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V. Unterteilung der Arbeitnehmer

V. Unterteilung der Arbeitnehmer. a) Angestellte vorwiegend im AngG geregelt Angestellte (§ 1 AngG): kaufmännische Dienste höhere, nichtkaufmännische Dienste Kanzleiarbeit Angesteller ex contractu fehlen von körperlicher Arbeit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist maßgebend.

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  1. V. Unterteilung der Arbeitnehmer • a) Angestellte • vorwiegend im AngG geregelt • Angestellte (§ 1 AngG): • kaufmännische Dienste • höhere, nichtkaufmännische Dienste • Kanzleiarbeit • Angesteller ex contractu • fehlen von körperlicher Arbeit • die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist maßgebend o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. V. Unterteilung der Arbeitnehmer • b) Arbeiter • vorwiegend in §§72 ff GewO 1859 geregelt • hauptsächlich körperliche Arbeit • Hilfsarbeiterbegriff der GewO 1859 • Gewerbearbeiter • einschließlich Facharbeiter • c) arbeitnehmerähnliche Person • Mittelstellung zwischen AN und AG  keine bis wenig persönliche Abhängigkeit • analoge Anwendung einiger Normen des ABGB o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. V. Unterteilung der Arbeitnehmer • d) Beschäftigung mit Ausbildungscharakter • Lehrlinge • Berufsausbildungsgesetz BAG • arbeitsrechtliche Vorschriften subsidiär anwendbar • Ausbildungsverhältnis • Volontäre • kein Entgeltanspruch • keine Arbeitspflicht • Ausbildungszweck o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages • a) Befristete Arbeitsverhältnisse • Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf • Endzeitpunkt der Befristung: • Eintritt des Ereignisses muss sicher sein • objektiv bestimmbar • dem Parteiwillen entzogen • Grundsätzlich nicht kündbar  Auflösung aus wichtigen Grund möglich o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages • Kettenarbeitsverhältnisse • befristete Arbeitsverhältnisse können zum Verlust bzw. zur Verhinderung des Entstehens von Ansprüchen führen  Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen • auch kein Kündigungsschutz bei befristeten Verträgen nach § 105 ff ArbVG • die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nur bei besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen zulässig  ohne sachlichen Grund ist die Befristung teilnichtig o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages • Arbeitsverhältnisse auf Lebenszeit • Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren mit 6 - monatiger Kündigungsfrist (§§ 1158 (3) ABGB, 21 AngG)  kündigen kann nur der AN • Arbeitsverhältnisse auf Probe • Probemonat  bedarf ausdrücklicher Vereinbarung • Arbeitsverhältnis kann im Probemonat jederzeit ohne Grund gelöst werden §§1158 (2) ABGB, 19 (2) AngG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages • Arbeitsverhältnisse zur Erprobung • befristetes Arbeitsverhältnis • das Probemonat kann aber trotzdem vereinbart werden • Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse • auflösende Bedingungen grundsätzlich nicht zulässig  Bedingunsfeindlichkeit des Arbeitsrechts, doch es gibt Ausnahmen: • Potestativbedingungen • Eintritt der Bedingung ist in der Sphäre des AN • Beeinflussung des AG entzogen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages • reduziert unsichere Bedingungen • unsicher ob Bedingung eintritt • bei Eintritt aber sicher wann • z.B.: Arbeitsverhältnis des Trainers endet, wenn das Fußballteam am Ende der Saison absteigt • Arbeitsverhältnisse für vorübergehenden Bedarf • innerhalb des ersten Monats vereinfachte Lösungsmöglichkeiten • wenig praktische Bedeutung  meistens wird ein Probemonat vereinbart o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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