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Fachgruppentagung des Salzburger Landesgremiums der Versicherungsagenten Die Einbeziehung der Versicherungsagenten in das Handelsvertretergesetz - gute und schlechte Klauseln in Agenturverträgen Vortrag vom 24.11.2006 Rechtsanwalt Dr. Erich Schwarz (Salzburg) www.rechtsanwalt-salzburg.at
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Fachgruppentagung des Salzburger Landesgremiums der Versicherungsagenten Die Einbeziehung der Versicherungsagenten in das Handelsvertretergesetz- gute und schlechte Klauseln in Agenturverträgen Vortrag vom 24.11.2006 Rechtsanwalt Dr. Erich Schwarz (Salzburg) www.rechtsanwalt-salzburg.at erich.schwarz@rechtsanwalt-salzburg.at
Historischer Rückblick • Handelsagentengesetz 1921 • Handelsvertretergesetz 1993 Erweiterung des Anwendungsbereiches durch die Rechtsprechung, Am 24.05.06 Beschluss des Nationalrates zur Änderung des Handelsvertretergesetzes 1993, Die Novellierung trat am 01.07.06 in Kraft. (BGBl 103/2006)
Das Handelsvertretergesetz i.d. Fassung 2006 • Spezielle Vorschriften für Versicherungsagenten (VA) finden sich in § 26 lit.a bis lit.d • Gemäß §1 ist nunmehr offiziell die Bezeichnung der Handelsvertreter als Handelsagenten und analog die Bezeichnung der Versicherungsvertreter als Versicherungsagenten möglich. • Mit einigen Ausnahmen ist das HVertG 1993 nunmehr im vollem Umfang auch für Versicherungsagenten anwendbar.
Wichtige Bestimmungen im HVertrG 1993 • Vertragsurkunde(§ 4 HVertrG) • Pflichten des Handelsvertreters(§5 HVertrG): -Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes - Unterlassung der Konkurrenztätigkeit • Provision(§ 26 lit.b Abs 1 HVertrG) -Ausschluss des Provisionsanspruch bei Geschäften, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Handelsvertreters zwischen Unternehmer und zugeführten Kunden abgeschlossen wurden (§8 Abs 3 u. 4 HVertrG) - Ausschluss des Anspruchs auf Gebietsprovision (Alleinvertretung,…) § 26 lit.b Abs1 ist keine zwingende Bestimmung, es kann im Vertrag abweichendes vereinbart werden.
Entstehen des Provisionsanspruchs(§ 26 lit.b Abs2) Der Anspruch wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes fällig, wenn und soweit der VN die geschuldete Prämie bezahlt hat. • Der Provisionsanspruch entfällt bzw. wird vermindert, wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrages oder eine beitragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat. • Abrechnung der Provision(§ 26 lit.b Abs4) - längstens 1 Monat nach Entstehen des Provisionsanspruch - Versicherungsagent kann Vorschuss verlangen
Buchauszug und Büchereinsicht • Recht des VA auf Buchauszug über die gesamten Provisionsgrundlagen • Kann jederzeit während des Vertrages aber auch nach Beendigung gefordert werden. • Beinhaltet in detaillierter und übersichtlicher Weise alle Geschäfte, die vom VA vermittelt wurden. • Zwingende Vorschrift • Verjährung • Alle Ansprüche verjähren nach 3 Jahre • Ausgleichsansprüche sind innerhalb eines Jahres ab Beendigung anzumelden • Kündigung • Gestaffelte Kündigungsfrist nach Dauer des Vertrages von 1 bis 6 Monate • Zwingende Norm, d.h. es kann keine kürzere Frist vereinbart werden
Vorzeitige Auflösung Vorzeitige bzw. fristlose Auflösung bei wichtigem Grund. Gründe: - Vertrauensunwürdigkeit - Untätigkeit - Konkurseröffnung - Vorenthalten der zustehenden Provision Ungerechtfertigte vorzeitige Beendigung führt zu Schadenersatzansprüchen • Konkurrenzklausel(§25 HVertrG) Beschränkung der Erwerbstätigkeit des VA für die Zeit nach Vertragsbeendigung ist unzulässig. (Zwingende Bestimmung)
Bestimmungen des neuen § 26 lit.c: • Abs 1: Recht auf Folgeprovision • Abs 2: Betreuungsprovisionen • Abs 3: Schriftlichkeitsgebot für Betreuungsprovisionen • Abs 4: Abschlagszahlung für Folgeprovisionen Sämtliche Bestimmungen des §26 lit.c (Folge- und Betreuungsprovision, Abschlagszahlung) sind nur auf Versicherungsagenturverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen werden. Zudem können diese Bestimmungen vertraglich abgedungen werden.
Der Ausgleichsanspruch nach §26 lit.d Neu Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder wesentliche Erweiterung
„Vertragsklauseln in Versicherungsagenturverträgen“ • Vorgefundene Bestimmungen: • „Die Versicherungsanstalt ist einseitig berechtigt, einzelne Vertragsbestandteile nachträglich wieder abzuändern, wobei der Nachweis der Absendung an den Agenten ausreicht.“ • „Dem Versicherungsunternehmen ist es möglich, den Vertrag fristlos aufzulösen, wenn der VA seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Frist zur Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“ • „Die Provisionsbestimmungen des HVertrG 93 finden keine, auch nicht subsidiäre, Anwendung.“ • „Die Ansprüche hinsichtlich aller Provisionen aus den vermittelten Verträgen erlöschen mit der Beendigung des Vertrages, sofern sie nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig geworden sind.“
Gesetzestext Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter § 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung. Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung § 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden. (2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.
(3) Die §§ 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden. (4) Abweichend von den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat. Folge- und Betreuungsprovision § 26c. (1) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer aus gerechtfertigten Gründen den Versicherungsvertrag beendet oder die Versicherungsprämie betragsmäßig herabsetzt, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Anspruch auf Folgeprovision entsprechend. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Ist der Versicherungsvertreter nach einer mit dem Unternehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Betreuung von Versicherungsnehmern verpflichtet und erhält er dafür eine Provision (Betreuungsprovision) oder ein entsprechendes sonstiges Entgelt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung dieser Provision oder dieses Entgelts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsvertreter und Unternehmer. (3) Die Höhe der Betreuungsprovision oder des sonstigen Entgelts ist ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und ist der Versicherungsvertreter nach Abs. 2 zur Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet, gilt eine angemessene Betreuungsprovision oder ein angemessenes Entgelt als vereinbart. (4) Der Unternehmer ist berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 VersVG und sonstige Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind.
Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters § 26d. Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.