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Das Arbeitszeugnis. PsyMSc 4(A&O): Praxismodul – Personalrecht für Psychologen Leitung: Matthias Rohrmann Sommersemester 2014 Von: Christine Glatz und Eleni Koll. Inhalt. Anspruch auf ein Zeugnis Form und Inhalt Telefonische Auskunft Fallbeispiel Interaktive Übung
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Das Arbeitszeugnis PsyMSc 4(A&O): Praxismodul – Personalrecht für Psychologen Leitung: Matthias Rohrmann Sommersemester 2014 Von: Christine Glatz und Eleni Koll
Inhalt • Anspruch auf ein Zeugnis • Form und Inhalt • Telefonische Auskunft • Fallbeispiel • Interaktive Übung • Notensystem in der Leistungsbeurteilung • Konsequenzen bei fehlerhafter Zeugnisausstellung
Anspruch auf ein Zeugnis § 16 BBIG: Zeugnis (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Zielder Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. AufVerlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Anspruch auf ein Zeugnis § 630 BGB: Pflicht zur Zeugniserteilung Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist aufVerlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109der Gewerbeordnung Anwendung.
Anspruch auf ein Zeugnis §109 GewO: Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zutreffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Anspruch auf ein Zeugnis • Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses • Einfaches Zeugnis: Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses • Qualifiziertes Zeugnis: Führung und Leistung • Bewerbung bei neuem Arbeitgeber soll erleichtert werden • Anspruch ist bereits bei Beginn der Kündigungsfrist zu erfüllen §109 GewO: Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zutreffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Form und Inhalt • Klar und verständlich formuliert • In ordentlicher Papierform • Vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen • Bewerbungschancen nicht beeinträchtigen! • Trotzdem: Wahrheitspflicht • Einmalige Ereignisse nicht erwähnen, wenn sie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht charakterisieren • Für den Arbeitnehmer negative Tatsachen nur, wenn beweisbar • Ausschließlich arbeitsbezogene Tatsachen • Keine versteckten/geheimen Aussagen!
Telefonische Auskunft • Sorgfältig und wahrheitsgemäß • Kann sich auf das Privatleben auswirken • Umgehen der für das Arbeitszeugnis geltenden Grundsätze • Schadensersatzanspruch bei bewusst falschen Behauptungen des ehemaligen Arbeitgebers, die zu einer Ablehnung des Arbeitnehmers führen
Fallbeispiel • Streitfrage • Beinhaltet der Anspruch auf ein Zeugnis auch einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche? • Streitfall • Leiter eines Baumarktes erhält überdurchschnittlich gutes Zeugnis mit dem Schlusssatz: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ • Klage • Die Kürze des Schlusssatzes entwertet das überdurchschnittlich gute Zeugnis. Baumarktleiter fordert folgende Ergänzung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Fallbeispiel - Gerichtsurteil - Klage abgewiesen - - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche - Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 (2te Instanz)
Notensystem in der Leistungsbeurteilung Er hat die ihm übertragenen Aufgaben...
Konsequenzen bei fehlerhafter Zeugnisausstellung • Fehlerhaftes Zeugnis zu Lasten des Arbeitnehmers • Anspruch auf korrektes Zeugnis • Neues Zeugnis muss das Datum des alten Zeugnisses tragen • Arbeitnehmer bewusst zu gut dargestellt • Neuer Arbeitgeber hat Anspruch auf Schadensersatz nach §826 BGB § 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Quellen • Däubler, W. (2010). Arbeitsrecht: Ratgeber für Beruf, Praxis und Studium (S.392-395). Frankfurt am Main: Bund-Verlag • http://www.hensche.de/Zeugnis_Danksagung_kein_Anspruch_auf_Zeugnis_mit_Danksagung_BAG_9AZR227-11.html#tocitem2 • Höfers, P. (2006). Das Arbeitszeugnis. Infobrief der Arbeitnehmerkammer Bremen. Zugriff am: 25.03.2014, auf: http://www.soliserv.de/pdf/arbeitszeugnis-abeitnehmerkammer-bremen.pdf Bildquelle: http://de.toonpool.com/cartoons/Arbeitszeugnis_188461