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Der Dienstwagen: Arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Dienstwagen. These: Der Dienstwagen ist die „heilige Kuh“ des deutschen Arbeitsrechts! Fall 1: AG entzieht AN Dienstwagen
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Der Dienstwagen:Arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Dr. Peter SchraderFachanwalt für Arbeitsrecht
Der Dienstwagen • These: • Der Dienstwagen ist die „heilige Kuh“ des deutschen Arbeitsrechts! • Fall 1: AG entzieht AN Dienstwagen • Folge – unabhängig vom Grund – häufig Ansehensverlust • AN wird Verfahren einleiten • Fall 2: AG entzieht AN Dienstwagen nicht • Nach Kündigung nutzt AN Dienstwagen bis Ablauf Kündigungsfrist • Häufig Akzeptanzprobleme beim AG • Folge: Entzugsversuche und Verfahren
Der Dienstwagen • Konsequenz: • Der Rechtsanwalt als Reparaturbetrieb! • Gestaltung Arbeitsverträge • Ggf. Gestaltung Betriebsvereinbarungen • Arbeitsgerichtliche Verfahren wie • Herausgabe Dienstwagen • Schadensersatz wg des Entzuges • Schadensersatz wg Unfällen • Kündigung wg Nichtherausgabe
Der Dienstwagen • I. Rechtsgrundlage • In Konzernen: manchmal Betriebsvereinbarung • Falls generelle Regelung: Gesamtzusage wie Dienstwagenordnung • Die Regel: Arbeitsverträge • Ausgestaltungen: • Separater Dienstwagenvertrag zum Arbeitsvertrag • Ausführlicher Arbeitsvertrag • Kurzer Arbeitsvertrag und • Ausfüllung durch Verweis auf Ordnung • Dispositives Gesetzesrecht
Der Dienstwagen 1. Nur dienstliche Nutzung • AG hat dem AN die zur Erfüllung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. • Beispiel: Werkzeug, Schreibtisch, ggf. aber auch Auto • Rechtslage relativ unproblematisch: • AN ist nur Besitzdiener (§855 BGB) • AN hat kein Zurückbehaltungsrecht • AN darf Dienstwagen nicht privat nutzen • Sofern nach Entzug Arbeitsleistung nicht mehr möglich, bestehen seine Vergütungsansprüche fort (§ 615 BGB), die ggf. nach dem Durchschnittsverdienst der Vergangenheit zu berechnen ist.
Der Dienstwagen 2. Erlaubte Privatnutzung • Ist die Privatnutzung erlaubt, ergeben sich folgende rechtliche Auswirkungen: • Privatnutzung des Dienstwagens ist geldwerter Vorteil und Vergütungsbestandteil • Es besteht ein Recht zum Besitz • Entzug des Dienstwagens wiederum bedarf einer Rechtsgrundlage
Der Dienstwagen II. Steuerrecht • Als geldwerter Vorteil und Sachbezug unterliegt die Privatnutzung der Einkommenssteuer. • Ermittlung: • Nutzungspauschale oder • Einzelnachweis
Der Dienstwagen 1. Nutzungspauschale • Monatlich 1% des auf volle 100€ abgerundeten Bruttolistenpreis • Zzgl. Fahrt Wohnung/Arbeitsstätte 0,03% des Listenpreis pro km • Beispiel: Bruttolistenpreis 32119€, 30 km: 321€ zzgl. 288,90€ (321 x 0,03 x 30) (Küttner/Thomas, Personalbuch 2010, S. 988) also insgesamt 609,90€ • Bruttolistenpreis: Preisempfehlung z.ZPkt. der Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, auch bei Gebrauchtwagen • AN zahlt teilweise Sonderausstattung: vom Bruttolistenpreis in Abzug zu bringen • Rabatte o.ä., die der AG beim Kauf erhält, mindern den Bruttolistenpreis nicht.
Der Dienstwagen 2. Einzelnachweis • Alle KFZ-Kosten müssen belegt werden. • Verhältnis dienstlicher/privater Fahrten müssen durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden. • Formal nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch schließt Einzelnachweis aus und führt zur Pauschalversteuerung. • Jede dienstliche Fahrt muß beinhalten: Datum, Km-Stand, Fahrtziel, aufgesuchte Kunden oder Baustellen o.ä.
