910 likes | 1.05k Views
Der kranke Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb. Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte. Rechtsanwältin Susanne Wortmann Fachanwältin für Arbeitsrecht Rechtsanwälte Korth & Wortmann Bergstraße 25, 01069 Dresden Tel: 0351/4013712 Fax: 0351/4013713
E N D
Der kranke Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte
Rechtsanwältin Susanne Wortmann Fachanwältin für Arbeitsrecht Rechtsanwälte Korth & Wortmann Bergstraße 25, 01069 Dresden Tel: 0351/4013712 Fax: 0351/4013713 E-Mail: Rae_Korth_Wortmann@t-online.de www.rechtsanwaelte-korth-wortmann.de Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Was ist Krankheit? Im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), das die Lohnfortzahlung bei Krankheit regelt, wird darunter jeder regelwidrige Köper- oder Geisteszustand verstanden, der einer Heilbehandlung bedarf. Also fallen auch darunter physische oder psychische Abhängigkeiten, also Süchte, Drogen, Nikotin, Alkohol; aber auch Unfruchtbarkeit oder Zeugungsunfähigkeit. § 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Beachte: Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt aber nicht nur die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sondern auch an Feiertagen, vgl. § 2 EntgFG. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
1. Exkurs: Entgeltfortzahlung an Feiertagen Es gilt nur an gesetzlichen Feiertagen, an denen die Arbeit ausfällt. Nicht an kirchlichen Feiertagen, Beispiel: heute = Fronleichnam. Beachte: Neben den bundesweiten Feiertagen gibt es in den Ländern weitere gesetzliche Feiertage. Der Feiertag muss die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein. Wenn der Arbeitnehmer also ohnehin frei gehabt hätte an dem Feiertag und damit auch kein Entgelt bezogen hätte, bekommt er auch keine Feiertagsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
2. Exkurs: Gibt es nur bei Krankheit oder Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Lohnfortzahlung? Nein, vgl. bei Schwangerschaft: Mutterschutzgesetz, bzw. bei Pflege: Pflegezeitgesetz. Aber auch bei personenbedingter tatsächlicher Verhinderung an der Arbeitsleistung nach § 616 BGB. § 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Ein solches subjektives, persönliches Leistungshindernis kommt vor allem in folgenden Fällen in Betracht: kirchliche und standesamtliche Eheschließung, außerordentliche Vorkommnisse in der Familie (Todesfälle, Begräbnisse, Geburten, Goldene Hochzeit der Eltern, Kommunion und Konfirmation der Kinder, schwere Erkrankung naher Angehöriger insbesondere Kindern, gesundheitspolizeiliche Untersuchungen in Lebensmittelbetrieben, Beschäftigungsverbote nach § 42 IfSG (Infektionsschutzgesetz), Einberufung als Laienrichter, Ladung zu Behörden oder gerichtlichen Terminen, Ausübung politischer, öffentlicher und religiöser Pflichten, Wahrnehmung von Ämtern bei der Freiwilligen Feuerwehr und auch Ablegung von Prüfungen (darunter zählt auch die Fahrprüfung). Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Achtung: Arztbesuche: Außerhalb der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EntgFG liegt nur dann ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn die ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit medizinisch erforderlich ist, z. B. bei Blutabnahme im nüchternen Zustand oder die Sprechstunden des Arztes durchweg in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen und ein Termin außerhalb der Arbeitszeiten nicht vereinbart werden kann. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Das Mustereiner Bescheinigung des behandelnden Arztes über diese Arztbesuche sieht etwa so aus: Frau/Herr …… war heute in der Zeit von …… Uhr bis …… Uhr in meiner Praxis in Behandlung. Sofern die Behandlung innerhalb der Arbeitszeit lag, war dies notwendig, weil • die Behandlung wegen eines Arbeitsunfalls erfolgte ……, • eine akut aufgetretene Erkrankung zu behandeln war, • der Arztbesuch amtsärztlich vorgeschrieben war, • eine Untersuchung vorgenommen wurde, die nur zu dieser Zeit in der Praxis möglich ist. ……, den …… Unterschrift des Arztes Praxisstempel Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Ganz praxisbedeutsam: Pflege erkrankter Kinder in § 45 SGB V geregelt. § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten. (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Beachte: Voraussetzung ist aber, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hier wird Krankengeld gezahlt. Jedoch längstens für zehn Arbeitstage, bei alleinerziehenden Versicherten längstens 20 Arbeitstage. Bei drei oder mehr Kindern aber für nicht mehr als 25 Arbeitstage. Bei Berufstätigkeit beider Elternteile kann nur einer nach Wahl den Anspruch geltend machen. Beachte: Wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Der Anspruch kann im Übrigen auch im Falle der Erkrankung anderer naher Angehöriger bestehen. Wenn sie auf Pflege des Arbeitnehmers angewiesen sind und eine anderweitige Versorgung nicht möglich ist. