
Wohnen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher, geistiger und/oder mehrfacher Behinderung
Leistungstyp 2 (WH-K):
Wohnen in Wohnheimen an überregionalen Förderschulen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung
Leistungstyp 3 (I-Kita):
Integrative teilstationäre Einrichtung für Kinder
12. Übersicht über die Leistungstypen
Leistungstyp 5 (WS mit GT):
Wohnen für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung mit Gestaltung des Tages – Förderung, Bildung und Beschäftigung
(wobei dieser Leistungstyp übergangsweise bis zur Trennung der Leistungen Hilfen zum Wohnen und Hilfen zur Gestaltung des Tages vereinbart wurde)
Leistungstyp 6 (WS ohne GT):
Wohnen für Menschen mit körperlicher, geistiger und/oder mehrfacher Behinderung
Leistungstyp 7 (WonB):
Stationäres Wohnen für erwachsende Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung ohne nächtlichen Betreuungsbedarf
Leistungstyp 9 (AB):
Arbeitsbereich WfbM
13. Übersicht über die Leistungstypen Leistungstyp 13:
Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung mit Gestaltung des Tages
(wobei eine Übergangsregelung zur internen und externen Gestaltung des Tages getroffen wurde, bei der perspektivisch eine entsprechende Trennung erfolgen soll)
Leistungstyp 14:
Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung ohne Gestaltung des Tages
Leistungstyp 15:
Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung ohne nächtlichen Betreuungsbedarf
Leistungstyp 16:
Tagesstätte für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung
14. Übersicht über die Leistungstypen
Leistungstyp 17:
Wohnen für erwachsene Menschen mit Suchtkrankheit mit Gestaltung des Tages
(wobei eine Übergangsregelung zur internen und externen Gestaltung des Tages getroffen wurde, bei der perspektivisch eine entsprechende Trennung erfolgen soll)
Leistungstyp 19:
Sozialtherapeutische Einrichtung für erwachsene Menschen mit Suchtkrankheiten
Leistungstyp 20:
Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Suchtkrankheiten
15. Vereinbarung gemäß § 75 ff SGB XII Leistungsvereinbarung
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
Vergütungsvereinbarung
Vergütung
3. Prüfungsvereinbarung
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
16. Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII
§ 7 Art der Leistung
(4) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp (Anlage 1) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie sich an den Leistungsansprüchen des SGB XII.
17. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg v. 13.07.06 “Ein weiter Ermessensspielraum kann dem Sozialhilfeträger ohnehin nicht zugestanden werden, da der Hilfebedürftige, um den es in der Sache geht, auf die Existenz von Vereinbarungen nach § 75 SGB XII angewiesen ist, soweit es um die Durchsetzung seines Individualanspruchs auf Eingliederungshilfe für die in einer Einrichtung in Anspruch genommenen Leistungen und damit verbunden um die Respektierung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) geht.“
18. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg v. 13.07.06 Voraussetzungen für die Anwendung einer Öffnungsklausel:
– ein neuer Leistungstyp muss deshalb erforderlich sein, weil die bestehenden Leistungstypen einem vorhandenen, tatsächlichen Betreuungsbedarf nicht (mehr) gerecht werden
- die Leistungstypen erfassen nicht ein entwickeltes Angebot der Einrichtung
3. - die Vertragskommission kommt nicht in vertretbarer Zeit zu einem Ergebnis hinsichtlich der Vereinbarung eines entsprechenden neuen Leistungstyps
19. Handlungserfordernisse und Zielstellungen
Einrichtungsträger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Einzelvereinbarung, wenn er ein konkretes Leistungsangebot vorlegt.
- Ist Definition des Leistungstyps Voraussetzung?
- Hilfeempfänger > 65 hat Rechtsanspruch auf EGH!
2. Einzelvereinbarungen sind eine Übergangslösung,
Befristung sollte nicht länger als ein Jahr dauern.
Vorrangiges Ziel:
Beschluss zur Neugestaltung eines Leistungstyps zur Gestaltung des Tages in der BK 75!
20. Handlungserfordernisse und Zielstellungen 3. Leistungstyp 5 ist bis 31.12.08 befristet.
Trennung zwischen dem Lebensbereich Wohnen und Gestaltung des Tages muss am 01.01.09 vollzogen sein.
Lebensbereich Gestaltung des Tages
Erhebung des Hilfebedarfs – Instrument?
LT Gestaltung des Tages - Varianten der Anbindung (flächendeckend):
- an der Wohnstätte
- an der WfbM
- als Tagesstätte
21. Handlungserfordernisse und Zielstellungen6. Zielgruppen für LT Gestaltung des Tages Erhebung statistischer Daten Land Brandenburg Personenkreis > 60 Jahre mit Behinderungen Personenkreis > 65 Jahre mit Behinderungen
22. Handlungserfordernisse und Zielstellungen Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten
Vielfalt der Angebotsstrukturen
Abschluss von Einzelvereinbarungen als Übergangsregelung
- bis Rahmenvertrag fortgeschrieben wurde
Lebensbereich Gestaltung des Tages
bei zunehmender Pflegebedürftigkeit
Differenzierte Leistungsangebote?
Schnittstelle zwischen EGH und HzPfl
23. Handlungserfordernisse und Zielstellungen Sind Kalkulationsgrundlagen vergleichbar bei unterschiedlichen Zielgruppen?
Orientierung am Förder- und Beschäftigungsbereich?
Leistungsinhalte sind nicht gleich!!!
Budgetneutrale Umstellung der LT 5 und 6 zur
Gestaltung des Tages
(Beschluss 1/2007 der BK 75 vom 25. Januar 2007)
24. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit