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Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe im Finanzstrafrecht (§ 3a StVG) Finanzstrafrechtliches Symposion Spital am Pyhrn 2008. Univ. Prof. Dr. Andreas Scheil. Reformziele des BGBl I 109/2007. Bekenntnis zu rationaler Strafrechtspolitik
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Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe im Finanzstrafrecht (§ 3a StVG)Finanzstrafrechtliches SymposionSpital am Pyhrn 2008 Univ. Prof. Dr. Andreas Scheil
Reformziele des BGBl I 109/2007 Bekenntnis zu rationaler Strafrechtspolitik Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft soll durch ein Bündel von Maßnahmen gefördert werden, die besser als der vollständige Strafvollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe sind Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen, die besonders sozialschädlich sind Dogma seit „Marburger Programm“ (Franz v. Liszt, „Der Zweckgedanke im Strafrecht“; 1882), wonach „Rückfallsverhinderung“ durch Spezialprävention primärer Zweck des Strafrechts sein soll
Reformziele des BGBl I 109/2007 „Gefängnis ist Hochschule des Verbrechers“ (Liszt) – kurze Freiheitsstrafen wirken nicht resozialisierend, sondern nur entsozialisierend: Sie sollen nach Möglichkeit vermieden werden; siehe zB § 37 StGB („Umwandlung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten in eine Geldstrafe von max. 360 Tagessätzen) Entlastung der prekären Belagsituation in den Justizanstalten ist erwünschter Nebeneffekt Belag zuletzt immer um 9.000 Strafgefangene 2006 und 2007: rund 1/10 wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe, also 900 Strafgefangene
Reformziele des BGBl I 109/2007 2006 und 2007: rund 1/10 wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe, also 900 Strafgefangene Entlastung der Justizanstalten ermöglicht (wieder) mehr resozialisierenden Betreuungsvollzug statt Verwahrungsvollzug Reduktion der Kosten des Strafvollzugs derzeit nicht abschätzbar (langfristig Einsparung von Haftraum und Personal)
Reformziele des BGBl I 109/2007 Kosten für NEUSTART für „gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe“ im (seit September 2007) bundesweiten Modellversuch ca 500.000 bis 600.000 Euro/Jahr – Kosten pro Fall seit 1.9.2007 ca. 235 Euro Wenn man die variablen Kosten für einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Euro beziffert und wenn die Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafen eingespart werden können, dann entlasten die gemeinnützigen Leistungen das Justizbudget
„Modellversuch ´GL statt Ersatzfreiheitsstrafe´“ 2006 und 2008 (Evaluierung durch Judith Stummer-Kolonovits/Christian Grafl, Wien Juli 2008) 2007: 13.200 aller Verurteilten eine zumindest teilweise unbedingte Geldstrafe = 1/3 aller Verurteilten Durchschnittliche Ersatzfreiheitsstrafe von 2003 bis 2006: zwischen 23 und 26 Tagen – relativ hoher Verwaltungs- und Vollzugsaufwand bei den Zu- und Abgängen dieser „Kurzstrafigen“ Wegen der kurzen Dauer der Ersatzfreiheitsstrafen ist der Anteil an den Hafttagen insgesamt nur bei rund 1 %.
„Modellversuch ´GL statt Ersatzfreiheitsstrafe´“ Dilemma der Ersatzfreiheitsstrafe: wegen einer Tat, für deren Ahndung mit guten Gründen keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe vorgesehen ist, die bezahlt werden muss, wird letztlich doch Freiheitsstrafe vollzogen Ersatzfreiheitsstrafe trifft vor allem finanziell schlecht gestellte Menschen Gemeinnützige Leistungen als eigenständige Sanktion sind heute international die Regel Gemeinnützige Leistungen erfordert nicht nur Zustimmung des Verurteilten, sondern auch aktives Engagement mit starken Wiedergutmachungs- und Resozialisierungselementen
„Modellversuch ´GL statt Ersatzfreiheitsstrafe´“ Internationale Studien zeigen, dass Legalbewährung nach Ableistung gemeinnütziger Leistungen tendenziell besser ist als bei kurzen Freiheitsstrafen Akzeptanz gemeinnütziger Leistungen insbesondere in Bevölkerung und bei Opfern sehr hoch
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen Wenn die Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 uneinbringlich, muss der Verurteilte in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe informiert werden, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn er die ausständige Geldstrafe erlegt oder wenn er mit öffentlicher Urkunde nachweist, dass er sie bezahlt hat, oder wenn er gemeinnützige Leistungen erbringt. Dabei ist ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen (§ 3 Abs 1 StVG) – eine Gleichschrift geht an NEUSTART (eine „in der Sozialarbeit erfahrene Person“ iS § 29b Bewährungshilfegesetz)
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen NEUSTART lädt Verurteilten zu Gespräch über die Alternativen GL, EFS oder Bezahlung der Geldstrafe und klärt die Zustimmung zu GL Wenn die Zustimmung zu GL erteilt, werden a. die für die Vermittlung erforderlichen Informationen eingehoben (Ausbildung, Beschäftigungsstatus, Gesundheitszustand) b. eine passende Einrichtung kontaktiert (im Modellversuch zB Volkshilfe Wels, Tierheim Linz, Berufsfeuerwehr Graz etc) c. Vereinbarung über Beginn, Dauer und „Stundenplan“ hinsichtlich der GL getroffen – im Modellversuch meist (Hilfs-)Arbeiten wie Reinigungs- und Aufräumarbeiten, Wohnungsentrümpelungen, Maler- und Anstreicherarbeiten, Gartenarbeit, Servier- und Küchendienste in gemeinnützigen Lokalen
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen Bei Unerreichbarkeit, Zahlungswilligkeit des Verurteilten oder bei Ablehnung der GL wird dem Gericht durch NEUSTART Bericht erstattet. Die Zahlung der Geldstrafe wird kontrolliert und im Falle der Nichtbezahlung, der Nichterreichbarkeit und der Ablehnung der gemeinnützigen Leistungen erfolgt Vorführung zum Strafantritt Teilt der Verurteilte oder NEUSTART innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt dem Gericht die Bereitschaft zu GL mit, so wird die Frist zum Strafantritt gehemmt (§ 3a Abs 1 StVG) Innerhalb eines weiteren Monats ist dem Gericht die Einrichtung zu melden, bei der die gemeinnützigen Leistungen abgeleistet werden. Ab Einlangen dieser Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der vollständigen Ableistung der gemeinnützigen Leistungen gilt der Strafvollzug als aufgeschoben (§ 3a Abs 2 StVG)
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen Nach vollständiger Absolvierung der GL berichtet NEUSTART an das Gericht. Damit gilt die Ersatzfreiheitsstrafe als vollzogen (§ 3a Abs 1 StVG) Scheitern die GL, berichtet NEUSTART dem Gericht ebenfalls, und zwar längstens nach einem Zeitraum, den der Verurteilte für die Ableistung bei wöchentlich 10 Arbeitsstunden benötigen würde (§ 3a Abs 1 StVG). Dann ist der Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe zu widerrufen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, wobei bereits erbrachte gemeinnützige Leistungen zu berücksichtigen sind (§ 3a Abs 4 StVG)
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen Der Umrechungsschlüssel: zwei Tagessätze Geldstrafe = 1 Tag EFS (§ 19 Abs 3 StGB) = 4 Stunden GL Arbeitszeit in Haft in der Regel 6 Stunden/Tag (bei den relativ kurzen EFS (idR etwas weniger als 4 Wochen) oft schwierig, überhaupt sinnvolle Arbeit im Strafvollzug anbieten zu können Deshalb, und auch um die „Akzeptanz“ der GL nicht zu schmälern, hat man Umrechnungsschlüssel von 4 Stunden GL für einen Tag EFS vorgesehen (§ 3a Abs 1 StVG)
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen Um Sanktionscharakter der GL nicht zu schmälern und Rücksicht auf die Berufstätigkeit des Verurteilten zu nehmen, müssen pro Woche mindestens 10, aber dürfen nicht mehr als 40 Stunden gemeinnützige Leistungen erbracht werden (§ 3a Abs 1 StVG iVm § 202 Abs 1 letzter Satz sowie Abs 3 bis 5 StPO) Bei der Festlegung des Zeitraums für die Erbringung der GL muss der „Vermittler“ (= Mitarbeiter von NEUSTART) „Bedacht“ nehmen auf gleichzeitige Aus- und Fortbildung, Berufstätigkeit und Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung. Dieser Zeitraum darf nicht länger dauern, als für gemeinnützige Leistungen bei 10 Wochenstunden erforderlich sind, kürzer darf er sein (§ 3a Abs 1 StVG)
Gesetzliche Voraussetzungen der gemeinnützigen Leistungen Nach dem Tagessatzsystem des StGB ergeben sich daher bei der Mindeststundenzahl von 10 Stunden pro Woche „Zeiträume“ für GL bis zu: 2 TGS = 1 Tag ESF = 4 Stunden GL 60 TGS = 30 Tage ESF = 120 Stunden GL = 12 Wochen = 3 Monate 120 TGS = 60 Tage EFS = 240 Stunden GL = 24 Wochen = 6 Monate 180 TGS = 90 Tage EFS = 360 Stunden GL = 36 Wochen = 9 Monate 360 TGS = 180 Tage EFS = 720 Stunden GL = 72 Wochen = 1 ½ Jahre
Ersatzfreiheitsstrafen des FinStrG Ersatzfreiheitsstrafen sieht das FinStrG vor für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes (§ 20 Abs 1 FinStrG) Bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe und für die Wertersatzstrafe jeweils höchstens 1 Jahr (360 Tage) Wenn die Geldstrafdrohung das „Zweifache“ des strafbestimmenden Wertbetrags übersteigt – gewerbsmäßige Begehung, Bande, mit Waffen(§ 38 FinStrG) und bei Rückfall (§§ 41, 47 FinStrG) -, beträgt die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe oder die Wertersatzstrafe jeweils 1 ½ Jahre (480 Tage) oder jeweils gar 2 Jahre (720 Tage), so der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 Euro übersteigt
Ersatzfreiheitsstrafen des FinStrG Für die verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen sieht das FinStrG eine Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Monaten (90 Tage) vor, wenn die Tat originär vom Spruchsenat zu ahnden ist (§ 20 Abs 2 iVm § 58 Abs 2 lit a FinStrG) sonst eine Höchstdauer von je 6 Wochen (42 Tage) fixe Umrechnungsschlüssel der Geld- und der Wertersatzstrafe für die EFS fehlen - Strafzumessungsvorschriften des § 23 FinStrG geben keine Handlungsanweisungen
Ersatzfreiheitsstrafen des FinStrG Um empirische Daten wäre ich dankbar, wie hoch die Ersatzfreiheitsstrafen für die Geld- und für die Wertersatzstrafen von den Gerichten und von den Finanzstrafbehörden festgesetzt werden Und in welchen Ausmaß Ersatzfreiheitsstrafen bisher vollstreckt worden sind im Falle der Uneinbringlichkeit der Geld- und der Wertersatzstrafen
Auswirkungen des § 3a StVG auf das gerichtl. Finanzstrafrecht Für das gerichtliche Finanzstrafrecht gelten die allgemeinen Regeln für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen, die auch nach den Regeln des StVG anzuordnen und zu vollziehen sind (§ 209 Abs 3 StPO) § 230 Abs 1 FinStrG sieht allerdings abweichend vor, dass die Geldstrafe auch noch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden kann und dass sie sich dann im Verhältnis zur bereits verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe und dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der teilweisen Bezahlung der Geldstrafe während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig vermindert beides muss per analogiam auch für die Wertersatzstrafe gelten