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Das alles sind subjektive persönliche Leistungshindernisse, die über das Entgeltfortzahlungsgesetz hinaus einen Anspruch auf Vergütung des Arbeitnehmers regeln. Dieser Vergütungsanspruch besteht aber nicht, wenn der Hinderungsgrund weder mit der Person des Arbeitnehmers zu tun hat, noch aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammt, sondern er nur ganz allgemein der Erbringung der Arbeitsleistung entgegensteht. Dann scheidet der Vergütungsanspruch nach § 616 BGB aus. Damit besteht kein Vergütungsanspruch nach der Rechtsprechung bei allgemeinen Verkehrssperren, dem Zusammenbruch des öffentlichen Personennahverkehrs, Verkehrseinstellung wegen SMOG-Alarm, Straßensperrungen wegen Verkehrsunfall, Überschwemmung, Erdrutsch, Schnee und Glatteis und Ausfall einer Straßenbahn oder ähnlichem. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Wenn allerdings das Auto des Arbeitnehmers versagt oder er einen Unfall selbst erleidet, liegt ein persönliches Leistungshindernis vor, das einen Lohnanspruch nach § 616 BGB begründet, es sei denn, der Arbeitnehmer hat diesen Verhinderungsgrund verschuldet. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Jetzt aber: Der kranke Arbeitnehmer • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Wann ist ein Arbeitnehmer überhaupt arbeitsunfähig? Dies ist er dann, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder aber bei einer Fortsetzung der Arbeit die Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlechtert. Damit ist also, ob eine Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt, davon abhängig, was für eine Arbeitsleistung zu erbringen ist. So kann ein Arbeitnehmer mit einer Fußverletzung arbeitsunfähig sein, wenn er bei der Arbeit gehen oder stehen muss. Dagegen besteht bei einer ausschließlich sitzenden Beschäftigung nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Auch kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den Inhalt der geschuldeten Arbeit festlegen und ihm, zumindest soweit das zulässig ist, eine andere Arbeitsaufgabe zuweisen. Das hat auch der Arzt bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beachten. Aber: Andere als vertraglich geschuldete Arbeiten, die innerhalb des Direktionsrechts liegen, dürfen nicht zugewiesen werden. 2. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt aber z. B. dann nicht vor, wenn eine Schönheitsoperation zur Arbeitsunfähigkeit, z. B. Beseitigung einer Tätowierung geführt hat. Auch ist ein ambulanter Arztbesuch nicht entgeltzahlungspflichtig, sondern nur die Erkrankung, die Anlass des Arztbesuches ist. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Eine Arbeitsunfähigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn die Krankheit den Arbeitnehmer nicht an der Arbeitsleistung, sondern nur an der Zurücklegung des Arbeitsweges hindert. Denn das Wegerisiko darf dem Arbeitgeber nicht übertragen werden. 3. Erkrankung während des Urlaubs Hier werden gemäß § 9 Urlaubsgesetz: § 9 Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaub ist also kraft Gesetzes unterbrochen. Dies gilt auch bei Bildungsurlaub, nicht allerdings bei unbezahltem Sonderurlaub. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
4. Wenn der Arbeitnehmer zum Abbau von Überstunden bezahlt von der Arbeit freigestellt wurde, besteht kein Vergütungsfortzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer behält sein Entgelt aus der Freistellungsvereinbarung. 5. Wenn ein gesetzlicher Feiertag in den Entgeltfortzahlungszeitraum fällt, hat der Arbeitnehmer für den Feiertag Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 6. Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