Der Dienstwagen • Sehr fehlerträchtig: • AN wohnt weit weg, Dienstwagen steht zur privaten Nutzung zur Verfügung. • Beim Einzelnachweis muß AG alle Kosten berücksichtigen (Benzin, Öl etc., nicht nur Leasing, Versichrungen etc.) • SE des AN‘s?: I.d.R. (-): • Steuerbrutto erhöht sich, aber auch der Nettoabzug • Einziges Problem: Sozialversicherungsbeiträge, falls Bruttoeinkommen höher als Beitragsbemessungsgrenze (2011 5500€ West/4800€ Ost brutto)
Der Dienstwagen III. Sozialversicherung • Sozialleistungen sind unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils zu berechnen, wenn diese Vorteile Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV sind.
Der Dienstwagen IV. Inhaltskontrolle • Sofern eine arbeitsvertragliche Regelung vorliegt, unterliegt diese der Inhaltskontrolle. • (Betriebsvereinbarungen nicht, § 310 IV 1 BGB) • Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle, es sei denn, er ist individuell ausgehandelt (ernsthafte Verhandlungsbereitschaft und Änderungsmöglichkeit) • Bei jeder arbeitsvertraglichen Klausel ist zu prüfen: • Überraschende Klausel (§ 305 c BGB)? • Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB)? • Unangemessen Benachteiligung (§ 307 I 1 BGB)? • Zumutbarkeit bei Änderungsvorbehalt (§ 308 Ziff. 4 BGB)?
Der Dienstwagen V. Einzelne Klauseln • Allgemeine Klausel Häufig: „Der AG stellt dem AN einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung“ Problem: Größe, Fabrikat, Farbe, Ausstattung etc AGentscheidung nach billigem Ermessen (§§ 106 GewO, 315 III BGB) Fall 1: AN will ausscheiden. Was tun? Fall 2: AG will, daß AN ausscheidet. Was tun? Lösung: Genauere Definition im Vertrag
Der Dienstwagen 2. Verweis im Arbeitsvertrag • Fall: Arbeitsvertrag verweist auf im Unternehmen jeweils geltende Dienstwagenregelung. Diese wird geändert und enthält nunmehr eine Rückgaberegelung nach Freistellung o.ä. Wirksam? • Grundsatz: Verweis zulässig, wenn nicht im Vertrag „versteckt“ • Aber: AG kann so einseitig in Synallagma eingreifen • Folge: Einbeziehung unwirksam, da unangemessene Benachteiligung (§307 I 1 BGB), so LAG Köln v. 19.6.2009 – 4 Sa 901/08)
Der Dienstwagen • Alternativlösung: • Verweis bleibt wirksam • Aber: Inhaltskontrolle der in Bezug genommenen Regelung (so wohl LAG Köln v. 10.3.2008 – 1331/07) • Anders als bei einem Verweis auf eine kollektivrechtliche Regelung, bei der die Rechtsprechung von einer Richtigkeitsgewähr ausgeht, könnte der AG bei Verweis auf von ihm vorgegebene Regelung einseitige Änderungen vornehmen. Daher besteht in der Tat ein Problem. • Lösung der Inhaltskontrolle der in Bezug genommen Regelung ist praxisgerecht, da Inbezugnahme für AG praktisch zur Regelung einer Vielzahl von Fällen ist.
