1 / 15

Gewerkschaft und Betriebsrat

Gewerkschaft und Betriebsrat. Kerekegyháza 2013.11.11. Kovács Balázs. Interessenabstimmung auf nationaler Ebene. Nationaler Rat für Interessenabstimmung (OÉT) bis 2011 Regierung Arbeitgeberverbände (9 Verbände) Arbeitnehmervertretungen (6 Organisationen)

moses
Download Presentation

Gewerkschaft und Betriebsrat

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Gewerkschaft und Betriebsrat Kerekegyháza 2013.11.11. Kovács Balázs

  2. Interessenabstimmung auf nationaler Ebene • Nationaler Rat für Interessenabstimmung (OÉT) bis 2011 • Regierung • Arbeitgeberverbände (9 Verbände) • Arbeitnehmervertretungen (6 Organisationen) • Nationaler Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen (NGTT) ab 2011 • Wirtschaftsvertreter(11 Organisationen) • Arbeitnehmervertretungen (6 Organisationen) • Zivilgesellschaftliche Organisationen (1 Organisation – 5 Vertreter) • Vertreter der Wissenschaft (3 Organisationen – 5 Vertreter) • Vertreter der Kirchen (4 Organisationen)

  3. Gewerkschaftsbünde • Öffentlicher Dienst: • Gewerkschaftsvereinigung der Intelligenz • Zusammenarbeitsforum der Gewerkschaften • Wirtschaft: • Verband Autonomer Gewerkschaften • Demokratische Liga der Unabhängigen Gewerkschaften • Landesverband der Ungarischen Gewerkschaften • Landesverband der Arbeiterräte

  4. Struktur der Gewerkschaftsbünde

  5. Mitgliedsverbände Gewerkschaften der Industriebranchen und Energetik (7) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der öffentlichen Dienste (8) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie (8) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der Verkehrsbranche (3) Gewerkschaften der Arbeitnehmer des Dienstleistungssektors(6) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe und sonstige Gewerkschaften (5)

  6. Interessenabstimmung auf Branchenebene • Ausschüsse für den Branchendialog (30 ÁPB-Ausschüsse) ab 2004 • 1 Ausschuss auf der Ebene der Nationalwirtschaft, • 18 Branchenausschüsse, • 9 Ausschüsse für Teilsektoren • 2 Ausschüsse auf der Ebene von Wirtschaftszweigen • 80 Interessenvertretungen lassen sich vertreten (40 Arbeitgeberverbände und 40 Arbeitnehmerverbände). • Die Ausschüsse für den Branchendialog beteiligen sich an den Tätigkeiten von 21 Europäischen Ausschüssen für den Sozialen Branchendialog • Kollektivverträge auf Branchenebene – 4 Verträge

  7. Rolle der Ungarischen Metallgewerkschaftin den Ausschüssen für den Branchendialog Ausschuss für den Branchendialog in der Maschinenindustrie Ausschuss für den Branchendialog in der Informations- und Kommunikationsbranche Ausschuss für den Branchendialog in der Hüttenindustrie

  8. Branchenstruktur • Hütten-,Gußindustrie • Fahrzeugindustrie • Maschinen- und Fahrzeugindustrie • Elektronik

  9. Befugnisse der Gewerkschaften • Abschluss von Tarifverträgen • Die Gewerkschaft darf die Arbeitnehmer über alle relevante Fragen hinsichtlich der industriellen Beziehungen und Arbeitsverhältnisse informieren • Die Gewerkschaft darf Informationsmaterialien im Betrieb verteilen • Die Gewerkschaft darf vom Arbeitgeber Informationen hinsichtlich den wirtschaftlichen und sozialen Belangen der Beschäftigung verlangen • Die Gewerkschaft hat ein Anhörungsrecht bei Massnahmen des Arbeitgebers oder bei geplanten Massnahmen • Die Gewerkschaft hat das Recht, Konsultationen mit dem Arbeitgeber in die Wege zu leiten.

