1.1k likes | 1.37k Views
2. Arbeitsrecht. . . 3. Grundlagen. ArbeitsR = besonderes Recht der Arbeitnehmer, teilweise auch der Azubis, Individual- und KollektivARes dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs, fr den das Brgerliche Recht nicht immer ausreichende Regelungen enthlt, wobei es kein einheitliches Arbeitsrecht
E N D
1. 1 Arbeits- und Sozialrecht
2. 2 Arbeitsrecht
3. 3 Grundlagen
ArbeitsR = besonderes Recht der Arbeitnehmer, teilweise auch der Azubis, Individual- und KollektivAR
es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs, für den das Bürgerliche Recht nicht immer ausreichende Regelungen enthält, wobei es kein einheitliches Arbeitsrechtsgesetzbuch gibt.
4. 4 Beispiele: Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Weisungen
ArbeitszeitG, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), EntgeltfortzahlungsG, Handelsgesetzbuch, Kündigungsschutzgesetz (KSchG), MutterschutzG, NachweisG, SGB
Beachte: Günstigkeitsprinzip
5. 5 Arbeitnehmerbegriff
6. 6
7. 7 Vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses: Neutrale Ausschreibung: AGG, § 75 BetrVG; Ausn.: §§ 8-10 AGG
Ernsthafte Absichten, Aufklärungspflichten jeweils über die Anforderungen und Fähigkeiten
Es gelten die §§ 305 ff BGB
Vorstellungskosten § 670 BGB
sowie §§ 629,616 BGB ggü. jetzigem ArbG
8. 8 Mängel des Arbeitsvertrages A) Fehlende Vertretungsmacht s. § 177
= Faktisches Arbeitsverhältnis
= keine rechtliche Bindung für die Zukunft
B) Fehlende/Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff BGB
Minderjähriger genießt die Vorteile, aber keine
Nachteile ( z.B. Haftung ggü. ArbGeber)
C) Betrug: „Falscher Arzt“: §§ 134, 817 BGB
9. 9 Fragerecht AG darf alles fragen. Unzulässige Fragen dürfen aber unrichtig beantwortet werden, es droht keine Anfechtung.
Ungefragt muss der AN mitteilen:
AU z.Zeitpkt. der Arbeitsaufnahme, auch bei Behinderung oder z.B. Kur, OP…
Mehrmonatige Haftstrafe bei DauerAV
10. 10 Fragerecht Bisherige Tätigkeit:JA
Laufendes Ermittlungsverfahren: unzulässig.
Einkommen: unzulässig, wenn ohne Bezug zur Qualifikation des jetzigen Jobs und AN diese nicht als Mindestvergütung gefordert hat
Zulässig beim schwebenden Strafverfahren ;Vorstrafen.
Zulässig: ansteckende Krankheiten, OP,Kur..
Schwerbehinderter /Gleichgestellter, wenn für die Tätigkeit ungeeignet/ nicht unwesentlich eingeschränkt (Arg.: § 81 II SGB IX).
11. 11 Fragerecht Gewerkschaft/ Partei: Nur bei Tendenzbetrieb
Transsexuelle. Wegen §§ 8,10 TSG keine Offenbarungspflicht, wenn Umwandlung noch nicht erfolgt: Unzulässig
Schwangerschaft: Nach EuGH unzulässig.
Ärztliche/Psychologische Untersuchungen:
zulässig, jedoch kein Zwang, und nur im berechtigten Rahmen.
§ 99 BetrVG: Ab 20 An hat der Betriebsrat(BR)
ein MitbestR.
12. 12 Vermögensverhältnisse: Ja bei berechtigtem Interesse, z.B. Kassierer,
Leitender Angestellter.
Intimspähre: Nein
HIV: Nein
AIDS: JA
13. 13 Abschluss des Vertrages
14. 14 Der Vertrag Vertragsfreiheit:
Art. 2 / 12 GG
§ 105 GewO, NachwG
Ausnahme:
§ 71 ff SGB IX
§ AGG
§ 78 a II BetrVG
§§ 9,10Nr.1 AÜG
§§ 25 ArbschG,20ff.BBIG
Ohne Arbeitserlaubnis
Tarifvertrag(TV), BetrV
15. 15 Einzelheiten der inhaltlichen Vorgaben:
Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff BGB
z.B. Ausschlussklauseln
§§ 134,138 BGB, z.b. Lohnwucher
Entgegen § 139 BGB nur Teil unwirksam,
da sonst Verstoß gegen § 612 II BGB.
Freier Widerruf eines ÜT-Lohnbestandteiles.
