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E-Government - Einführung und Rechtsrahmen bernhard.karning@bka.gv.at. Agenda. Einführung: Begriffe, Strukturen, Benchmark Elektronische Signaturen (SigG) Bürgerkarte, Amtssignatur & Co (E-GovG) Anbringen und Erledigungen (AVG) Elektronische Zustellung (ZustellG)
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E-Government - Einführung und Rechtsrahmen bernhard.karning@bka.gv.at
Agenda • Einführung: Begriffe, Strukturen, Benchmark • Elektronische Signaturen (SigG) • Bürgerkarte, Amtssignatur & Co (E-GovG) • Anbringen und Erledigungen (AVG) • Elektronische Zustellung (ZustellG) • Best Practice inkl. e-Recht • Bürgerkarte-Freischaltung
Staat = wesentlicher Informationsanbieter Quelle: http://mediaresearch.orf.at/
Reduktion des Digital Gap Internet-Nutzung 2000/2006 (nach Altersgruppen)
Online-Anwendungen: Nutzung wächst Zwecke der Internetnutzung Quelle: Statistik Austria, 2005
Zusammenfassung • 65% der ÖsterreicherInnen sind online • 95% der Firmen sind online • Öffentliche Webseiten sind Top-Adressen im Internet • BürgerInnen nutzen das Webangebot des öffentlichen Sektors nicht nur zur reinen Informations-beschaffung, sondern auch zur Durchführung von Amtsgängen.
„die Nutzung der IKTim Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern“ Definition der EU-Kommission Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas (2003)http://europa.eu.int/information_society/eeurope/2005/doc/all_about/egov_communication_de.pdf
E-Government Stufen Transaktion Durchgehende Onlineverfahren nehmen zu und werden auch angenommen. Kommunikation E-Mail ist nicht mehr wegzudenken Formulare werden auf 82,9 % der Webseiten angeboten Information Beinahe 100% der Organisationen deröffentlichen Verwaltung bieten Informationswebseiten an
Kommunikationssicht Quelle: Parycek 2005, in Anlehnung an Aichholzer/Schmutzer 1999
Zusammenfassung • E-Government ist Transformation (Veränderung) des öffentlichen Sektors durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) • Unterschied • Internes E-Government = Einsatz der IT im öffentlichen Sektor ohne Berührungspunkt zum Bürger – zB ELAK, interne Fachanwendungen, usw. • Externes E-Government = Webangebot und Dienstleistungen für Bürger, Kunden, Firmen
1 1 2 4 11 13 Kooperation E-Government KooperationEU-Ebene Strategie: CIO des Bundes IKT im BUND IKT 2005+ Umsetzung:Exekutivsekretär Synergie und Kooperation Städte, Länder, Gemeinden, Wirtschaft 2005 2007 2001 2004 2006 2002 2003
Bundesregierung Digitales Österreich Geschäftsführung CIO Sprecher Bund, Länder, Städtebund, Gemeindebund, WKÖ, HV/SV, Freie Berufe Digitales Österreich Digitales Österreich IKT-Bund BLSG Ministerien Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Wirtschaft Gremien (Zusammensetzung)
E-Government Benchmarking 2007 Quelle: Cap Gemini
E-Government Benchmarking 2007 Quelle: Cap Gemini
E-Government Benchmarking 2007 Im Auftrag der EU-Kommission erstellt Capgemini eine europaweite E-Government-Benchmarking Studie Aufgabe Beteiligte Länder Analyse 20 öffentlicher Dienstleistungen Bürger Wirtschaft Webbasierte Studie über Angebot öffent-licher Dienstleistungen im Internet (Front Office Ansatz) • Einkommensteuer • Arbeitsplatzsuche • Sozialleistungen- Arbeitslosengeld- Kinderbeihilfe- Studienbeihilfe- Medizinische Kosten • Persönl. Dokumente • Kfz-Anmeldung* • Antrag aufBaugenehmigung • Anzeige bei Polizei • Öffentliche Bibliotheken • Geburts- und Heiratsurkunde • Uni-Immatrikulation • Umzugsmeldung • Gesundheitsbezogene Services* • Sozialbeiträge für Mitarbeiter • Körperschaftssteuer • Umsatzsteuer • Gewerbeanmeldung • Statistik-Daten • Zollerklärung • Umweltkonzessionen • ÖffentlicheBeschaffung 28 Länder • 15 „alte“ EU-Mitgliedstaaten • 10 neue Beitrittsländer • Island, Norwegen, Schweiz (seit 04/02) Messung des Fort-schritts bei Online Dienstleistungen Periodische Aktualisierung,Start: Oktober 2001 *) Nicht relevant für Österreich
