450 likes | 677 Views
Personalmaßnahmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Inhalt. Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben Durchrechnung und Gleitzeit Vereinbarung von Teilzeit Kurzarbeit Überstundenpauschalen Verschlechterungsvereinbarung Aussetzung von Arbeitsverhältnissen Bildungskarenz
E N D
Inhalt • Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben • Durchrechnung und Gleitzeit • Vereinbarung von Teilzeit • Kurzarbeit • Überstundenpauschalen • Verschlechterungsvereinbarung • Aussetzung von Arbeitsverhältnissen • Bildungskarenz • Beendigung des Dienstverhältnisses
Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (1) • Urlaubsverbrauch: • zwischen AG und AN zu vereinbaren • Rücksichtnahme auf Erfordernisse des Betriebes und • Erholungsmöglichkeiten des AN • einseitiges Anordnen von Urlaub ist nicht möglich
Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (2) • Urlaubsvorgriff: • wenn Urlaub im laufenden Urlaubsjahr bereits • verbraucht ist • Vereinbarung über den Vorgriff auf den Urlaub • künftiger Jahre • Rückzahlung von zu viel bezahltem Urlaubsentgelt nur bei • Ende des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches • AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem Austritt
Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (3) • Urlaub im laufenden Kalenderjahr: • Urlaub im laufenden Urlaubsjahr über das aliquote • Ausmaß hinaus verbraucht • = kein Urlaubsvorgriff! • Rückzahlungvon zu viel bezahltem Urlaubsentgelt nur bei • - verschuldeter Entlassung und • - unberechtigtem Austritt
Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (4) • Zeitausgleich: • Vereinbarung, dass Überstunden und Mehrarbeit in Freizeit vergütet werden • sowohl Grundstundenvergütungals auch Mehrstunden-/Überstundenzuschlag • Zeitpunkt und Ausmaß des Zeitausgleiches zu vereinbaren (!)
Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (5) • möglich für Mehrarbeit von • Teilzeitbeschäftigten • Vollzeitbeschäftigten mit kollektivvertraglich reduzierter Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Std.) • Mehrstunden bei Teilzeitbeschäftigten sind • im Quartal oder • in einem anderen 3-Monatszeitraum • auszugleichen
Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (6) • Vorteile: • keine Zusatzkosten für AG • keine Entgeltschmälerung für AN • Nachteile: • Vereinbarungspflicht • zeitlich begrenzte Wirkung • Urlaub bzw. Zeitausgleich aus Arbeitnehmersicht möglicherweise zu unpassender Zeit
Durchrechnung und Gleitzeit (1) • Durchrechnung: • im KV geregelt (ohne KV keine Durchrechnung!) • wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen auf über 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie im Schnitt im Durchrechnungszeitraum 40 Stunden beträgt • tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stundennicht überschreiten • je nach Branche unterschiedliche Flexibilisierung
Durchrechnung und Gleitzeit (2) • Arbeitszeiteinteilung: • einvernehmlich festzulegen bzw. zu ändern • einseitige Änderung nur möglich • bei sachlicher Rechtfertigung • unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen • bei zweiwöchiger Vorankündigung und • bei dienstvertraglicher Vereinbarung
Durchrechnung und Gleitzeit (3) • Übertragung von Zeitguthaben oder Zeitschulden in den • nächsten Durchrechnungszeitraum in den meisten KVsnicht möglich • AG darf bestehende Minusstunden nicht • zurückverrechnen, wenn AN zu wenig gearbeitet hat • Zeitguthaben wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu Überstunden zuschlagspflichtig
Durchrechnung und Gleitzeit (4) • Gleitzeit: • Arbeitnehmer kann innerhalb des vereinbarten zeitlichen • Rahmens Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen • Betriebsrat existent Einführung durch Betriebsvereinbarung • kein Betriebsrat schriftliche Gleitzeitvereinbarung mit AN
Durchrechnung und Gleitzeit (5) • AN ist verpflichtet, Zeitguthaben bzw. Minusstunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen • Zeitguthaben werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu Überstunden zuschlagspflichtig • Minusstunden bei Verletzung der Ausgleichspflicht Abzug bei der Endabrechnung • wenn Ausgleich der Minusstunden nicht mehr möglich ist (z.B. kurzfristiges Ende des Dienstverhältnisses) Abzug unzulässig
Durchrechnung und Gleitzeit (6) • Vorteile: • keine Zusatzkosten für AG • keine Entgelteinbuße für AN • Nachteile: • allfällige Probleme bei Zeitschulden • erhöhte Kontrollerfordernisse bei Gleitzeit • zeitlich begrenzte Wirkung