Der Dienstwagen 3. Mehrwertklauseln Klauseln, nach denen auf Wunsch des Arbeitnehmers das Auto mit einem Mehrwert (besseres Auto, bessere Ausstattung o.ä.) versehen wird und dies mit der Vergütung des Arbeitnehmers verrechnet wird, sind zulässig. BAG v. 9.9.2003 – 9 AZR 574/02
Der Dienstwagen • Problem: Das Arbeitsverhältnis endet • Fall: KFZ wird geleast, Mehrwert erhöht die Leasingrate, Erhöhung wird mit Vergütung verrechnet. • Vor Ablauf Leasingvertrag scheidet AN aus dem Arbeitsverhältnis aus. Für diesen Fall verpflichtete er sich zur Zahlung der erhöhten Leasingrate in einer Einmalzahlung. • Argument AG: Ich zahle mehr für ein Auto, als ich normal ausgegeben hätte. • Argument AN: Dafür hast Du den Mehrwert. Höheres Prestige, höheren Werbeeffekt etc
Der Dienstwagen • Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem dadurch bedingten Wegfall der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs wird dieses Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört. Im Leasingrecht wäre eine Klausel, die den Leasinggeber zur Rücknahme der Leasingsache berechtigt, den Leasingnehmer gleichwohl zur Entrichtung der für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags anfallenden Leasingraten verpflichtet, wegen der mit dem Leitbild des Leasingvertrags unvereinbaren Äquivalenzstörung unwirksam (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 - NJW 1982, 1747 mwN). • Für die in der Zusatzvereinbarung geregelte Zahlungspflicht des Klägers bei Wegfall der Nutzung des Dienstfahrzeugs gilt nichts anderes. Auch der Arbeitsvertrag ist nach § 611 BGB auf den Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen, bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung. • BAG v. 9.9.2003 – 9 AZR 574/02
Der Dienstwagen • Alternative: • AG vereinbart im Arbeitsvertrag, daß AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse verpflichtet sei, entweder Leasingvertrag zu übernehmen, einen Dritten als Übernehmer zu finden oder auf seine Kosten den Leasingvertrag aufzulösen. • Unwirksam, da unangemessene Benachteiligung und untransparent (Kosten? Mitwirkungspflicht Dritter?) • LAG Köln v. 19.6.2009 – 4 Sa 901/08 (wieder einmal Köln!)
Der Dienstwagen • Alternative: • Der AG differenziert nach Kündigung • Kündigung AG: Keine Zahlungspflicht • Eigenkündigung: Zahlungspflicht • Aber: Wg der Zahlungspflicht wird der AN sich eine Eigenkündigung überlegen! • Folge: Klausel ist vom Ergebnis her Kündigungserschwerung. Damit liegt ein Verstoß gegen § 622 V BGB vor. • BAG v. 9.9.2003 – 9 AZR 574/02
Der Dienstwagen • Keine rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit. BAG (aaO): Der Vorteil verbleibt beim AG, weshalb deshalb Kostenerstattung? • Die Begünstigung der Beklagten wirkt dagegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu seinen Lasten fort. Mit ihrer Vertragsgestaltung sichert sich die Beklagte alle Vorteile. Sie kann das Fahrzeug nunmehr einem Arbeitnehmer, der nach dem betrieblichen Gehaltsgefüge Anspruch auf ein entsprechendes Fahrzeug hat, zur Verfügung stellen oder auch das Fahrzeug selbst durch einen ihrer Geschäftsführer nutzen. Sie behält sich auch vor, einem Arbeitnehmer, dem üblicherweise kein Dienstfahrzeug zusteht, auf Kosten des Klägers einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zuzuwenden. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, finanziert der Kläger so Gehaltskosten der Beklagten. Ohne Erfolg macht die Beklagte deshalb auch geltend, sie habe kein Interesse daran, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt des "üblichen" Dienstwagens ein höherwertiges Modell zurück zu erhalten; der ihr zufallende Vorteil sei von ihr "unerwünscht". Mit ihrer Entscheidung, Arbeitnehmern auf deren Wunsch ein nach Ausstattung oder Modell teureres Dienstfahrzeug zu beschaffen, entscheidet sie notwendig zugleich über die Verteilung der Kosten, falls der Arbeitnehmer das Fahrzeug wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Leasingvertrags nicht mehr nutzen kann.
Der Dienstwagen 4. Verbrauchskosten • Der geldwerte Vorteil besteht darin, daß Steuer weniger ausmacht, als eigener Erwerb und Unterhalt eines Wagens. Dabei geht es um die Unterhaltskosten. • Kein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Verbrauchskosten. • Üblicherweise übernimmt der AG diese. Empfehlenswert: Vertragliche Regelung • Entweder werden private Verbrauchskosten vom AN übernommen. Oder es wird ein bestimmter monatlicher Betrag als Anteil an den Verbrauchskosten übernommen und mit dem Entgelt verrechnet.