Ziel: durchgängige Prozesse zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zB. www.zustellung.gv.at Fachanwendung / Backoffice Duale Zustellung Portal
Relevante gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Signaturgesetz E-GovG AVG ZustG VO & sonstige Rechtsvorschriften Spezifikationen& Empfehlungen
Das „Novellenpaket“ • Signaturgesetz • E-Government-Gesetz • AVG • Zustellgesetz In Kraft getreten am 1. Jänner 2008
Signaturgesetz Signatur-RL SigG BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl. I Nr. 8/2008 SigV 2008 BGBl. II Nr. 3/2008
PDF Signatur • Kostenloses Tool auf Bürgerkarte.at • https://www.buergerkarte.at/de/pdf-signieren/index.html • Signaturerstellung und –prüfung
? ? E-Kommunikation • Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden • Postkarte: Postmitarbeiter, … • E-Mail: Systemadministratoren, Hacker, … • Ungewissheit des Gegenübers
Authentizität von Urheber & Daten • Zuordnung der Daten zum Unterzeichner • Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner • Sicherung der signierten Daten vor Manipulation • am Übertragungsweg • durch den Empfänger
Signaturvorgang im Überblick (Sender) Verfassen eines Dokuments Hashwert wird gebildet Hashwert wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt Signatur z.B.: Versand der signierten Nachricht mit dem eigenen öffentlichen Schlüssel
Hashwert Mathematische Ableitung aus dem Klartext des Dokuments Stark komprimiert Nicht rückführbar (Einweg-Funktion) „Digitaler Fingerabdruck“
Asymmetrische Verschlüsselung Zwei Schlüssel Prinzip Privater Schlüssel (Private Key) - Zugangsberechtigung (PIN) - nur dem Signator bekannt Öffentlicher Schlüssel (Public Key) - Signaturprüfdaten - öffentlich zugänglich und abrufbar
Viewer • Möglichkeit, das Dokument in der Form zu sehen, in der es signiert wird • Signaturvorgang kann anschließend ausgelöst werden
Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger) Aus dem empfangenen Dokument wird der Hashwert erneut gebildet Mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders wird die Signatur entschlüsselt, der ursprüngliche Hashwert wird bekannt Vergleich beider Hashwerte Hashwerte ident Nachricht vom Sender und unverfälscht
Elektronische Signatur • „einfache“ elektronische Signatur • dient der Feststellung der Identität des Signators • auch für juristische Personen möglich • „fortgeschrittene“ elektronische Signatur • ist ausschließlich dem Signator zugeordnet • ermöglicht die Identifikation des Signators • wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann • Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können • auch für juristische Personen möglich • „qualifizierte“ elektronische Signatur • Ist eine fortgeschrittene Signatur • beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) • Wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSCD) erzeugt.
ZDA nach § 7 SigG Angaben nach § 5 SigG Qualifiziertes Zertifikat Qualifiziertes Zertifikat Basis für qualifizierte elektronische Signatur
Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat • Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt • den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung • Namen des Signators • Signaturprüfdaten • Gültigkeitsdauer des Zertifikats • eindeutige Kennung des Zertifikats • Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters • u.w.