16. 16 Einzelne Klauseln Umsetzungs- und Versetzungsklausel
§ 308 IV BGB: (-)
§ 307 I und II BGB: (+): AG muss sein über die Versetzungsklausel erweitertes Direktionsrecht ausüben.
Vertragsstrafe: § 310 IV S.2 BGB:
Bsp.: 1 Gehalt, wenn vor Probezeit der Job nicht angetreten wird= Nichtig
17. 17 Ausschlussfristen § 309 Nr. 13 BGB:
Tarifvertragliche Ausschlussfristen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.
Einstufige einzelvertraglich vorformulierte Fristen unter 3 Monate sind unzulässig.
Zweistufige sind zulässig, die Frist für Stufe 2 muss aber mindestens 3 Monate betragen.
18. 18 Ausnahmen von § 620 BGB Befristung möglich wegen des Zwecks oder der Dauer, bei sachgrundlosen Verträgen, wenn zuvor kein unbefristeter AV vorlag,
= TzBfG
19. 19 Typische Regelungen im AV Probezeit: Regel: 6 Monate, TV z.T.kürzer
§ 622 III BGB gilt, sofern keine TV Regelung
Versetzungsklausel: Muss beiderseitige Interessen berücksichtigen.
§§ 2 I Nr. 4 und 5 NachwG, 307 I 2 BGB.
§ 626 BGB Gründe angeben / vereinbaren
Nebentätigkeit: Wegen Art 12 GG nur Kündigungsgrund, wenn Leistung beeinträchtigt wird.
20. 20 Schriftformklausel Doppelte Schriftformklausel verhindert die betriebliche Übung wie auch die Aufhebung der Schriftform durch mündliche Abreden.
21. 21 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerhaftung
AG ist grds. auch bei schuldhafter Schlechtleistung des Arbeitnehmers zur Lohnkürzung nicht berechtigt.
AG Kann in Grenzen der §§ 850 ff. ZPO ein mit Nettolohnanspruch aufrechenbarer Gegenanspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB/823 BGB zustehen
22. 22 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung
ANHaftung für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht wurden, ist eingeschränkt. Vorliegen sog. gefahrgeneigter Arbeit ist nicht mehr erforderlich.
Es gelten folgende Grundsätze:
23. 23 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Grundsätze:
a. Vorsatz und i.d.R. grobe Fahrlässigkeit
? volle Haftung des AN
b. mittlere (normale) Fahrlässigkeit
? Haftungsquotelung
c. leichteste Fahrlässigkeit
? keine Haftung des AN
24. 24 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Haftung des AG und AN für Personenschäden einschl. Schmerzensgeld und Beerdigungskosten infolge von Arbeitsunfällen ist nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.
Gegenüber Dritten kann sich der AN auf die o.g. Haftungsbegrenzungsgrundsätze nicht berufen, u.U. aber Freistellung bzw. Erstattung vom AG verlangen.
25. 25 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 2. Arbeitgeberhaftung
Haftung des AG richtet sich bei zu vertretender Pflichtverletzung nach allg. Grundsätzen
Ohne Verschulden
haftet der AG analog § 670 BGB für Sachschäden des AN, die „arbeitsinadäquat“ sind oder in den Betätigungsbereich des AG fallen. „Ameisensäurefall“.Grundsätze über innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anwendbar, d.h. Vorsatz des AN führt zu keiner Haftung des AG.
26. 26 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Fallbeispiel: Möbelwagen auf Ölspur
A ist als Kraftfahrer bei der Möbelspeditions-firma F beschäftigt. A fährt vor allem nachts, bisher unfallfrei. Nachts gegen 2 Uhr nähert er sich auf einer relativ gut ausgeleuchteten Straße einer Linkskurve. Dabei beobachtet er den Gegenverkehr, so dass er eine am Anfang der Kurve beginnende Ölspur nicht bemerkt. Der Lkw rutscht zur Seite und prallt gegen Lichtmast. A verletzt, Mitfahrer B verletzt, Sachschaden Lkw 20.000,-€.
27. 27 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Ansprüche F gegen A?
Ansprüche B auf
Ersatz der Krankenbehandlungskosten (soweit nicht von Sozialversicherungs- träger getragen) und
Schmerzensgeld?