Der Dienstwagen 5. Widerruf • Grundsatz • Ein Blitz aus heiterem Himmel: Der AG fordert den Dienstwagen zurück! • Darf er das? Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen: • Da Entzug des Dienstwagens Entzug von Entgelt darstellt, ist dieser nur dann möglich, wenn das Synallagma nicht gestört ist (Zumutbarkeit, § 308 Ziff. 4 BGB) und der Widerrufsgrüne zumindest rahmenmäßig benannt sind (Transparenz, § 307 I 2 BGB)
Der Dienstwagen • Folge: Eine arbeitsvertragliche Widerrufsklausel ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn • der Wert der Dienstwagennutzung weniger als 25% des regelmäßigen Verdienstes ausmacht • Und sich zumindest rahmenmäßig die Widerrufsgründe im der vertraglichen Regelung finden. • Vgl. BAG v. 13.4.2010 – 9 AZR 113/09 • Folge: Vereinbarung jederzeitigen Widerrufs in jedem Fall unwirksam, unabhängig vom Wert, falls Gründe nicht benannt sind.
Der Dienstwagen • Was heißt rahmenmäßig umschrieben: • „Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) rechtfertigen keine Abweichung. Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden.“
Der Dienstwagen • Folgende Klausel reichte nicht aus: • „Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. Konzern-Car-Policy (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern-Car-Policy vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht.“ • Folge: Widerrufsgründe sollten näher benannt werden
Der Dienstwagen b. Laufendes Arbeitsverhältnis • Geldwerter Vorteil ist Arbeitsentgelt. Entzug bedarf daher Änderungskündigung oder Widerruf. Grund?!? • Vorbehaltener Widerruf bei Krankheit länger als 6 Wochen zulässig (§ 3 EFZG) • Str.: Arg. pro: Ende EFZG-Zeitraum, AG muß auch keine Vergütung mehr zahlen, benötigt ggf. alternativ den Wagen für eine Ersatzkraft. • Arg. contra: Auch nach 6 Wochen Krankheit hat KFZ Wert, denn Krankheit heißt nicht bettlägrig.
Der Dienstwagen • BAG v. 14.12.2010 -9 AZR 631/09 -: • „Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.“
Der Dienstwagen • Konsequenz: • Wird der Dienstwagen nach Ablauf EFZG zur Verfügung gestellt, zahlt AG zwar keine Vergütung, muß aber in der Abrechnung geldwerter Vorteil Dienstwagen abrechnen. • Folge: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge an (Steuer idR nicht, da Betrag zu gering). • AG als Gesamtsozialversicherungsschuldner führt ab. • Aber: Da kein Anspruch auf EFZG Rückforderungsanspruch. • Falls nicht geltend gemacht wird, wiederum geldwerter Vorteil, der wiederum zu versteuern ist.
Der Dienstwagen c. Kündigung und Freistellung • Hauptfall: AG kündigt und stellt den AN frei. • AG-Interesse: Der Wagen müsse zurück, der AN brauche diesen nicht mehr, da freigestellt. • Freistellung • Unwiderruflich? • Anrechnung Urlaub • Bestimmung Urlaubslage • Ansonsten Probleme bei Vereinbarung der Anrechnung anderweitigen Verdienstes • Vertragliches Wettbewerbsverbot? • Selbst bei vertraglichen Vorbehalt: Ausübungskontrolle!
