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Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘. § 16 Satz 1 ABGB: „ Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“ Generalklausel iS eines allgemeinen PersönlichkeitsR
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Persönlichkeitsschutz:‚Angeborne Rechte‘ • § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“ • Generalklausel iS eines allgemeinenPersönlichkeitsR • § 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini • Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog • § 26 ABGBstellt jurPn den natürlichen gleich • Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH sowie OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt • PersönlichkeitsRe sindabsoluteRechte • Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘! → siehe Folgefolie • Schutz durch die gesamteRO! Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsschutz • Privatrechtlich • §§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB • §§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme • Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB • StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit • EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit • Strafrechtlich: StGB, zB • §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis Barta: Zivilrecht online
Anerkannte(private)Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: • Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK • Freiheit und geschlechtlicheSelbstbestimmung + Privatsphäre: §§ 1328, 1328a, 1329 ABGB • Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma → siehe Folgefolie • Ehre, wirtschaftlichesFortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB • Recht auf das eigeneBild + Stimme: § 78 UrhG Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte(2) • § 17 UGB regelt die Firma: Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene NameeinesUnternehmers, unter dem er seine Geschäftebetreibt und die Unterschrift abgibt.Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine FirmaalsParteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren. Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtlichenNamensschutz! Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte(3) Recht auf: • Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG • persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB § 1328a ABGB, §§ 77 f UrhG • ÄrztlicheSchutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005 • … einen würdigenTod: zB § 5a Z 9 KAG + § 16 ABGB–überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus • AchtungreligiösenEmpfindens: § 39 ABGB Barta: Zivilrecht online
§ 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH) • § 43 ABGB:Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts– Briefpapier • § 78 UrhG:Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘ • § 1330 ABGB:Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘ • § 78 UrhG:Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch • Fotomodell (Kronenzeitung) - ReinhardK. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘ • BerühmtedeutscheFälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel Barta: Zivilrecht online
§ 43 ABGB: Schutz des Namens • Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten: • Tatbestand: • „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder • wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, …“ • Rechtsfolge: „... so kann er • auf Unterlassung oder • bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“ Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrecht–Namensschutz • JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte • Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen • Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/ Erben! Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte:§ 16 ABGB • JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeiteiner Operation • § 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnormunserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendemInhaltund schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde! • Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen! Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte:§ 16 ABGB • PrivatesSchutzbedürfnisInformationsinteresseder Öffentlichkeit: Interessenabwägung! • RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF:„Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“ Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkom- mission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB • SZ 64/106 (1991):Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung:1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschafteinzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!) Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB • SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmeneinervereinbarten Geschäftsbesprechung„unter vier Augen“(ohne Zustimmung des Gesprächspartners) • Schutz des Domainnamens: • SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘ • EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB • EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc Barta: Zivilrecht online
