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Arbeits - und Gesundheitsschutz. Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht Hamburg . Inhalt. I. Allgemeines. II. Gesundheitsschutz. 1. Unterweisung § 12 ArbSchG. 2 . Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG. 3 . Maßnahmen. 4. Dokumentation § 6 ArbSchG. I . Allgemeines.
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Arbeits- und Gesundheitsschutz Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht Hamburg
Inhalt I. Allgemeines II. Gesundheitsschutz 1. Unterweisung § 12 ArbSchG 2. Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG 3. Maßnahmen 4. Dokumentation § 6 ArbSchG
I. Allgemeines • § 87 Abs. 1 Nr. 7: • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten • Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Materie noch immer sehr jung Materie für Juristen hochkomplex Keine Einigungsstelle ohne rechtliche und „gesundheitliche“ Unterstützung!!! Auch beim BAG noch fließend
II. Gesundheitsschutz Was bedeutet das? Häufige Erwartungshaltung der AN: Die Arbeit macht uns krank, daher müssen wir „alles“ ändern Betriebsrat hat MBR bei Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Im Krankenhaus leiden die Beschäftigten unter der Nachtarbeit
Gesundheitsschutzthemen im Rahmen von Einigungsstellen Unterweisung § 12 ArbSchG Gefährdungs-beurteilung § 5 ArbSchG Maßnahmen § 3 ArbSchG Dokumentation § 6 ArbSchG
1. Unterweisung § 12 ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 1 ArbSchG „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit zu unterweisen.“ Was ist das? Häufiges Verständnis Richtiges Verständnis Sowohl hinsichtlich Arbeitssicherheit als auch Gesund- heitsschutz Setz den Helm auf!
Sinn der Unterweisung? Arbeitssicherheit Umsetzung der Ergebnisse einer Gefährdungs-beurteilung Vorbereitung der Beschäftigten auf §§ 15-17 ArbSchG
Zeitpunkt Arbeitssicherheit Umsetzung von Ergebnissen einer Gefährdungs-beurteilung Vorbereitung der Beschäftigten Stets vor Arbeits-aufnahme Unmittelbar nach Ergebnisermittlung Str. Einige LAG (-) dann aber Zweckverfehlung
Abgrenzung zu Wirksamkeits-kontrolle Wiederholungen? Bei Veränderung im Aufgabenbereich Einführung neuer Technologien Neue Erkenntnisse
BV-Regelungsbedarf Struktur der Unterweisung Grundunterweisung Tätigkeitsbezogene Unterweisung Anlassbezogene Unterweisung
Inhalt der Unterweisung Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
Für jeden Arbeitsplatz und Aufgabe !!! Konkrete Inhalte Regelungen über Personen, die Unterweisung durchführen sollen Zeitlicher Umfang Zeitliche Festlegung Methoden der Unterweisung Schulungsgruppen
Häufige Hürden im Est-Verfahren Zeitpunkt (erst nach § 5 ArbSchG) Unterwei-sende Innerbetrieb-lich? Dauer Arbeitgeber fürchten Wochen Internes System Einarbeitung möglich? Wirksam-keitskontrolle Test?
2. Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG Was ist das? Häufiges Verständnis Richtiges Verständnis Nicht nur Mängelbeseitigung; auch Verbesserung menschengerechte Gestaltung der Arbeit Nur offene Wunden zählen
Fall: Die einvernehmliche Gefährdungsbeurteilung • Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf „Gefährdungsbeurteilung“ • Checklisten • Befragungen • Workshops • Diagramme
Ergebnis: Ich erkenne keine Gefährdung
Der rote Bereich dürfte nicht willkürlich sein Ergebnis nicht nachvollziehbar Was wurde denn worauf und wie untersucht? Mir schleierhaft Jetzt werde ich sauer!!!
Zeitpunkt Wenn noch nie durchgeführt Vor einer Veränderung Wirksamkeitskontrolle (+) (+) (Teil der Gefährdungs-beurteilung) Einigungsstellen zu anderen Themen
Arbeits-plätze Summe aller (!) Tätigkeiten • Erforderlich für: • Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze • Erarbeitung der Gegenstände
Was soll untersucht werden? • Gegen-stände z.B. Bildschirm-AP § 5 Abs. 3 ArbSchG Lasten
§ 5 Abs. 3 ArbSchG Vertikaler Raum pro AP; Höhenunterschiede; Rutschfestigkeit Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des AP Physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen Temperatur; Licht; Luftfeuchtigkeit; Wind Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen) welche Tätigkeiten können mit welchen Geräten erleichtert werden? Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren Arbeitsabläufe, Reihenfolge, Monotonie Arbeitszeit Schichtsysteme, Flexibilität
Bildschirm-AP Gefährdung Sehvermögen § 2 BildschirmAV Körperliche Schwierigkeiten Psychische Belastungen
Lasten Gewicht, Größe, Form LastenhandhabungsVO Lage der Zugriffsstellen Schwerpunktlage Entfernung Last vom Körper Zu überbrückende Entfernung
Was ist die Messlatte? • Kriterien
Willkommen im Glaubenskrieg Beobach-tungsstudien Fragebögen/Checklisten Interviews Beratungs-gespräche • Methode
Handlungs-bedarf Die Gefährdungsbeurteilung ist damit beendet, dass in bestimmten Bereichen ein Handlungsbedarf festgestellt oder auch nicht festgestellt wird. Die etwa abzuleitenden Maßnahmen sind nicht Teil der Gefährdungsbeurteilung
3. Maßnahmen § 3 ArbSchG Die Erzwingung kostenintensiver Verbesserungen (z.B. mehr Beschäftigte) ist denkbar, aber äußerst unwahrscheinlich Warum? Der Gesundheitsschutz ist strukturell kein einmaliger Vorgang sondern ein fortlaufender Prozess Try anderror
4. Dokumentation § 6 ArbSchG