Der Dienstwagen • Der Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens ist zulässig und damit ein Herausgabeverlangen des AG begründet, wenn • der Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel enthält • diese den Sachgrund für den Widerruf (hier Freistellung nach Kündigung) benennt • die Freistellung selbst vertraglich Fall zulässig war sowie • die konkrete Freistellungserklärung einer Ausübungskontrolle standhält • vgl. BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 -
Der Dienstwagen • Formulierungsvorschlag: • „Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeitig einseitig zu entziehen, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens weniger als 25% der regelmäßigen Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmacht. Einen Sachgrund stellt insbesondere die wirksame Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.“ • Straube/Klagges, ArbRAktuell 2010, 211ff (212)
Der Dienstwagen 6. Zurückbehaltungsrecht • Nur dienstliche Nutzung: (-), da nur Besitzdiener • Auch private Nutzung: • ZBR (+), wenn § 273 BGB (+) • Vertraglicher Ausschluß wg § 309 Ziff. 2 BGB (-) • Problem: Was passiert, wenn AN Herausgabeverlangen des AG nicht nachkommt?
Der Dienstwagen VI. Schadensersatz • Berechtigter Entzug: keine SEpflicht • Unberechtiger Entzug: SEpflicht • Höhe: Lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung, d.h. geldwerter Vorteil • Arg.: Bei zivilrechtlichen Seansprüchen steht der Entzug der privaten Nutzung im Vordergrund. Hier: Dienstliche und private Nutzung, so daß Nutzung eben auch aus dienstlichen Gründen erfolgt. • Vgl. Griese in Küttner, Persobabuch 2010, S. 984
Der Dienstwagen VII. Haftung • Frage: Wie ist die Haftung des Arbeitnehmers bei Unfällen im Zusammenhang mit dem auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten KFZ? • Antwort: Es gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs • Die Einzelfälle sind problematisch und streitig
Der Dienstwagen • Kein Verschulden • Dem AN trifft an dem eingetretenen Schaden kein Verschulden: • Keine Haftung des AN • Problem: Mangelnde Sachkenntnis des AG, z.B. bei einem Unfall oder Schaden im Urlaub des AN. • Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensgrad hat AN. Da Sphäre des AN, abgestuft: § 138 II ZPO • Indizien zu Lasten des AN sind sorgfältig zu würdigen (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13, Aufl., S. 462) • Dies kann u.U. zu Mitverschulden führen.
Der Dienstwagen 2.Verschulden • Innerbetrieblicher Schadensausgleich ist einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, d.h. abweichende vertragliche Regelungen zum Nachteil der AN sind nicht zulässig. • Leichte Fahrlässigkeit: AN haftet nicht • Mittlere Fahrlässigkeit: Schadensquotelung • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: AN haftet • U.U. Mitverschulden des AG, z.B. bei • Überlassung nicht verkehrstüchtigen KFZ • Anstiftung zu Fahren ohne Fahrerlaubnis • Anstiftung zu Überschreiten Lenkzeiten
Der Dienstwagen 3. Höhe • Busfahrer fährt bei Rot über eine Ampel. Schaden: ca. 110.000€ (vgl. BAG v. 12.10.1989 – 8 AZR 276/88 -) • Grobe Fahrlässigkeit sicherlich (+), aber wie sieht es aus mit dem Verhältnis Verdienst zum Schaden? • Instanzgerichte: Beschränkung auf Selbstbeteiligung für Vollkaskoversicherung (und wohl auf höhere Beiträge für den Fall einer Höherstufung wg des Unfalls) • LAG Köln v. 22.12.2004 – 7 Sa 859/04 (für Privatfahrt)
Der Dienstwagen 4. Drittschäden • Bei Arbeit werden Dritte geschädigt: Freistellungsanspruch des AN gg den AG nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. • Problem: Insolvenz des AG: AN haftet ggf. voll • Bei Privatfahrt: AN haftet nach normalen zivilrechtlichen Grundsätzen • Arbeitsunfälle: § 105 SGB VII
Der Dienstwagen VIII. Mitbestimmung des Betriebsrates • Hier evtl. § 87 I 2 Ziff. 10 BetrVG • Grds. (-), da, sofern keine kollektivrechtlichen Regelugen greifen, Frage des Synallagmas, also individuelle Vereinbarung AG/AN • ABER: Bei über den Einzelfall hinausgehender allgemeiner Regelung kann betriebliche Lohngestaltung vorliegen und MBR greifen. • Beispiel: Weihnachtsgeld
Der Dienstwagen • Vielen Dank