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Beschäftigungssicherung und Betriebsrat

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat. Rechtlicher Rahmen für BR Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge Schranken in §§ 77 Abs. 3; 87 Abs. 1 (Eingangssatz) BetrVG sowie § 4 Abs. 3 TVG. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat.

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Beschäftigungssicherung und Betriebsrat

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  1. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  2. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Rechtlicher Rahmen für BR • Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge • Schranken in §§ 77 Abs. 3; 87 Abs. 1 (Eingangssatz) BetrVG sowie § 4 Abs. 3 TVG FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  3. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Allgemeine Aufgaben des BR nach § 80 Abs. 1 BetrVG • Der BR hat folgende allgemeine Aufgaben: ...... • Nr. 8 die Beschäftigten, im Betrieb zu fördern und zu sichern; ...... Neu aufgenommen mit Betr.Verf-ReformG 2001 • Beschäftigungssicherung soll ein Schwerpunkt der BR-Arbeit sein! Gründe: Häufige Umstrukturierungen und Fusionen und permanenter Personalabbau. Ziel: Erhalt der Arbeitsplätze und damit der Lebensgrundlage für die Arbeitnehmer FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  4. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Handlungsmöglichkeiten des BR: • Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG) • Begrenzung der Überstunden und Arbeitszeitmodelle (§ 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG) • Ermittlung des Berufsbildungsbedarfes (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) • Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) • Auswahlrichtlinien bei personellen Maßnahmen (§ 95 BetrVG) • Interessenausgleich+Sozialplan (§§ 111 ff. BetrVG) • Einbeziehung von Fördermöglichkeiten nach dem SGB III in Sozialpläne (§ 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  5. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat • Wichtig: Durch § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sowie die einzelnen Vorschriften werden die konkreten Mitbestimmungsrechte des BR weder erweitert noch begrenzt. • Beachte: Mitbestimmungsrechte können vertraglich vereinbart werden! FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  6. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 80 Abs. 2 BetrVG Informationsanspruch BR hat Anspruch gegen den Arbeitgeber • auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung • auf zur Verfügung stellen der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  7. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern • Vorschlags- und Beteiligungsrecht des BR zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (Ausgestaltung und Konkretisierung der §§ 80 Abs. 1 Nr. 8 und 92 Abs. 2 BetrVG) • Rechte sind einer Betriebsänderung vorgelagert bzw. laufen parallel • Vorschläge sind nicht begrenzt und abschließend aufgeführt FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  8. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern Handlungsfelder können insbesondere sein • flexible Gestaltung der Arbeitszeit • Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit • neue Formen der Arbeitsorganisation • Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe • Qualifizierung der Arbeitnehmer • Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen • Produktions- und Investitionsprogramm FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  9. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern • Darüber muss der Arbeitgeber mit dem BR beraten • Lehnt er die Vorschläge des BR als ungeeignet ab, muss er die Ablehnung schriftlich begründen. (ab 100 ArbN) • Zu den Beratungen kann ein Vertreter des Arbeitsamtes/ Landesarbeitsamtes hinzugezogen werden. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  10. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 87 BetrVG Lage der Arbeitszeit / Vorübergehende Veränderung • gleitende Arbeitszeit/ Arbeitszeitkonten • Abbau von Überstunden • Teilzeitarbeit (TzBfG/ BErzGG) • Kurzarbeit • Tarifverträge beachten! FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  11. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 96 BetrVG Berufsbildungsbedarf • Voraussetzung für Mitbestimmungsrecht nach § 97 BetrVG. • Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats den Bildungsbedarf zu ermitteln. Das heißt: • Durchführen einer Ist- Analyse. • Erarbeiten eines Soll- Konzeptes. • Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses der Arbeitnehmer FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  12. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 97 BetrVG Qualifizierung • Erweiterung der Mitbestimmung bei der Frage des „ob“ • Ergänzung zu § 98 BetrVG • Möglichkeit, frühzeitig und präventiv zu Gunsten der Arbeitnehmer zu handeln • Schleichender Dequalifizierung kann entgegengewirkt werden. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  13. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 97 BetrVG Qualifizierung Zusammenhang mit § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG • Motiv des Gesetzgebers für Mitbestimmungsrecht ist, den Betriebsrat nicht lediglich auf Widerspruchsrecht im Falle zumutbarer Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu verweisen. • Arbeitgeber darf nicht kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BetrVG vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KschG). • Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn durch personelle Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht vereitelt würde. