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LERNGRUPPE STRAFRECHT. Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS. Allgemeines. MI 12:00 bis 15:30 Üben anhand von Fällen, sowohl der PÜ I als auch der PÜ II StPO fließt ab nächster Woche in die Fälle ein. Heute nur materielles Recht Alte Klausur- und Diplomprüfungsfälle
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LERNGRUPPE STRAFRECHT Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS
Allgemeines • MI 12:00 bis 15:30 • Üben anhand von Fällen, sowohl der PÜ I als auch der PÜ II StPO fließt ab nächster Woche in die Fälle ein. Heute nur materielles Recht • Alte Klausur- und Diplomprüfungsfälle • Lösung in Gruppen finden und diskutieren. • Gemeinsame Diskussion und Auflösung des Ergebnisses
Fall 1 – Der Aktiencrash • § 133: Dem Täter wird eine fremde bewegl. Sache anvertraut, die er sich zueignet. Meist Handeln in eigenem Namen • § 153: Der Täter missbraucht wissentlich seine Verfügungsbefugnis. Handeln in fremden Namen (meist im Rahmen einer Vollmacht). Die Befugnis muss dem Täter eingeräumt sein.
Fall 1 – Der Aktiencrash • Prüfung C wegen des geplanten Aktienverkaufs: • §§ 15, 133 Abs 1, 133 Abs 2 • C hat vollen Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale • Tatbild- und erweiterter Vorsatz • Unmittelbare Ausführungshandlung • Tauglichkeit? • Unterscheidung zwischen dem Wert von 80.000 € (Tauglichkeitsproblem) und dem wahren minimalen Wert (kein Tauglichkeitsproblem)
Fall 1 – Der Aktiencrash • Bei wahrem Wert: • keine Tauglichkeitsprobleme, RW, Schuld, Versuch zu bejahen • Bei 80.000 € Tauglichkeitsproblematik • 1. Untauglichkeit des Objekts • 2. absolute – relative Untauglichkeit • Absolut = Straflos • Relativ = Strafbar
Fall 1 – Der Aktiencrash • Beurteilung der Untauglichkeit nach 2 Theorien: • Objektiv EX ANTE • Ist es nach objektiver Betrachtung absolut undenkbar, dass die beabsichtigte tat verwirklicht werden kann? • Hier JA, weil nach der wahren Sachlage eine Veruntreuung über 80.000 € durch die Aktien schlechthin unmöglich ist. • Versuch ist absolut untauglich, also straflos
Fall 1 – Der Aktiencrash • Eindruckstheorie • Hält es ein durchschnittlicher Beobachter von außen, mit dem Wissen, Können und Kenntnis des Tatplanes des Täters für absolut unmöglich, dass der Erfolg eintritt? • Hier Nein, weil ein durchschnittlicher Beobachter, wohl nicht absolut ausschließen konnte, dass die Aktien tatsächlich 80.000 € wert sind • Versuch ist relativ untauglich also strafbar • RW, Schuld stellen keine Probleme dar
Fall 1 – Der Aktiencrash • (Auf 4. Ebene der Fallprüfung) • Nun zieht C den Auftrag wieder zurück. Fraglich ist nun ob er dadurch nach § 16 strafbefreiend vom Versuch zurücktreten kann. • 1. Feststellung ob Versuch beendet oder unbeendet • 2. beendet: aktive Erfolgsabwehr unbeendet: Unterlassung reicht aus fehlgeschlagen: kein Rücktritt möglich • 3. Freiwilligkeit der Aufgabe
Fall 1 – Der Aktiencrash • Beendet/Unbeendet: • Beendet: Der Täter glaubt, alles Nötige für die Verwirklichung des Delikts getan zu haben. • Unbeendet: Der Täter glaubt, dass er für die Verwirklichung noch weiter handeln muss
Fall 1 – Der Aktiencrash • Nun gibt es 2 Theorien, die unterschiedlich feststellen, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist • Einzelaktstheorie: • Wenn der Täter zum Zeitpunkt der Ausführung (hier im Zeitpunkt des Verkaufsauftrages – die Aufklärung des Angestellten erfolgt erst später) glaubt alles für die Verwirklichung getan zu haben, ist der Versuch beendet.
Fall 1 – Der Aktiencrash • Tateinheitstheorie • Wenn der Täter im Zeitpunkt des Rücktritts (Aufgabe der Versuchshandlung – Hier rückziehen des Verkaufsauftrages) glaubt alles für die Verwirklichung des Delikts getan zu haben, gilt der Versuch als beendet
Fall 1 – Der Aktiencrash • Wenn ein beendeter Versuch vorliegt, der aber unmöglich ist, weil gar kein Erfolg einzutreten droht, kann keine Abwendungshandlung als Erfordernis des Rücktritts gesetzt werden. Hier gilt der Versuch als fehlgeschlagen. Ein Rücktritt kommt nicht in Frage.