a) Unfall Hier sind regelmäßig Unfälle verschuldet, die auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind sowohl Verkehrs- als auch Freizeitunfälle. Voraussetzung ist ein vorsätzliches oder durch einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten herbeigeführte Ereignis. Dies kann sich in der Freizeit, bei Nachbarschaftshilfe oder auch einer Nebentätigkeit ereignet haben. b) Arbeitsunfall, § 7 – 9 SGB VII Ein Arbeitsunfall ist verschuldet, wenn er auf einem groben Verstoß gegen ein Verbot des Arbeitgebers oder gegen Unfallverhütungsvorschriften oder auf besonders leichtfertigem oder unbedachten Verhalten beruht oder aber der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bereitgestellte Sicherheitskleidung nicht getragen hat. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
c) Verkehrsunfall Diese sind dann verschuldet, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt, wie z. B. Überholen an unübersichtlicher Stelle, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, unachtsames Überqueren einer belebten Straße, Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung oder aber wenn sie auf Trunkenheit oder Tabletteneinnahme zurückzuführen sind. Sportunfall: Diese sind dann verschuldet, wenn der Arbeitnehmer an einer besonders gefährlichen Sportart teilnimmt oder wenn sich der Arbeitnehmer in einer seine Kräfte deutlich übersteigenden Art sportlich betätigt oder er in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln des Sports verstößt. Wann ist eine Sportart besonders gefährlich? Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn das Verletzungsrisiko auch durch einen gut trainierten Sportler nicht auszuschließen ist. Bislang gibt es aber dazu keinen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Also auch das Amatuerboxen, das Drachenfliegen, das Fingerhakeln, das Motoradfahren aber auch das Kickboxen sollen nicht gefährlich sein. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
7. Weitere Fälle, gegebenenfalls Schlägereien, wenn der Arbeitnehmer provoziert hat, aber auch wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgeht und dadurch die Arbeitsunfähigkeit verlängert wird. Dann ist die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit verschuldet. Beachte: Wenn der Arbeitnehmer während der unerlaubten Nebentätigkeit einen unverschuldeten Unfall erleidet, so besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Ein Verschulden und damit kein Entgeltfortzahlungsanspruch kann aber vorliegen, wenn der Arbeitnehmer mit der ausgeübten Nebentätigkeit die zeitlichen Beschränkungen des § 3 Arbeitszeitgesetz überschritten hat. Überschreitung bei mehr als zehnstündiger Arbeitszeit bzw. des Ausgleichszeitraums für diese zehnstündige Arbeitszeit. In der Regel darf nur acht Stunden gearbeitet werden. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Auch genesungswidriges Verhalten kann ein Verschulden sein, da der Arbeitnehmer alles zu unterlassen hat, was seine Genesung verzögern kann. So dürfte z. B. die Teilnahme an einer Outdoor-Veranstaltung mit einer Lungenentzündung darunter fallen. 8. Bei bereits geleisteter Vergütungsfortzahlung kann der Arbeitgeber die erbrachten Zahlungen zurückverlangen. Aber wie immer: Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
II. Beginn und Ende der Entgeltfortzahlung Gesetz: § 3 Abs. 3 EntgFG (siehe oben) 1. Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Beachte: Die Wartezeit gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall erkrankt. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Norm: § 3 Abs. 1 EntgFG (siehe oben) 2. Dauer des Anspruchs: Grundsätzlich 6 Wochen, also 42 Kalendertage, zu denen auch alle arbeitsfreien Tage wie Sonn- und Feiertage etc. zählen. • Erkrankung vor Arbeitsbeginn = erster Tag bei der Berechnung des 6-Wochen-Zeitraums. • Erkrankung während der Arbeitszeit, Tag wird bei der Bemessung des 6-Wochen-Zeitraums nicht eingerechnet • Ende des Anspruchs mit Ablauf der 6-Wochen-Frist oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechtsanwältin Susanne Wortmann