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  14. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 97 BetrVG Qualifizierung • Erzwingbare Mitbestimmung für betriebliche Qualifizierungs- bedarfe von ArbN, deren Tätigkeit sich durch Maßnahmen oder geplante Maßnahmen durch den AG der Art verändert, dass ihre derzeitigen beruflichen Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. • Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  15. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 95 BetrVG Auswahlrichtlinie • Der BR kann ab 500 ArbN mit dem Arbeitgeber eine Auswahl- richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen erzwingbar verhandeln. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  16. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat §§ 111 ff BetrVG Betriebsänderung/ Interessenausgleich/ Sozialplan • § 111 ff. gelten in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbN. • Als Betriebsänderung gilt auch der reine Personalabbau (§ 112a BetrVG). • BR kann in Unternehmen mit mehr als 300 ArbN zu seiner Unter- stützung einen zusätzlichen externen Berater hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG bleibt unberührt). • in der Einigungsstelle sollen die Fördermöglichkeiten des SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  17. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Änderungen Beschäftigungs- und Sozialplangestaltung • Steuerfreiheit von Abfindungen (§ 3 Abs. 9 EstG) Freibetrag • grundsätzlich: 7.200 € (bis 31.12.2003: 8.181 €) • 50. LJ + 15 J. beschäftigt: 9.000 € (bis 31.12.2003: 10.226 €) • 55. LJ + 20 J. beschäftigt: 11.000 € (bis 31.12.2003: 12.271 €) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  18. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat • Förderung von Transfermaßnahmen (§§ 216 a ff. SGB III) - Sozialplanzuschuss (§§ 254 ff. alt) aufgehoben - Förderung von Eingliederungsmaßnahmen bis zu 50% der Maßnahmekosten, höchstens 2.500 € (§ 216 a Abs. 2 SGB III) - Individuelle Förderung; keine kollektiven Verteilungsmöglichkeiten - Kein paralleler AL- KA- Geld Anspruch (§ 216a Abs. 5 SGB III) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  19. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat - Voraussetzungen (§ 216a Abs. 1): • drohende Arbeitslosigkeit auf Grund Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG (Größe des UN unerheblich) • geplante Eingliederungsmaßnahme durch einen Dritten, deren Durchführung gesichert ist • Anwendung eines Qualitätssicherungssytems • Angemessene Beteiligung des Arbeitgebers • Bestehendes Arbeitsverhältnis FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  20. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat - Beratungspflicht der Agenturen für Arbeit im Rahmen von IA-Sozialplanverhandlungen (§ 216a Abs. 4) Folgen: • Initiativrecht des Betriebsrats i. R. v. § 112 BetrVG • Erzwingbarkeit/ Spruchfähigkeit in der E-Stelle • Verlängerung Kü- Fristen über Transfermaßnahmen (Arbeitsvertrag muss solange bestehen bleiben) • Kombination KA/ BeschSi- TV- Transfermaßnahmen mit Lohnausgleich ist ausgeschlossen FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  21. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) 1. Frühere Kurzarbeit „0“ (§ 175 a.F.) entfällt. 2. Dauer Transfers-Kug: längstens 12 Monate (Abs.8) (vorheriger Kug-Bezug wird angerechnet; Abs. 10 i. V. m. § 177 Abs. 4). 3. Voraussetzungen (Abs. 1): - auf Grund einer Betriebsänderung müssen nicht nur vorübergehend keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen (Abs. 2). - Arbeitnehmer müssen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer beE zusammengefasst werden (Abs. 3). FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  22. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) - Arbeitnehmer muss von AL bedroht sein und versicherungs- pflichtige Beschäftigung fortsetzen (Abs.4) – AN muss vor (!) Überleitung in beE an Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilnehmen (Abs. 4 Nr. 4) 4. Betriebsrat ist anzeigeberechtigt (Abs. 5) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  23. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Beschäftigungssicherung durch TV bei Betriebsänderung • Regelungsmöglichkeit ist neben §§ 111 ff. BetrVG gegeben • Ziel: Aufrechterhalten des Standortes/Sicherung der Arbeitsplätze • Inhalte: - Regelungen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erschweren - Regelungen zur Qualifizierung der von Entlassung Betroffenen (z. B. Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft • Regelungen zur Milderung der sozialen Folgen FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  24. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 80 BetrVG Sachkundige Arbeitnehmer • Der BR kann von ihm ausgewählte sachkundige ArbN des Betriebes zur Beratung hinzuziehen. Das eröffnet dem BR z. B. die Möglichkeit enger mit den Vertrauensleuten im Betrieb zusammenzuarbeiten. • Die Auskunftspersonen sind durch die Bestimmung des § 78 BetrVG vor Nachteilen geschützt. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

  25. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständiger Für die Durchführung seiner Aufgaben kann der BR einen Sachverständiger hinzuziehen • Erforderlich für die ordnungsgemäße Durchführung • Vereinbarung mit Arbeitgeber (notfalls gerichtliche Klärung) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

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