Fall 1 – Der Aktiencrash • Im vorliegenden Fall: • Hinsichtlich des wahren Wertes: • Kein Tauglichkeitsproblem • Der Versuch gilt als Beendet – sowohl nach der Einzelaktstheorie (als er den Auftrag erteilt), als auch nach der Tateinheitstheorie (als er zurückzieht, weiß er, dass er durch den Auftrag bereits alles für die Verwirklichung getan hat)
Fall 1 – Der Aktiencrash • Hinsichtlich der 80.000 € • Tauglichkeitsproblematik • Ausgangspunkt: bloß relative Untauglichkeit • Der Versuch gilt im Zeitpunkt der Ausführungshandlung (Einzelakt) als beendet. • Ein Rücktritt ist wegen Fehlschlags nicht möglich, da kein Erfolg einzutreten droht (Fehlgeschlagener Versuch)
Fall 1 – Der Aktiencrash • Bei der Tateinheitstheorie, kann gesagt, werden, dass der Versuch als beendet gilt, weil er in einem Zug als fehlgeschlagen betrachtet werden kann. C glaubt im Zeitpunkt der Vorsatzaufgabe nicht, dass er weiterhandeln muss um zu vollenden, er weiß vielmehr, dass dies nicht möglich ist. • Unbeendet kann er nicht sein, da ein Weiterausführen unmöglich ist, daher kommen wir sofort zum Fehlschlag
Fall 1 – Der Aktiencrash • Rücktrittshandlung: • Wahrer Wert: Beendeter Versuch (nach beiden Theorien) • Aktive Erfolgsabwehr gegeben (aktives Zurückziehen des Auftrages • Es scheitert aber an der Freiwilligkeit • FRANK`sche: Er kann weiter ausführen, will aber nicht • ROXIN`sche: Der Rücktritt darf nicht von äußeren Eindrücken geprägt sein (Verbrechervernunft) • C ist strafbar
Fall 1 – Der Aktiencrash • Hinsichtlich der 80.000 € • Einzelaktstheorie • Beendeter Versuch • Aktive Erfolgsabwehr nicht möglich, daher fehlgeschlagen • C ist strafbar • Tateinheitstheorie • Beendeter Versuch (weil C nicht weiter ausführen kann) • Aktive Erfolgsabwehr nicht möglich, daher fehlschlag • C ist strafbar
Fall 1 – Der Aktiencrash • C ist strafbar nach §§ 15, 133 Abs 1 • Als Qualifikation wir § 133 Abs 2 erfüllt, da der Wert 50.000 übersteigt. • Auf diese Wertqualifikation hat C auch Vorsatz • (Bei Erfolgsqual. Reicht FL aus)
Fall 1 – Der Aktiencrash • A und B prügeln auf den C ein und dieser Erleidet eine Jochbeinprellung • Prüfung: § 83 Abs 1 • A und B gehen gemeinsam, arbeitsteilig vor und prügeln auf C ein. Beide sind nach § 12 unmittelbare Täter (Mittäterschaft) • Sie erfüllen den obj. TB des § 83 Abs 1. Der Erfolg der leichten KV tritt ein
Fall 1 – Der Aktiencrash • Zurechnung des Erfolges: • Kausalität: • Hier ein Problem, da nicht festgestellt werden kann wer der beiden für die Verletzung des C kausal war. • Bei Mittäterschaft aber wechselseitige Zurechnung (geht nur bei Vorsatzdelikten) • Auf subj. TB – Ebene haben beide Verletzungsvorsatz
Fall 1 – Der Aktiencrash • RW • Keine Rechtfertigungsgründe erkennbar • Schuld • Keine Schuldausschließungsgründe, da 2 Bier nur einen Minderrausch verursachen können • Die Annahme der Unzurechnungsfähigkeit ist ein unbeachtlicher Subsumptionsirrtum • A, B strafbar nach § 83 Abs 1
Fall 1 – Der Aktiencrash • A und B verursachen durch die Prügelei eine Platzwunde beim X • Prüfung: § 88 Abs 1 • Obj. SW: Das Werfen mit Bierkrügen ist obj. SW • Die Platzwunde ist eine leichte KV • Der Erfolg tritt ein • Zurechnung • Kausalität: nein, da nicht festgestellt werden kann, wer der beiden verursacht hat. • Es gilt IN DUBIO PRO REO (bei Vorsatz: immer wechselseitige Zurechnung durch Mittäterschaft – beachte: es müssen dafür aber auch beide im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes Vorsatz haben)
Fall 1 – Der Aktiencrash • § 88 Abs 1: A und B straflos • Prüfung: § 91 Abs 2 Fall 1 • A und B gehen gemeinsam auf einen Dritten C los. • Sie tun dies vorsätzlich • RW und Schuld sind zu bejahen • Obj. Bedingung der Strafbarkeit ist eine leichte KV. Diese ist bei X gegeben. Diese leichte KV ist nicht vorsatzgebunden (FL reicht aus) • A und B sind strafbar nach § 91 Abs 2 Fall 1
Fall 1 – Der Aktiencrash • A prügelt später noch einmal auf C ein. Dieser erleidet eine Hirnblutung. Fraglich ist, wann diese entstanden ist • Prüfung: Erfolgsqual. des § 84 Abs 1 F 3 • Für Erfolgsqual. genügt der Vorsatz des Täters. Der Erfolg der schw. KV tritt ein. • A war kausal, sowohl in der einen Variante als Mittäter im Lokal als auch alternativ durch das spätere Prügeln • RW und Schuld sind zu bejahen • A ist strafbar nach §§ 83 Abs 1 (siehe oben), 84 Abs 1 F 3
Fall 1 – der Aktiencrash • Auch B könnte für die schw. KV des C kausal sein. • Prüfung: Erfolgsqual. § 84 Abs 1 F 3 • Der Erfolg der schw. KV tritt ein. • Fraglich ist die Kausalität. Als Mittäter im Lokal wäre B kausal für die Gehirnblutung. • Dies kann aber nicht festgestellt werden. • Da B bei der Prügelei außerhalb des Lokals nicht Mittäter ist, kann ihm diese auch nicht zugerechnet werden. • Es gilt also IN DUBIO PRO REO. • B ist straflos. • Das Grunddelikt (Jochbein) § 83 Abs 1 bleibt gegeben.