Sachwalterschaft: §§ 273 ff ABGB • Früher: Beschränkte und volleEntmündigung; nach der EntmO1916 • Seit 1984 Sachwalterschaft; Ziel: flexiblere rechtliche Lösungen und Vermeiden von Stigmatisierung • GeschützterPersonenkreis:1. Personen mit psychischerKrankheitoder geistigerBehinderung, die2. „alle odereinzelneAngelegenheitennicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen • SWSch ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann; zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe Barta: Zivilrecht online
UmfangderSachwalterschaft • Je nach Behinderung: • Personen(für)sorge– wurde ausgebaut ! • Vermögensverwaltung • Vermögensverwaltung = Besorgung: • ‚aller‘ Angelegenheiten oder • eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten • zB Vermögensverwaltung oder • ‚einzelner‘ Angelegenheiten • zB Abschluß eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts; etwa Vermögensveräußerung Barta: Zivilrecht online
Wirkung(en) derSachwalterschaft • Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung: • wie bei Minderjährigen • Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht • Sachwalterschaft bewirkt einedauerhafteBeschränkung der Geschäftsfähigkeit: • Für Verfügungen und Verpflichtungen muss – wie bei Minderjährigen – dieZustimmung des Sachwalters vorliegen Barta: Zivilrecht online
Alte Menschen in West- und Mitteleuropa • Anteil der Bevölkerungüber60 Jahre: ~ 1900:etwa 5 % ~ 1992: etwa 20 % ~ 2000: etwa 25 % ~ 2030: etwa 35 - 40 % • Statistisch gesehen kommen auf einen Mann über 60 Jahre zwei Frauen Quelle: L. Rosenmayr, Streit der Generationen (1993) Barta: Zivilrecht online
Unterbringungsgesetz–UbG1990 • Ziele: • Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch Kranker • Verstärkung eines kompensatorischen Rechtsschutzes untergebrachter (!) Kranker • Zurückdrängen von Zwang • Stärkere Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit • Geltungsbereich:§ 2 UbGGilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen Personen‚Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘unterworfen sind Barta: Zivilrecht online
§ 1 UbG:SchutzderPersönlichkeitsrechte Abs 1: Die PersönlichkeitsRe psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Abs 2:Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im VerfassungsR, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Barta: Zivilrecht online
§§ 4, 8 und 13 ff UbG • § 4: Unterbringungauf Verlangen Sogenannte freiwillige Unterbringung • § 8: Unterbringungohne Verlangen Unterbringung gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person • §§ 13 ff: Patientenanwaltschaft zur Vertretung (der Interessen) des Kranken • Unterscheide davon: Sachwalterschaftder §§ 273 ff ABGB sowie die Patientenvertretungennach dem KAKuG und den L-KAG Barta: Zivilrecht online
Alten- und Pflegeheime (1) • Interessenvertretung in diesem Bereich ? – ZB bei Verhängung freiheitsbeschränkender Maßnahmen • Sachwalterschaft: §§ 273 ff ABGB seit 1984 • Patientenanwaltschaft: UbG 1990 • Neu–Heim(bewohner)anwaltschaft (seit 2005) Daneben B-HeimVertragsG + HeimAufentG: regelt das Verhängen freiheitsbeschränkender Maßnahmen Barta: Zivilrecht online
Alten- und Pflegeheime (2) • Was spricht für die neue Heim(bewohner)anwaltschaft? • Hohe Zahl täglicher Freiheitsbeschränkungen • Hohe Zahl von Menschen in Alten- und Pflegeheimen; derzeit etwa 65.000 mit steigender Tendenz • Die Chance der Weiterentwicklung des institutionellen UbG-Ansatzes der Patientenanwaltschaft für Heimbewohner; keine Individualvertretung Barta: Zivilrecht online
Unterbringung ohne Verlangen Quelle: VSP Barta: Zivilrecht online Angaben für Vorarlberg fehlen
Beispiel zum Bildnisschutz Rechtssache Klagende und gefährdete Parteien: 1. Dr. Thomas KLESTIL, Bundespräsident 2. Univ.Prof. Dr. Heinz FISCHER, Präsident des Nationalrats 3. Dr. Franz VRANITZKY, Bundeskanzler alle vertreten durch: Dr. G. Zanger, Dr. A. Noll, RAe, 1010 Wien Beklagte und Gegnerin dergefährdeten Parteien: Familiapress ZeitungsgmbH ["täglich Alles"], Wien vertreten durch: Dr. M. Graff, RA, 1010 Wien Barta: Zivilrecht online
Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz wegen: Unterlassung 500.000,- S Beseitigung 100.000,- S Urteilsveröffentlichung 100.000,- S Gesamtstreitwert 700.000,- S samt Anhang Streitwert im Provisorialverfahren 500.000,- S Barta: Zivilrecht online
Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz SV: Die Bekl bewarb ein Gewinnspiel ("... ein Jahr wie ein Polit-Pensionist der Luxusklasse leben") mit Bildnissen der Kl und der Untertitelung:1. Preis: Vranitzkys Pension 318.000,- S monatlich usw • Mit Einstweiliger Verfügung wurde der Bekl bis zur Beendigung des Rechtsstreits die weitere Veröffentlichung der Bildnisse der Kl im genannten Zusammenhang verboten. • Der dagegen erhobene Widerspruch wurde abgewiesen Barta: Zivilrecht online
Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz • Das ErstG verurteilte idF die Bekl dazu: 1. weitere Bildnisveröffentlichungen im genannten Zusammenhang zu unterlassen, 2. die Vervielfältigungen (Postwurfsendungen, Pappständer, Ausgaben von "Täglich Alles") zu vernichten, 3. die Kosten für eine Urteilsveröffentlichung in fünf überregionalen Zeitungen zu tragenBegründung: Bildnisschutz (§ 78 UrhG) kommt auch Personen des öffentlichen Lebens zu, wenn kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben ist • Das BerG gab der Berufung der Bekl nicht statt. Barta: Zivilrecht online