  10. Befugnisse der Gewerkschaften • Die Gewerkschaft ist befugt, die Arbeitnehmer bei dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen im Betrieb zu vertreten • Die Gewerkschaft ist befugt, ihren Mitgliedern eine Prozessvertretung vor dem Gericht, der Behörden oder sonstigen Stellen zu gewähren • Die Gewerkschaft ist befugt, die Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit und danach, zum Zwecke der Ausführung ihrer Interessenvertretungsarbeit, gemäss einer Vereinbarung, zu nutzen • Die Gewerkschaft ist berechtigt zu verlangen, dass der Arbeitgeber kostenlos den Gewerkschaftsbeitrag vom Gehalt des Arbeitnehmers abzieht und diese Beträge auf das Konto der Gewerkschaft überweist • GewerkschaftergenießeneinenbesonderenarbeitsrechtlichenSchutz • Gewerkschaftern steht eine Arbeitszeitvergünstigung zu

  11. Betriebsrat • Für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt • Betriebsräte können in einzelnen Betrieben (Betriebsteilen, Niederlassungen) sowie in Unternehmenszentralen und Konzernzentralen eingerichtet werden • Der Vorsitzender genießt einen arbeitsrechtlichen Schutz • Arbeitszeitvergünstigung: • Vorsitzender – 15% der Monatsarbeitszeit • Mitglied – 10% der Monatarbeitszeit • Der Arbeitgeber stellt die Mittel für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung und trägt die Kosten

  12. Zahl der Betriebsratsmitglieder 15 – 50 Arbeitnehmer: 1 Mitglied – Betriebsbeauftragter 51 – 100 Arbeitnehmer: 3 Mitglieder 101 – 300 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder 301 – 500 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder 501 – 1000 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder 1001 – 2000 Arbeitnehmer: 11 Mitglieder Mehr als 2001 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder

  13. Befugnisse des Betriebsrates • Mitwirkungsrecht:Verwendung von Mitteln für betriebliche Sozialleistungen, • Anhörungsrecht: bei Massnahmen und Regelungen des Arbeitgebers, die sich auf eine grössere Gruppe von Arbeitnehmern auswirken, bzw. bei geplanten Massnahmen und Regelungen, • Informationsrecht:bezieht sich auf allgemeine und auf konkrete Fragen, • Beratungsrecht: bei Massnahmen, die zum Geltungsbereich des Beratungsrechte des Betriebsrates gehören, ist der Betriebsrat berechtigt, Beratungen mit dem Arbeitgeber in die Wege zu leiten. Während der Dauer der Beratungen, aber mindestens binnen 7 Tagen nach der Einleitung der Beratungen, darf der Arbeitgeber die geplante Massnahme nicht umsetzen. • Verhandlungsrecht: bei Gruppenkündigungen und bei Änderung des Arbeitgebers ist ein Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auf dem Verhandlungsweg verpflichtend, • Recht auf Unterrichtung der Arbeitnehmer: alle 6 Monate, auf die beim betreffenden Arbeitgeber gebräuchliche und anerkannte Weise, • RechtaufAbschlusseinerBetriebsvereinbarung.

  14. Das Anhörungsrecht vom BR I. Bei Reorganisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen seitens dem Arbeitgeber,bei der Änderung der Betriebsform, Investitionen, Einführung von neuen Produktionstechnologien, Modernisierung der Produktion Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Schutz der Personaldaten von Arbeitnehmern , Anwendung von technischen Mitteln zur Leitungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern Massnahmen zur Gewährleistung von gesunden und sicheren Arbeitsbedingungen, zur Vorbeugung von Unfällen am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten Einführung von neuen Methoden zur Arbeitsorganisation, sowie Einführung, Abänderung von Zielvereinbarungen Plänefür die betrieblicheWeiterbildung,

  15. Das Anhörungsrecht vom BR II. Inanspruchnahme von Mitteln zur Beschäftigungsförderung, Massnahmenpläne zur beruflichen Rehabilitierung von Arbeitnehmern, die berufsbedingt Gesundheitsschäden erlitten, oder für die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit verminderter Erwerbfähigkeit Festlegung der Arbeitszeitsysteme, Festlegung von Entlohnungssystemen, Betriebliche Umweltschutzmassnahmen, Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit am Arbeitsplatz, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Sonstige Massnahmen, die den gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis unterliegen.

More Related