3. Wiederholte Erkrankung und Fortsetzungserkrankung a) Eine Fortsetzungserkrankung liegt dann vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat. Die neue Erkrankung ist also nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruhen. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Beispiel1: Ein Epileptiker verletzt sich bei verschiedenen, zeitlich auseinanderliegenden Anfällen und erleidet dabei zunächst einen Armbruch, dann eine Bisswunde an der Zunge, später einen Beinbruch. Hier handelt sich bei den verschiedenen Krankheitserscheinungen jeweils um Fortsetzungserkrankungen, da sie auf demselben Grundleiden beruhen. Aber: Eine Vorerkrankung wird nicht als Teil einer späteren Fortsetzungserkrankung angesehen, falls sie zu einer bereits bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten ist, ohne einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszulösen. Das gilt aber nur, wenn die ursprüngliche und die hinzugetretene Erkrankung zeitgleich enden. 1folgende Beispiele aus Tschöpe, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist sechs Wochen lang auf Grund einer Rippenfraktur arbeitsunfähig. In den letzten zwei Wochen tritt ein Hautekzem dazu. Beide Erkrankungen enden gleichzeitig. Zwei Wochen später wird der Arbeitnehmer in Folge des Hautekzems erneut für sechs Wochen arbeitsunfähig. Zwischen beiden Hauterkrankungen besteht kein Fortsetzungszusammenhang, da die erste Erkrankung an dem Ekzem keine eigene Entgeltfortzahlung ausgelöst hat, so dass bei der zweiten Erkrankung ein neuer und zwar voller Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Wenn die hinzugetretene Krankheit aber über das Ende der ursprünglichen Erkrankung hinaus andauert, so ist die für die Zeit, in der sie alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als ein Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Beispiel: Wieder das Rippenbruch-Beispiel. Dabei endet die hinzugetretene Hauterkrankung eine Woche nach dem Rippenbruch. Die erste Arbeitsunfähigkeit dauert also insgesamt sieben Wochen. Zwei Monate später wird der Arbeitnehmer wegen der Hauterkrankung nochmals für sechs Wochen arbeitsunfähig. In diesem Fall ist Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu leisten. Für die siebte Woche dagegen nicht, denn eine hinzugetretene Erkrankung verlängert den 6-Wochen-Zeitraum nicht. Beachte: Tritt die andere Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzu, führt dies nicht zu einer Verlängerung der 6-Wochen-Frist. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Aber: Um zwei selbstständige Verhinderungsfälle handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Erkrankungen wieder arbeitsfähig war. Zum Beispiel zurück: Für die zweite Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen ist dann noch für fünf Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, da eine Woche bereits verbraucht ist. Wie immer: der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, also einer Fortsetzungskrankheit. Das dürfte für den Arbeitgeber sehr schwierig sein, da er in der Regel die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit nicht kennt. Wenn also der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, dann muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, indem er z. B. eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegt. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Wenn dann der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit bestreitet, muss der Arbeitnehmer alles darlegen, was die Schlussfolgerung erlaubt, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dazu muss er den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Die Krankenkasse ist aber auch gemäß § 69 Abs. 4 SGB X befugt, den Arbeitgebern hierüber Mitteilung zu geben. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Muster: An die Krankenkasse …… …… (Anschrift) Ihr Mitglied …… Sehr geehrte Damen und Herren, Herr/Frau …… steht zu uns in einem Arbeitsverhältnis als …… Er/Sie ist bei Ihnen krankenversichert. Vom …… bis …… war Herr/Frau …… arbeitsunfähig krank. Wir gehen davon aus, dass die Erkrankung in ursächlichem Zusammenhang mit einer früheren Erkrankung steht. Wir bitten eine Befragung des Arztes vorzunehmen, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Mit freundlichen Grüßen Arbeitgeber Rechtsanwältin Susanne Wortmann
b) Oft nicht bekannt: der Zwölf-Monats-Zeitraum Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten in Folge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig war, hat er innerhalb dieses Zwölf-Monats-Zeitraums für längstens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG: Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Also: Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums neu. Diese Sperre fällt also nach zwölf Monaten weg. c) der Sechs-Monats-Zeitraum Aber: Von der Zwölf-Monats-Regelung unabhängig hat der Arbeitnehmer bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er sechs Monate lang infolge derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war. Dann ist die spätere Arbeitsunfähigkeit erste Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EntgFG. D. h. also unabhängig von der Zwölf-Monats-Regelung hat der Arbeitnehmer bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er, das ist Voraussetzung, sechs Monate lang infolge derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war und zwar wiederum für die Dauer bis zu insgesamt sechs Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EntgFG. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Dazu Berechnungsbeispiele: Ein Arbeitnehmer war wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig vom 11.06. bis 22.06.2007 (12 Kalendertage), vom 15.10.2007 bis 10.06.2008, am 22.06.2008 und sodann ab 11.08.2008 längerfristig. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung endete am 13.11.2007. Der Lauf der Zwölf-Monats-Frist begann am 11.06.2007, endete also am 10.06.2008. Ab 22.06.2008 bestand somit erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, nämlich für den 22.06.2008 (1. Kalendertag) sowie ab 11.08. bis 20.09.2008 (41 Kalendertag), dies sind insgesamt 42 Kalendertage. Verkürzt man die zweite Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit 15.10. bis 05.12.2007, hat der Arbeitnehmer ebenfalls ab 22.06.2008 erneut Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung, denn er war zwischen der zweiten und dritten Erkrankung für mindestens sechs Monate arbeitsfähig (Beginn des Sechsmonatszeitraums: 06.12.2007, Ende: 05.05.2008). Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Höhe der Entgeltfortzahlung a) Es gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgFG und unter Beachtung § 4 Abs. 1 a Satz 1 EntgFG, also das, was er in der für ihn maßgeblich regelmäßigen Arbeitszeit an Arbeitsentgelt erhalten hätte, also nicht Überstundenentgelt; vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a Satz 1 EntgFG: (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Bei der regelmäßigen Arbeitszeit ist bei Schwankungen der Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitszeit vergangenheitsbezogen zu ermitteln, d. h. die vergangenen zwölf Monate sind heranzuziehen. Wenn also die Arbeitszeit und damit auch die Entgelthöhe unregelmäßig schwankt, muss als Referenzzeitraum festgelegt werden, das die durchschnittliche Arbeitslänge maßgebend ist für die Berechnung. b) Einmalige Zuwendungen/Sondervergütungen § 4 a EntgFG bestimmt, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten bei der Bemessung von Sondervergütungen in einem bestimmten Umfang berücksichtigt werden können. Sondervergütung nach § 4 a EntgFG ist jede Leistung, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsgelt erbracht wird. § 4a Kürzung von Sondervergütungen Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Hier ist es möglich, bei Fehltagen die in demselben Zeitraum liegen wie die Zahlung der Sondervergütung, also Beispiel Weihnachtsgeld 01.12., bedeutet also Zeitraum ein Jahr davor bis zum 30.11., kann eine Kürzung entweder einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, vereinbart werden. Danach ist aber eine Kürzung der Sondervergütung für jeden krankheitsbedingten Fehltag nur um bis zu ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, zulässig. Beispiel: Eine Regelung sieht für den 01.12. die Zahlung einer Sondervergütung in Höhe von 2.000,00 EUR vor. Das Arbeitsentgelt aus der Zeit 01.12. des Vorjahres bis zum 30.11. des laufenden Jahres beträgt unter Einbeziehung der Sondervergütung 26.400,00 EUR. Unterstellt, es gab 220 Arbeitstage, ergibt sich somit ein jahresdurchschnittliches Entgelt von 120,00 EUR je Arbeitstag (26.400,00 EUR / 220 Tage). Dann darf die Sondervergütung für jeden krankheitsbedingten Fehltag um bis zu 30,00 EUR gekürzt werden (120,00 EUR / 4 = 30,00 EUR). Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Formulierungsvorschlag für eine Kürzungsregelung: Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zuzüglich sonstiger Sondervergütungen wird für jeden krankheitsbedingten Fehltag um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt. 4. Anzeige- und Nachweispflichten a) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