Vereinbarung von Teilzeit (1) • wenn der Beschäftigungsbedarf stark bzw. längerfristig • absinkt • befristet oder dauerhaft • wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden bzw. weniger als Normalarbeitszeit lt. KV • entsprechende Entgeltkürzung • schriftlich zu vereinbaren
Vereinbarung von Teilzeit (2) • einmalige Verlängerung von befristeter Teilzeit bei sachlicher Begründung möglich • Anspruch auf finanziellenZuschlag für Mehrarbeit (25%), wenn kein Zeitausgleich erfolgt • innerhalb des Quartals oder • in einem anderen 3-Monatszeitraum • Sonderregeln für Altersteilzeit (Förderung: Altersteilzeitgeld) und Elternteilzeit (Kündigungsschutz)
Vereinbarung von Teilzeit (3) • Vorteile: • Reduktion der Arbeitskosten für AG • bei Altersteilzeit teilweise Lohnausgleich für AN • Nachteile: • Entgeltschmälerung für AN • AN muss zustimmen • Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte reduziert • Flexibilität
Kurzarbeit (1) • besondere Form der Teilzeit • Unterstützung durch Kurzarbeitshilfe • vom AMS dem AG gewährt und als „Kurzarbeitsunterstützung“ an den AN weitergegeben • Höhe: Pauschalsätze – orientieren sich an den Tagsätzen des Arbeitslosengeldes und an den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden
Kurzarbeit (2) • Voraussetzungen für Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe: • vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten, die vom Unternehmer kaum/nicht beeinflussbar sind • davor sind andere Möglichkeiten zu nutzen (Abbau von • Zeitguthaben, Urlaube, etc.) = „ultima ratio“ • Beratung durch AMS • Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung auf Basis des vorliegenden Musters
Kurzarbeit (3) • Sozialpartnervereinbarung ÖGB-WKÖ - Muster: • Grundlage einer Vereinbarung für einen konkreten Betrieb • zwischen Fachgruppen bzw. Fachverband (WKO) und der • jeweiligen Gewerkschaft abzuschließen • Kurzarbeit ist darin zu konkretisieren: • Arbeitszeitreduktion • Behaltepflicht nach Ablauf der Kurzarbeit • Lohnausgleich (Nettoersatzrate ~ 90%)
Kurzarbeit (4) • Dauer: • 6 Monate • Verlängerung um maximal 6 Monate auf insgesamt 18 Monate • wenn bis spätestens Ende 2010 eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wurde, Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt 24 Monaten
Kurzarbeit (5) • Kurzarbeit mit Qualifikation: • Förderungen durch das AMS • detailliert geplantes Ausbildungskonzept • allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen: in anderen Unternehmen einsetzbar und arbeitsmarktpolitisch • sinnvoll
Kurzarbeit (6) • Vorteile: • Reduktion der Arbeitskosten für AG (eher gering) • Halten von sehr qualifiziertem Personal im Betrieb • nur geringe Entgeltschmälerung für AN • mögliche Nutzung der ausgefallenen Arbeitszeit für • Qualifizierungen
Kurzarbeit (7) • Nachteile: • schwierige Rahmenbedingungen • viele Voraussetzungen und Vorgaben • hoher Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen und Dienstleistungsbranchen wenig geeignet
Überstundenpauschalen (1) • All-in-Vereinbarung: • geleistete Überstunden werden mit der Überzahlung auf den KV-Mindestbezug abgegolten • scheint nicht als eigener Entgeltbestandteil auf • auch zu bezahlen, wenn keine oder weniger Überstunden geleistet werden, als durch die Überzahlung abgedeckt sind • kein Widerruf möglich
Überstundenpauschalen (2) • Echtes Überstundenpauschale: • Betrag, der zusätzlich zum monatlichen Bezug zwecksAbgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden ausgezahlt wird • einseitiges Kürzen oder Streichen möglich, wenn • Widerrufsmöglichkeit vereinbart ist • Konsequenz: Umstellung auf Einzelverrechnung
Überstundenpauschalen (3) • Vorteile: • einfache Kostenreduktion für AG • länger andauernde Wirkung • Nachteile: • Entgeltschmälerung für AN Motivationsverlust • AN muss zustimmen, wenn keine Widerrufsmöglichkeit • vereinbart ist
Verschlechterungsvereinbarung (1) • „klassische“ Verschlechterungsvereinbarung: • einvernehmliche verschlechternde Vertragsänderung für die Zukunft • verschlechterte Position muss KV-Mindestanforderungen entsprechen • kein Ausüben von unerlaubtem Zwang, Druck, etc. • zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten
