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Herzlich Willkommen. Hiller & Machens Rechtsanwälte . Wein Wolf Import GmbH & Co. KG. (Geplante) Steueränderungen ab 2006 (Stand Januar 2006). Klaus Broich Wirtschaftsprüfer Steuerberater. (Geplante) Steueränderungen ab 2006.
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Herzlich Willkommen Hiller & Machens Rechtsanwälte Wein Wolf Import GmbH & Co. KG
(Geplante) Steueränderungenab 2006(Stand Januar 2006) Klaus Broich Wirtschaftsprüfer Steuerberater
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Rückwirkende Anwendung ab dem 10.11.2005 Beschränkung Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Erstmalige Anwendungen ab 2006 Abschaffung der Eigenheimzulage (G) Abschaffung Steuerfreiheit von Abfindungen (G) Privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig (G) Wegfall der degressiven Afa bei Mietwohngebäuden (G) Wegfall von Steuerfreibeträgen für Heirat oder Geburt
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Erstmalige Anwendung ab 2006 Sozialversicherungspflicht von Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeitszuschlägen ab 25 € Stundenlohn Behandlung von Grundvermögen, Wertpapieren etc. bei EÜ-Rechnung als Anlagevermögen 1%-Regelung nur noch für Kfz bei betrieblicher Nutzung >50 % Anhebung degressive AfA von 20 % auf 30 % vom 1.1.2006 – 31.12.2007
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Erstmalige Anwendung ab 2006 Erweiterung der haushaltsnahen Dienst- leistungen (20 %, max. 600 €) Kinderbetreuungskosten (2/3 max. 4.000 €) Betreuungsleistung für Pflegebedürftige bis 3.000 € Schulgeldzahlungen nicht mehr abzugsfähig Erweiterung § 13b UStG Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei der USt bis zu einem Jahresumsatz von 250.000 € möglich
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Erstmalige Anwendung ab 2007 Wegfall von Steuerfreibeträgen für: Bergmannsprämien Auslandszuschläge Aufhebung von Rückstellungen für Jubiläums- zuwendungen Einschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Streichung von Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer
(Geplante) Steueränderung ab 2006 Erstmalige Anwendung ab 2007 Herabsetzung des Sparerfreibetrags von 1.370/2.740 € auf 750/1.500 € Besteuerung privater Veräußerungsgewinne mit 20 % (außer eigengenutzte Immobilie) „Reichensteuer“ i.H.v. 3 % ab zvE von 250.000/500.000 € (Ausnahme: gewerbliche Einkünfte) Kinder nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigungsfähig
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Erstmalige Anwendung ab 2007 Einführung eines Elterngeldes für Eltern neugeborener Kinder (max. 1.800 € monatlich) Ausweitung der Umsatzgrenze für EÜ-Rechnung von 350 T€ auf 500 T€ Anhebung des Umsatzsteuersatzes (Regelsteuersatz) auf 19 %
(Geplante) Steueränderungen ab 2006 Zeitlich unbestimmte Änderungen Aufhebung der Lohnsteuerklassen, Einführung eines Anteilssystems Einführung eines Reverse-Charge-Modells bei der Umsatzsteuer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Personen- und Kapitalgesellschaften Fortentwicklung der Gewerbesteuer
Privat veranlasste Steuerberatungs-kosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig (G)
Steuerberatungskosten Honorarrechnung
Steuerberatungskosten Gesetzliche Regelung bis 2005 soweit möglich Aufteilung auf Betriebsausgaben und Werbungskosten Rest auf Sonderausgaben Nichtbeanstandungsgrenze 520 €
Steuerberatungskosten Praktikerlösung alles in die Sonderausgaben Vorteil keine Anrechnung auf die Werbungskosten- pauschale bei Arbeitnehmern voller Abzug auch bei Halbeinkünfteverfahren
Steuerberatungskosten Gesetzliche Regelung ab 2006 soweit möglich Aufteilung auf Betriebsausgaben und Werbungskosten Rest nicht mehr abzugsfähig Nichtbeanstandungsgrenze entfällt
Steuerberatungskosten Gegenmaßnahme: Umverteilung schriftliche Vereinbarung mit Stundenhonorar abweichend von der Gebührenordnung
Steuerberatungskosten Verbleibender Wermutstropfen Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Dividenden Veräußerungsgeschäften aus Wertpapieren
Steuerberatungskosten Probleme: Steuerberatungskosten sind nicht eindeutig zuzuordnen Bescheidprüfung Einspruch Bücher zur Einkommensteuererklärung Einkommensteuererklärungsprogramme
1 %-Regelung nur noch für Kfz bei betrieblicher Nutzung > 50 % (E)
1%-Regelung Aufteilung des Vermögens notwendiges Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung > 50 % gewillkürtes Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung 10 – 50 % Privatvermögen: betriebliche Nutzung < 10 %
1%-Regelung Ursache für Gesetzesänderung BFH-Urteil vom 2.10.2003 BMF-Schreiben vom 17.11.2004 Für Einnahmen-Überschuss-Rechner wird gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig
1%-Regelung Konsequenz ab 1.1.2006 betriebliche Kfz-Nutzung > 50% Wahlrecht (unverändert) → 1%-Regelung oder Fahrtenbuch betriebliche Kfz-Nutzung 10 – 50% Wahlrecht → Fahrtenbuch oder Privatvermögen
1%-Regelung Geltung für Einzelunternehmer/Freiberufler Personengesellschafter • gilt nicht für • Arbeitnehmer • GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
1%-Regelung Problem Nachweis der betrieblichen Nutzung einzig sichere Methode → Fahrtenbuch (auch für Bilanzierende) glaubhaft machen soll möglich sein
1%-Regelung Handlungsmöglichkeiten → aktuellen km-Stand festhalten → schlüssige Notizen über betriebliche und private Fahrten → abgeschriebene Fahrzeuge entnehmen Trost → Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (= betrieblich)
§ 13 b UStG Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder Leistungsempfänger als Steuerschuldner, soweit dieser Unternehmer ist
§ 13b UStG § 13b UStG gilt bisher für: Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen i.Z.m. Bauwerken (außer Planung und Überwachung) Lieferung von Gas und Elektrizität ausländischer Unternehmer
§ 13b UStG Geplante Neuerung zu § 13b UStG ab 1. Juli 2006 Leistungen des Gebäudereinigungsgewerbes Raumpfleger Fensterputzer Fassadenreiniger
§ 13b UStG Betroffene alle umsatzsteuerlichen Unternehmer Ausnahme Leistungsempfänger mit nicht mehr als zweivermieteten Wohnungen
Rechnungstellung ohne Umsatzsteuer
Tipps und Neuerungen im Steuerrecht www.cura-beratung.de → Information → Steuern Aktuell → Downloads z. Beispiel Fahrtenbuch 1%-Regelung für private Kfz-Nutzung