§ 5 Abs. 1 EntgFG lautet: (1) 1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5 Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Es ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sicherzustellen, dass der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung unterrichtet wird. D. h. es genügt nicht, wenn er an diesem Tag eine briefliche Mitteilung abschickt. Es muss die voraussichtlich Dauer mitgeteilt werden. Die Unterrichtung kann auch eine andere Person übernehmen. Nachgewiesen werden muss die Arbeitsunfähigkeit spätestens dann, wenn sie länger als drei Kalendertage dauert, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Dieser Nachweis wird durch Vorlage der Bescheinigung eines Arztes über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer geführt. Das gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgFG und auch, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, also nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Hier ist in der Praxis oft zu beobachten, dass Arbeitnehmer, die aus der Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber herausgekommen sind und Krankengeld beziehen, dieser Pflicht nicht genügen. Dann hat der Arbeitgeber die Berechtigung, den Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufzufordern. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Nachfolgend Muster: • Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit: An die …… GmbH …… (Anschrift) Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund einer Erkrankung kann ich heute bis voraussichtlich zum …… nicht zur Arbeit erscheinen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche ich fristgemäß nach. Mit freundlichen Grüßen Arbeitnehmer Rechtsanwältin Susanne Wortmann
2. Aufforderung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung An Frau/Herrn …… …… (Anschrift) Sehr geehrte(r) Frau/Herr ……, nach § 5 Abs. 1 EFZG sind Sie gehalten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Die Vorlage hat spätestens am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Wir fordern Sie hiermit auf, dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen Arbeitgeber Rechtsanwältin Susanne Wortmann
3. Aufforderung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit An Frau/Herrn …… …… (Anschrift) Sehr geehrte(r) Frau/Herr ……, nach § 5 Abs. 1 EFZG sind Sie gehalten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Die Vorlage hat spätestens am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Von dieser Möglichkeit machen wir hiermit Gebrauch. Wir bitten Sie, im Falle der Erkrankung bereits am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Arbeitgeber Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Der Arbeitgeber kann auch arbeitsvertraglich regeln, das der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bereits am ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Unterschiedliche Regelungen bei Arbeitnehmern sind möglich. Ebenso wie die Aufforderung einzelner Arbeitnehmer, wenn der Verdacht besteht, dass die Drei-Tages-Frist missbraucht wird; vgl. Muster 3. Das kann bedeutsam werden für eine Arbeitsunfähigkeit, die länger dauert, als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben. Dann gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 4 EntgFG: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Allerdings beginnt hier wieder die Vorlagefrist mit dem Ende der zunächst bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu laufen. Beispiel: Wenn also in der Bescheinigung als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 15.08. angegeben ist und die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fortbesteht, muss spätestens am 19.08. (vierter Krankheitstag) eine neue Bescheinigung vorgelegt werden. b) Was gilt bei Verletzung der Pflicht? Die Mitteilungspflicht ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung in aller Regel keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Ausnahme: es liegt eine beharrliche Nichtbeachtung dieser Pflichten vor. Rechtsanwältin Susanne Wortmann
Aber: Der Arbeitgeber kann bei Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung die Entgeltfortzahlung verweigern, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG: § 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, 1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Heilung tritt aber sofort ein, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sei es auch verspätet oder anderweitig erbringt und nachweist, dass er arbeitsunfähig krank ist. Das ist besonders praxisbedeutsam in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine ärztliche Bescheinigung beibringen kann, weil er keinen Arzt aufgesucht hat. Rechtsanwältin Susanne Wortmann