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Aufklärung bei Fehlbildungen. Rechtsprechung und allgemeine Grundsätze. Irmgard Griss. Gliederung. Rechtliche Grundlagen Fälle Zusammenfassung. Rechtliche Grundlagen. Ärztlicher Behandlungsvertrag
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Aufklärung bei Fehlbildungen Rechtsprechung und allgemeine Grundsätze Irmgard Griss
Gliederung • Rechtliche Grundlagen • Fälle • Zusammenfassung
Rechtliche Grundlagen • Ärztlicher Behandlungsvertrag • Der Arzt schuldet dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg
Rechtliche Grundlagen • Kunstfehler • Ärztliche Behandlung ist nicht nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft erfolgt
Rechtliche Grundlagen • Aufklärung • als Nebenpflicht • vor einem Eingriff • vor einer sonstigen Behandlung
Rechtliche Grundlagen • Der Umfang der Aufklärung richtet sich in erster Linie nach dem Wohl des Patienten; in zweiter Linie ist auf das Selbstbestimmungsrecht Bedacht zu nehmen.
Rechtliche Grundlagen • Je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht.
Rechtliche Grundlagen • Aufklärung • als Hauptpflicht • Diagnose
Rechtliche Grundlagen • Behandlungsvertrag über eine Ultraschalluntersuchung • Arzt muss auf erkennbare Fehlbildungen des Kindes hinweisen
Rechtliche Grundlagen • maßgebender Kenntnisstand • Arzt hat sich durch ständige Fort- und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaften zu verschaffen
Rechtliche Grundlagen • Dokumentation • Die ärztliche Dokumentation ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze für den Arzt, sondern sie wird als Teil der ordnungsgemäßen Erfüllung des Behandlungsvertrags geschuldet
Dokumentation • 8 Ob 134/01s – Gynäkologin vermerkt im August 1994 nach der Vorsorgeuntersuchung der Eierstöcke auf der Karteikarte „US: ob (Ko. re. Ovar 1 Jahr)“; im Juni 1995 wird ein faustgroßes Eierstockkarzinom festgestellt
Aufklärung • 6 Ob 303/02f: Ambulanzarzt eines Bezirkskrankenhauses erklärt 1995 einer familiär belasteten Schwangeren, es könne nicht pränatal geklärt werden, ob das Kind an Morbus Niemann-Pick leide
Kunstfehler • 1 Ob 91/99k: Bei Ultraschalluntersuchungen in der 10., 23. und 28. Schwangerschaftswoche wird 1987 nicht erkannt, dass das Kind Klumpfüße und keine Arme hat
Aufklärung • 5 Ob 165/05h: Arzt sieht bei der Ultraschalluntersuchung in der 23. Schwangerschaftswoche Auffälligkeiten (zu viel Fruchtwasser, Missverhältnis zwischen der Größe von Thorax und Bauchraum), gibt der Patientin eine Überweisung in die Risikoambulanz und sagt: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz.“
5 Ob 165/05h • Sind bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Arzt auf ihre Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen
5 Ob 165/05h • Patient muss über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen kann
5 Ob 165/05h • Überweisung in die Risikoambulanz genügt nicht, wenn der Grund für die Aufforderung und die Risiken der Unterlassung nicht dargelegt werden
5 Ob 165/05h • Arzt muss darlegen • Gefahr, dass Geburt eines behinderten Kindes nicht mehr verhindert werden kann • Ausmaß der dem Kind drohenden Behinderung
5 Ob 165/05h • Umfang der Haftung • gesamter Unterhalt für das behinderte Kind
5 Ob 165/05h • noch zu klären • ob die Klägerin die Schwangerschaft hätte unterbrechen lassen • ob der Abbruch auch noch nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche möglich gewesen wäre
5 Ob 165/05h • mit welchen Worten der Arzt der Patientin das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt hat • warum die Patientin die Risikoambulanz nicht aufgesucht hat
5 Ob 165/05h • Erst wenn dies geklärt ist, kann beurteilt werden, ob die Patientin ein Mitverschulden trifft
Zusammenfassung • Arzt muss darauf hinweisen, wenn er bei Anwendung der dem letzten Stand der Wissenschaft entsprechenden Fachkenntnisse Auffälligkeiten erkennt, die auf eine Behinderung des Kindes hindeuten
Zusammenfassung • Arzt muss sagen, • um welche Behinderung es sich handeln kann • warum eine weitere Abklärung notwendig ist • welche Folgen ihre Unterlassung hat