Verschlechterungsvereinbarung (2) • Änderungskündigung: • hat verschlechternde Vertragsänderung zum Ziel • Kündigung mit dem Angebot, das Dienstverhältnis unter • geänderten (= schlechteren)Bedingungen ununterbrochen fortzusetzen • bei Zustimmung zum Verschlechterungsangebot • einvernehmliche Änderung des DV und einvernehmliche • Rücknahme der Kündigung
Verschlechterungsvereinbarung (3) • Vorteile: • Reduktion der Arbeitskosten für AG • Nachteile: • Entgeltschmälerung für AN Motivationsverlust • AN muss zustimmen • Wegfall von Leistungsanreizen • Gefahr einer Kündigungsanfechtung
Aussetzung von Arbeitsverhältnissen (1) • Echte Aussetzung (Karenzierung, unbezahlter Urlaub): • zwischen AG und AN zu vereinbaren • keine Endabrechung, Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, kein Arbeitslosengeldanspruch • wird ein Monat überschritten Abmeldung von der Sozialversicherung • wird ein Monat nicht überschritten Weiterbestehen Pflichtversicherung (DG+DN-Anteile zur Sozialversicherung vom DN zu bezahlen)
Aussetzung von Arbeitsverhältnissen (2) • Auflösende Aussetzung • (Unterbrechung): • einvernehmliche Auflösung des DV zu einem bestimmten Tag • verbindliche Zusage bzw. Vereinbarung der Wiedereinstellung zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt • Endabrechnung (im wesentlichen mit Ausnahme Abfertigung alt)
Aussetzung von Arbeitsverhältnissen (3) • regelmäßig Anrechnung von Vordienstzeiten für neues Dienstverhältnis • Unterbrechung gilt nicht als Dienstzeit • Anspruch des DN auf Arbeitslosengeld • keine Wiederantrittspflicht des DN Anspruch auf etwaige Abfertigung alt! • unbedingt zu empfehlen: Schriftlichkeit
Aussetzung von Arbeitsverhältnissen (4) • Vorteile: • Reduktion der Arbeitskosten für AG • Nachteile: • Entgeltschmälerung für AN • Abfertigung Alt kann fällig werden (bei Unterbrechung) • AG muss zustimmen • kein Arbeitslosengeld für AN (bei Karenzierung)
Bildungskarenz (1) • zwischen AG und AN zu vereinbaren • verbesserteRegelung ab 1.9.2009: • Voraussetzung: mindestens 6 Monate Dienstverhältnis • Dauer: mindestens 2 Monate, maximal ein Jahr • wird für dienstzeitabhängige Ansprüche nicht • angerechnet • AN: Anspruch auf Weiterbildungsgeld • Bildungskarenz Plus: Förderung der Ausbildung, wenn der AG die Kosten dafür übernimmt
Bildungskarenz (2) • Vorteile: • Reduktion der Arbeitskosten für AG • Qualifizierung des AN • AN bleibt dem Unternehmen erhalten • Nachteile: • Entgeltschmälerung für AN • AN muss zustimmen
Beendigung des Dienstverhältnisses (1) • Einvernehmliche Auflösung: • freie Wahl des Zeitpunkts der Beendigung • keine Bindung an Fristen und Termine • aber: kein Ausüben von unerlaubtem Zwang, Druck, etc. • keine besonderen Inhalts- und Formvorschriften (außer: besonders geschützte Personen, wie z.B. werdende Mütter, Präsenzdiener, Lehrlinge) • unbedingt zu empfehlen: Schriftlichkeit
Beendigung des Dienstverhältnisses (2) • Arbeitgeberkündigung: • Einhalten von Fristen und Terminen • keine besonderen Inhalts- oder Formvorschriften (außer: besonders geschützte Personen, wie z.B. werdende Mütter, Präsenzdiener) • unbedingt zu empfehlen: Schriftlichkeit • Kündigungsausspruch empfangsbedürftig • Gefahr einer Kündigungsanfechtung
Beendigung des Dienstverhältnisses (3) • Frühwarnsystem: • beabsichtigte Auflösung einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines (ständig wandernden) Zeitraumes von 30 Tagen • rechtzeitige schriftliche Anzeige beim AMS durch den AG • Übermittlung der Durchschrift an den Betriebsrat • Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS zu vorzeitigen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründenmöglich
Beendigung des Dienstverhältnisses (4) • Auflösung des DV von mindestens: • fünf Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten • fünf Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten • 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten • fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: bei Saisonbetrieben)
Beendigung des Dienstverhältnisses (5) • zu beachten bei Arbeitgeberkündigungen und einvernehmlichen Auflösungen • bei Nichteinhalten des Frühwarnsystems Rechtsunwirksamkeit aller Kündigungen • Stufenkündigungen sind erlaubt, die Fristen sind aber exakt einzuhalten • oft verbunden mit Sozialplänen oder anderen Abfederungsmaßnahmen gegen soziale Härten
Beendigung des Dienstverhältnisses (6) • Vorteile: • nachhaltige Reduktion der Arbeitskosten für AG • Nachteile: • Gefahr von Kündigungsanfechtungen • Gefahr von sehr teuren Sozialplänen • dauernder Verlust von qualifizierten Arbeitskräften