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Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf. Jürg Pfister lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer. Referent. Jürg Pfister:. Kurz-Biographie: - Jahrgang 1964 Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London

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Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Presentation Transcript


  1. Mehrwertsteuer 2011:Änderungen - Handlungsbedarf Jürg Pfister lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer

  2. Referent Jürg Pfister: • Kurz-Biographie: • - Jahrgang 1964 • Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG • 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London • Berufsbegl. Ausbildung und 1992 Diplom als dipl. Wirtschaftsprüfer • 1992 selbständige Erwerbstätigkeit Pfister Treuhand AG in Uster • 1998 Partnerschaft ATN Audit and Tax Network AG, Zürich • 2010 Gründung erpirion gmbh mit Christophe Galli, Wollerau Page 2

  3. Agenda Uebersicht 1 Subjektive Steuerpflicht 2 Ort der Dienstleistung 3 Bezugssteuerpflicht 4 Vorsteuerabzug 5 Option bei ausgenommenen Umsätzen 6 MWSt-Kontrolle/Finalisierung 7 Steuersatzerhöhung/neue Abrechnungsformulare 8 Aufbewahrung 9 UID Page 3

  4. Neuer Grundsatz: Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt Steuerbefreiung: Umsatzgrenze CHF 100‘000 Steuerzahllast kein Kriterium mehr Beginn der Steuerpflicht bei mutmasslichem Erreichen der Umsatzgrenze Freiwillige Unterstellung jederzeit gegeben Steuerpflicht ausländischer Unternehmen bei Umsatz in der Schweiz Subjektive Steuerpflicht Page 4

  5. Neue Grundregel: Empfängerortsprinzip Ausnahmekatalog mit Sonderbestimmungen Prüfungsreihenfolge: Ausnahmekatalog Wenn keine Sonderregelung greift: Grundregel Neue Beweislastverteilung Harmonisierung mit EU-MWSt-Paket Ort der Dienstleistung Page 5

  6. Der Bezugssteuer unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8. Abs. 1 MWSt nach dem Empfängerortprinzip beurteilt werden, z.B.: Werbedienstleistungen, Beratung, Treuhand, Anwalt, usw. Der Bezugssteuer nicht unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8. Abs. 2 MWSt beurteilt werden, z.B.: Gastgewerbliche Dienstleistungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Personenbeförderung etc. Bezugssteuerpflicht Page 6

  7. Bezugssteuerpflicht (Abklärungsraster) Page 7

  8. Neue Grundregel: Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallene Vorsteuer ist grundsätzliche voll abziehbar Voraussetzungen Subjektive Steuerpflicht Wirtschaftliche Vorsteuerbelastung Verwendung für unternehmerische Tätigkeit Einschränkungen Ausschluss (für von Steuerausgenommene Leistungen, ohne Option) Korrekturen (Privatanteile) Kürzung (gemischte Verwendung) Vorsteuerabzug Page 8

  9. Neuer Grundsatz: Durch offenen Steuerausweis kann grundsätzlich für jede ausgenommene Leistung optiert werden Keine Bewilligungspflicht Ausübung für jeden einzelnen Umsatz möglich Keine Mindestdauer Option ausgeschlossen bei: Versicherungs- und Finanzumsätzen Nutzung für ausschliesslich private Zwecke im Bereich der Immobilien Option bei ausgenommenen Umsätzen Page 9

  10. Neu: Gesuch um Durchführung einer Kontrolle möglich Abschluss einer Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung EStV wendet 2-stufiges Verfahren an: Mitteilung prov. Kontrollergebnis vor Ort Erlass Einschätzungsmitteilung als Verfügung (30-tägige Einsprachefrist) Finalisierung: Gesetzliches Erfordernis ab Steuerperiode 2010: d.h. Uebereinstimmen der MWSt-Abrechnungen mit dem Geschäftsabschluss (Umsatz- und Vorsteuerabstimmung Frist: Abrechnungsperiode, in welcher der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres liegt Separates Formular zur Berichtigung Keine Fehler festgestellt: kein Handlungsbedarf Unterlassung ist strafrechtlich relevant MWSt-Kontrolle / Finalisierung Page 10

  11. Erhöhung der Steuersätze per 1.1.2011 bis 31.12.2017: Neue Sätze 8.0% Normalsatz (alt 7.6%) 2.5% reduzierter Satz (als 2.4%) 3.8% Sondersatz Beherbergung (alt 3.6%) Anpassung Gesetz + Verordnung MWST-Info 19 Neue Formulare Massgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare Page 11

  12. Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare Page 12

  13. Publikationen der EStV: MWSt-Infos (19 Broschüren) 26 MWSt-Branchen-Infos MWSt-Praxis-Infos Noch nicht alle Broschüren und Infos publiziert Keine Wegleitung mehr im bisherigen Sinne Rückwirkende Gültigkeit der neuen Praxis? Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare Page 13

  14. Grundsätze in OR 961: Bilanz und Erfolgsrechnung unterzeichnet und in Papierform Die übrigen Belege (insbesondere Rechnungen, Gutschriften, Quittungen, Abrechnungen etc.) sowie Geschäftskorrespondenzen können sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden; in elektronischer Form aufbewahrt, entwickeln sie die gleiche Rechtskraft wie Papierbelege Bedingung: jederzeitige Lesbarkeit gegeben, Hilfsmittel für Lesbarmachung sind durch pflichtiges Unternehmen zur Verfügung zu stellen Einscannen ist zulässig: Risiko der Vernichtung der Papierbelege trägt das aufbewahrungspflichtige Unternehmen Quelle: Geschäftsbücherverordnung GebüV) Aufbewahrung Page 14

  15. E-Rechnung: Elektronisch übermittelte Daten (z.B. Rechnungen, Zollveranlagungen e-dec, NCTS) können heute bereits nur elektronisch aufbewahrt werden. Diese Daten stellen dann einen Beleg dar, wenn der Nachweis des Ursprungs und der Integrität der Daten erfüllt ist. Digitale Signatur als Voraussetzung gemäss VO des EFD über elektronische Daten und Informationen (EIDI-V). Aufbewahrungsdauer: 10 Jahre für Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Ein- und Ausfuhrveranlagungsverfügungen der EZV, Hilfsbücher, MWSt-Abrechnungen usw. 20 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) Aufbewahrung Page 15

  16. UID = Unternehmens-Identifikationsnummer Jedes Unternehmen in der Schweiz erhält einheitliche Nummer Aufbau: CHE-999.999.999 plus Zusatz MWSt (oder Handelsregister etc.) Diese Nummer ersetzt die bisherige MWSt-Nummer Nicht zu verwechseln mit in der EU verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Uebergangsfrist bis 31.12.2013 UID Page 16

  17. ? Fragen? ? ? Download Präsentation: www.erpirion.ch Page 17

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