Fall 1 – Der Aktiencrash • A und B lassen C verletzt zurück • Prüfung: § 94 Abs 1 • Beide haben bei C (als Mittäter) zumindest eine leichte KV verursacht und unterlassen es ihm Hilfe zu leisten. • Sie erfüllen den obj. TB des § 94 Abs 1 • Auf subj. TB Ebene haben A und B Vorsatz • RW und Schuld sind zu bejahen • § 94 Abs 1 wird aber gem. § 94 Abs 4 verdrängt, weil beide eine Strafandrohung erwarten, die mind. Gleich hoch wie § 94 Abs 1 ist (§ 83, bzw. §§ 83, 84)
Fall 1 – Der Aktiencrash • A und B lassen X, der eine Platzwunder erlitten hat zurück • Prüfung: § 94 Abs 1 • Hierfür ist aber Voraussetzung, dass nur derjenige Täter sein kann, der die Verletzung des X verursacht hat. • Dies konnte nicht festgestellt werden (siehe Prüfung oben) • A und B sind straflos.
Fall 1 – Der Aktiencrash • Prüfung: § 95 Unterlassung der Hilfeleistung • A und B erfüllen den obj. TB des § 95 nicht, da aus einer Platzwunde keine beträchtliche KV erwartet werden kann. • A und B sind straflos
Fall 1 – Der Aktiencrash • B verlässt das Lokal ohne zu bezahlen (Zechprellerei) • § 127 Diebstahl • Nein, weil kein Gewahrsamsbruch vorliegt • § 146 Betrug • B hatte zum Bestellungszeitpunkt keinen Vorsatz auf die Täuschung • § 133 Veruntreuung • Das Essen wurde ihm zwar anvertraut, allerdings hatte B darauf keine besonderen Sorgfaltspflichten • § 134 Abs 2 Anschlussunterschlagung • Ist nicht möglich, weil das zu unterschlagende Gut zum Tatzeitpunkt nicht mehr existiert.
Fall 1 – der Aktiencrash • C fügt dem A Blutergüsse zu • Prüfung: § 83 Abs 1 • C erfüllt den obj. TB des § 83 Abs 1. Der Erfolg der leichten KV ist bei A eingetreten • Die Zurechnung ist problemlos • C hat wohl Verletzungsvorsatz • Auf RW Ebene liegt § 3 Notwehr vor. • Es handelt sich um einen unmittelbaren, RW. Angriff auf die körperl. Unversehrtheit des C • Die Abwehrhandlung muss notwendig sein, was hier gegeben ist • Auch hat C Kenntnis davon (subj. RF Element)
Fall 1 – Der Aktiencrash • C zerstört den Stuhl des Gasthauses • Prüfung: § 125 Sachbeschädigung • C verwirklicht damit den obj. TB des § 125. f subj. TB Ebene hat C vollen Tatbildvorsatz. • Auf RW-Ebene liegt rechtfertigender Notstand vor. Es handelt sich um eine Notstandssituation, da C eine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit abwehrt. • Das Notstandsgut ist nicht höherwertiger als das zu rettende Gut • Die Handlung ist angemessen • Das subj. RF Element liegt vor.
Fall 1 – Der Aktiencrash • D erzählt A und B vom Vorhaben des C und weckt somit das Verlangen, den C zu verprügeln • Prüfung: §§ 12 F 2 83 Abs 1 • D scheidet als Bestimmungstäter aus, da seine Bestimmungshandlung (Schaffen einer Situation durch Erzählen einer Geschichte) nicht ausreicht um in die Psyche einzuwirken • Als Beitragstäter scheidet D auch aus, da das Erzählen der Geschichte keine sozial inadäquate Handlung ist