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Clearer patrimonial property regimes for Europe’s international couples Plus de clarté pour les régimes patrimoniaux des couples internationaux Session 3 – Anerkennung und Vollstreckung in grenzüberschreitenden Fällen Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr Richter am Obersten Gerichtshof, Wien.
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Clearer patrimonial property regimes for Europe’s international couplesPlus de clarté pour les régimes patrimoniaux des couples internationauxSession 3 –Anerkennung und Vollstreckungin grenzüberschreitenden FällenHon.-Prof. Dr. Matthias NeumayrRichter am Obersten Gerichtshof, Wien
Anerkennung von Entscheidungen (Art 26 EheGR-VO bzw Art 21 EPGR-VO)Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung(Art 27 EheGR-VO bzw Art 22 EPGR-VO)Beispiele für die Nichtanerkennung nach Art 27 EheGR-VO und nach Art 22 EPGR-VO Unterschiede beim anzuwendenden Recht (Art 24 EPGR-VO)Vollstreckbare Entscheidungen (Art 31 EheGR-VO bzw Art 27 EPGR-VO) Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche (Art 34 EheGR-VO und Art 30 EPGR-VO) Übersicht Matthias Neumayr
Dem Modell der Brüssel I-VO (und auch dem VO-Vorschlag zum Erbrecht) folgend sehen beide VO-Vorschläge im Sinne des freien Entscheidungsverkehrs eine „automatische“ Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Güterrechts vor (wortwörtlich gleich mit Art 33 der Brüssel I-VO).Entsprechend Art 33 Abs 2 der Brüssel I-VO steht die Möglichkeit eines besonderen Anerkennungsverfahrens offen (positiv, aber wohl auch negativ). Entsprechend Art 33 Abs 3 der Brüssel I-VO kann die Frage der Anerkennung als Vorfrage behandelt werden. Anerkennung von Entscheidungen Matthias Neumayr
Auch in Bezug auf die Gründe für die Nichtanerkennung folgen beide VO-Vorschläge dem Art 34 Brüssel I-VO mehr oder weniger wortwörtlich (ebenso Art 30 Erb-VO).So wie in der Erb-VO ist ein – in erster Instanz einseitiges – Nachprüfungsverfahren (Exequatur) im ersuchten Staat vorgesehen, anders als in EuVTVO, EuMVVO, EuBagVO und EuUntVO. Angesichts der beträchtlichen Unterschiede im materiellen Güterrecht der Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Gefahr von Parallelverfahren ist dies sinnvoll. Die Nachbildung von Art 34 der Brüssel I-VO ist zweckmäßig, weil es auch hier um vermögensrechtliche Ansprüche geht. Gründe für die Nichtanerkennung Matthias Neumayr
lit a (ordre public): wie in den sonstigen Verordnungen ist vom ordre public-Vorbehalt sparsamster Gebrauch zu machen, wie auch Art 24 EPGR-VO zeigt. Denkbar sind etwa – trotz Anpassungsversuche – absolut undurchführbare Anordnungen (etwa in Bezug auf Liegenschaften).lit b (Rechtliches Gehör)lit c und d (Unvereinbarkeit von Entscheidungen): wird in der Rechtsprechung weit gesehen (Scheidung/Auflösung – Folgeverfahren) Beispiele für die Nichtanerkennung Matthias Neumayr
Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitglied-staats darf nicht nachgeprüft werden (Art 28 EheGR-VO bzw Art 23 EPGR-VO; siehe auch Art 35 Abs 3 Brüssel I-VO)Auch die ausländische Entscheidung selbst darf nicht in der Sache nachgeprüft werden (Art 29 EheGR-VO bzw Art 25 EPGR-VO; siehe auch Art 36 Brüssel I-VO)Im Fall eines ordentlichen Rechtsbehelfs im Ursprungsstaat kann das Anerkennungsverfahren ausgesetzt werden (Art 30 EheGR-VO bzw Art 21 EPGR-VO; siehe auch Art 37 Brüssel I-VO) Ausschluss der Nachprüfung Matthias Neumayr
Art 24 EPGR-VO spricht aus, dass die Anerkennung und Vollstreckung im Fall einer eingetragenen Partnerschaft nicht aus dem Grund versagt werden darf, dass das Recht des ersuchten Mitgliedstaats das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder nicht dieselben vermögensrechtlichen Wirkungen damit verbindet (siehe auch ErwGr 23). Unterschiede beim anzuwendenden Recht Matthias Neumayr
Art 31 EheGR-VO bzw Art 27 EPGR-VO sehen ein Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequatur) entsprechend der Brüssel I-VO vor (Bescheinigung durch Formulare etc).Dies bedeutet auch, dass die Entscheidung in erster Instanz unmittelbar für vollstreckbar zu erklären ist (Art 41 Brüssel I-VO) und dass Anerkennungsversagungsgründe im Rechtsmittel an die zweite Instanz geltend zu machen sind. Vollstreckbare Entscheidungen Matthias Neumayr
Art 34 EheGR-VO bzw Art 30 EPGR-VO stellen vollstreckbare gerichtliche Vergleiche in Bezug auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung den öffentlichen Urkunden gleich.Auch dieser Ansatz folgt Art 58 der Brüssel I-VO.Allerdings ist ein ordre public-Vorbehalt vorgesehen (ist wie bei gerichtlichen Entscheidungen sinnvoll – schließlich würde auch bei judgements by consent der ordre public-Vorbehalt gelten). Gerichtliche Vergleiche Matthias Neumayr
Clearer patrimonial property regimes for Europe’s international couplesPlus de clarté pour les régimes patrimoniaux des couples internationauxVielen Dank für das Interesse und für die Aufmerksamkeit!