Auswirkungen des § 3a StVG auf das gerichtl. Finanzstrafrecht Für das gerichtliche Finanzstrafrecht gelten allg. Regeln für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen, die auch nach den Regeln des StVG anzuordnen und zu vollziehen sind (§ 209 Abs 3 StPO) § 230 Abs 1 FinStrG sieht abweichend vor, dass die Geldstrafe auch noch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden kann und dass sie sich dann im Verhältnis zur bereits verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe und dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der teilweisen Bezahlung der Geldstrafe während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig vermindert - beides muss per analogiam auch für die Wertersatzstrafe gelten § 3a StVG ist unmittelbar und uneingeschränkt für das gerichtliche Finanzstrafrecht anwendbar
Auswirkungen des § 3a StVG auf das gerichtl. Finanzstrafrecht mit Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und mit der Aufforderung zum Strafantritt ist Möglichkeit der GL mitzuteilen - die weiteren Schritte wie oben Abweichung insofern, als wegen der höheren Höchstgrenzen der EFS bei Ausschöpfung der Grenzen mehr Stunden GL erbracht werden müssen und dass sich dadurch auch längere Zeiträume ergeben, während der sie zu leisten sind - wieder unter der Annahme, dass 10 Stunden GL pro Woche erbracht werden 1 Jahr EFS = 360 Tage = 1440 Stunden GL = 144 Wochen = 3 Jahre 1 ½ Jahre EFS = 480 ESF = 1920 Stunden GL = 192 Wochen = 4 ½ Jahre 2 Jahre EFS = 720 Tage = 2880 Stunden GL = 288 Wochen = 6 Jahre
Auswirkungen des § 3a StVG auf das verwaltb. Finanzstrafrecht Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafrecht gelten eigene Regeln für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen (§§ 175 ff FinStrG) Die Bestimmungen für den Vollzug der Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 179 Abs 1 FinStrG) und auch hier kann noch während ihres Vollzugs die Geld- und Wertersatzstrafe bezahlt werden mit den bereits geschilderten Folgen (§ 179 Abs 2 FinStrG) Das FinStrG sieht unter anderem vor, dass die Ersatzfreiheitsstrafe in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind (§ 175 Abs 1 FinStrG)
Auswirkungen des § 3a StVG auf das verwaltb. Finanzstrafrecht und dass, soweit das FinStrG keine „besondere Bestimmungen enthält“, die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen mit 18 Monaten nicht übersteigender Strafdauer „sinngemäß“ anzuwenden sind § 3 StVG, der die Anordnung des Strafvollzugs und die Aufforderung zum Strafantritt durch das Gericht regelt, wird zwar durch die „besondere“ Norm des § 175 Abs 2 FinStrG verdrängt, der die Aufforderung zum Strafantritt durch die Finanzstrafbehörde regelt die „sinngemäße“ Anwendung allerdings der Teile des § 3 StVG und des § 3a StVG, die die GL zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe regeln, sind meiner Meinung nach davon nicht betroffen, weil das FinStrG für die seit Anfang 1.1.2008 in Kraft gesetzten GL keine Normen enthält, die ihre Anwendung ausschließen
Auswirkungen des § 3a StVG auf das verwaltb. Finanzstrafrecht Das heißt: Die Finanzstrafbehörde hat die Bestimmungen des StVG über die GL zur Abwendungen der Ersatzfreiheitsstrafe „sinngemäß“ anzuwenden und zB spätestens bei der Aufforderung des mit einer Geld- und/oder Wertersatzstrafe Bestraften zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe dieselben Schritte zu setzen, die das Gericht in einer gerichtlichen Finanzstrafsache in solch einem Fall zu setzen hätte Insbesondere sind der Bestrafte in der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 175 Abs 2 FinStrG) schriftlich auf die Möglichkeit der gemeinnützigen Leistungen hinzuweisen und ist NEUSTART einzuschalten
Auswirkungen des § 3a StVG auf das verwaltb. Finanzstrafrecht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht ergeben sich wegen der dort vorgesehenen Höchstgrenzen der Ersatzfreiheitsstrafen für Geld- und Wertersatzstrafen folgende Zeiträume für die Ableistung der gemeinnützigen Leistungen - ein letztes Mal unter der Annahme, dass 10 Stunden gemeinnützige Leistungen pro Woche erbracht werden In Spruchsenatsfällen (§ 58 Abs 2 lit a FinStrG) 3 Monate EFS = 90 Tage = 360 Stunden GL = 36 Wochen = 9 Monate In Nicht-Spruchsenatsfällen 6 Wochen EFS = 42 Tage = 168 Stunden GL = 16 Wochen, 8 Stunden = 4 Monate und 8 Stunden