Sichere Signaturerstellungseinheit (SSCD) • Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten • Chipkarte/ HSM • Nicht: Systemumgebung/ Kartenleser/ Signatursoftware/…
Rechtswirkung • „Einfache“ & „fortgeschrittene“ Signatur • müssen als Beweismittel zugelassen werden • unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung • Grundsatz der Nichtdiskriminierung • „Qualifizierte“ Signatur • der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 4 SigG) • Ausnahmen*: • bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht • öffentliche Beglaubigung erforderlich • Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register • Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) * Seit 1.1.2007 in bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich (vgl. Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte & Ziviltechniker 2006)
Berufsspezifische Ausprägungen der elektronischen Signaturen • Für Behörden • Elektronische Signatur der Justiz • Amtssignatur • Für Berufsgruppen • Elektronische Beurkundungssignatur der Notare • El. Notarsignatur • El. Anwaltssignatur • El. Beurkundungssignatur der Ziviltechniker • El. Ziviltechnikersignatur
Signaturgesetz – Novelle 2007 • Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt • Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate • Erweiterung des Begriffes des Signators • Begriffsanpassungen (zB qualifizierte Signatur) • Klarstellung der Bescheinigungspflicht
Begriffanpassungen • „ZDA“ als Abkürzung für „Zertifizierungsdiensteanbieter“ • „qualifizierte“ Signatur hat den Begriff „sichere“ Signatur abgelöst
Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt • bisher „Gold-Plating“ der Signaturrichtlinie • auch Regelung von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen • nunmehr: • keine Anzeigepflicht für die Aufnahme der Tätigkeit eines ZDA, der keine qualifizierten Zertifikate ausstellt • Entfall der Aufsicht über diese ZDA • entspricht der Signaturrichtlinie
Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate • früher war die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zwingend erforderlich • nunmehr auch gleichwertiger, dokumentierter oder zu dokumentierender Nachweis möglich • gleichwertiger Nachweis der Identität:zB: mittels RSa-Brief oder „Identbrief“ • dadurch wird Web-Freischaltung möglich!
Erweiterung des Begriffes des Signators • früher war als Signator grundsätzlich nur eine natürliche Person möglich • nunmehr Erweiterung des Begriffes des Signators • auch juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen können Signator sein • wesentliche Erleichterung (zB für Amtssignatur) • qualifizierte Zertifikate werden weiterhin nur an natürliche Personen ausgestellt; Grund: SigRL und insb. Rechtswirkungen der qualifizierten Signatur
Begriffsanpassung „fortgeschrittene Signatur“ • früher war der Begriff der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ nicht im SigG enthalten • Definition nur über § 2 Z 3 lit. a bis d SigG • nunmehr Einführung des Begriffes der fortgeschrittenen elektronischen Signatur • Beseitigung von Unklarheiten in der bisherigen Praxis durch Klarstellung in den Erläuterungen • Anpassung an den allgemeinen europäischen Sprachgebrauch • aber: keine spezifischen Rechtswirkungen der fortgeschrittenen Signatur!
Klarstellung der Bescheinigungspflicht • ausdrückliche Regelung, dass nur die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten von der Bestätigungsstelle bescheinigt werden muss
Zusammenfassung: Begriffe SigG bisher Novelle SigG
Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Personen- bindung Vollmacht Stammzahl bPK Bürgerkarte Ergänzungs-register Standard-dokumenten- register Amts-signatur Stammzahlen- register
E-Government-Gesetz Keine spezifische RL (aber zB DS-RL…) E-GovG E-Gov-BerAbgrV StZRegV ERegV VerwSigV
Bürgerkarten - Login • im BKA z.B. Zugang zu Webmail oder ELAK • www.bka.gv.at/mail • https://elak-ext2.cio.gv.at • Finanz Online • https://finanzonline.bmf.gv.at/
Identität & Authentizität § 3 E-GovG Rechtliche Sicht: • Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: • eindeutiger Identitätsnachweis • „einfacher“ Identitätsnachweis • kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: • Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: • Bürgerkartenkonzept • Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, …) • Verzicht auf technische Identifizierungslösungen In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.B. bPK für Akteneinsicht, Zustellung, …)
Funktionen der Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis • der eindeutigen Identität eines Einschreiters und • der Authentizität(= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens ... D.h. sie ist: • E-Identitätsdokument und • Unterschrift im Internet
ID2 ID1 ID ID ID ID3 ID ID2 ID1 ID3 Elektronische Identität und Datenschutz flaches MODELL APP 1 APP 2 APP 3 sektorales MODELL getrenntes MODELL Ein-Weg Funktion APP 3 APP 1 APP 3 APP 1 APP 2 APP 2