28. 28 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Ansprüche F gegen A auf Ersatz der Schäden am Lkw aus § 280 I BGB
Bestehendes Arbeitsverhältnis (+)
Pflichtverletzung von A zu vertreten
nach § 276 BGB grds. volle Haftung
Arbeitsrecht: Anwendung nicht sachgerecht, daher Haftung abhängig vom Verschuldensgrad
29. 29 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Vorsatz
? unbeschränkte Haftung
Grobe Fahrlässigkeit
unbeschränkte Haftung
Normale Fahrlässigkeit
Schadensteilung, wobei für den Umfang der ANhaftung Einzelfallumstände maßgeblich sind, insbes. Verhalten in der Vergangenheit, Schadensrisiko, Ausbildung, Berufserfahrung, Art der Tätigkeit etc.
Geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit)
Keine Haftung
30. 30 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Hier:
Leichteste Fahrlässigkeit, da
Nachts
Gegenverkehr in Kurve
Ölspur nicht ohne weiteres zu erkennen
31. 31 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 2. Ansprüche F gegen A aus § 823 BGB (-)
Begründung s.o.
3. Anspruch B gegen F auf Heilungskosten und Schmerzensgeld
a. AGLs: §§ 280 I BGB/831 BGB
32. 32 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis b. ABER: § 104 SGB VII
Arbeitsunfall iSd § 8 I SGB VII (+)
i.R.d. unfallversicherungspflichtigen Tätigkeit (+)
nicht vorsätzlich von AG herbeigeführt (+)
AG haftet nach 104 VII SGB nicht für Personenschäden
kein Anspruch
33. 33 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 4. B gegen A auf Schadensersatz
a. AGL: § 832 BGB
b. ABER: § 105 SGB VII
zivilrechtl. Haftung des AN gegenüber Arbeitskollegen für Personenschäden (einschl. Schmerzensgeld), die auf einem durch betriebliche Tätigkeit verursachten Arbeitsunfall beruhen, grds. ausgeschlossen (Ausnahme: Vorsatz)
34. 34 Arbeitnehmerüberlassung AÜG:
Arbeitsentgelt zahlt der Verleiher
AN muss sich im Entleiher-Betrieb an die dortigen Regeln halten
Wird der AN gewerbsmäßig an Dritte überlassen, handelt es sich um „unechte
Leiharbeit“, bedarf der Genehmigung der AfA §§ 1,17 AÜG
35. 35 Lohn ohne Arbeit Grds.§§ 275, 326 Ausn.: § 616 BGB
§ 616: Vorladung, Begräbnis, Hochzeit..
Erkrankung ist durch das EntgeltFG als Spezialfall des § 616 geregelt.
§ 3 EntgeltFG lesen
Verschulden: Sportarten, Trunkenheitsfahrt, ohne Gurt, nicht bei unverschuldeten Krankheiten/Sucht
36. 36 Lohn ohne Arbeit Annahmeverzug des ARbG
Urlaub= Urlaubsentgelt
MuSchG
BEEG
PflegeZG
Betriebsstörungen
Betriebsratstätigkeit, Bildungsurlaub,
Feiertage, Musterung
37. 37 Befristeter Vertrag
38. 38 Befristung
39. 39 TzBfG: Zweck oder Zeitablauf §§ 14 ff.:
wenn nie zuvor ein unbefristetes oder befristetes AV vorlag.
3 Mal Verlängerung innerhalb der 2 Jahre
Schriftform für d. Befristungsvereinbarung
§ 14 II a : Ausn. bei Existenzgründern
§ 14 III: Aus. Bei 52 +
40. 40 Berufsausbildungsverhältnis 1. ALLGEMEINES
Berufsausbildungsgesetz regelt:
Vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (§§ 10 bis 26 BBiG)
Ordnung der Berufsbildung (§§ 4 bis 9, 27 ff BBiG), d.h. öff.rechtl. Vorschriften, deren Einhaltung durch zuständige Stelle überwacht wird, § 76 BBiG
Nicht nur Erstausbildung, sondern auch jede weitere Ausbildung erfasst
41. 41 Berufsausbildungsverhältnis Ausbilden darf nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 I BBiG) und eine geeignete Ausbildungsstätte besitzt
Jugend- und Auszubildendenvertretung hat u.a. Aufgabe, Maßnahmen, die den jugendlichen AN dienen (insbes. Berufsbildung), beim BetrRat zu beantragen; wacht darüber, dass zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge etc. eingehalten werden
42. 42 Berufsausbildungsverhältnis 2. BEGRÜNDUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES
?durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages
Bei Minderjährigen ist Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, meist Eltern, erforderich
Vertrag bedarf nicht der Schriftform, Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich nach Vertragsschluß gem. § 11 BBiG
Zwingend befristet gem. § 11 I Nr. 2, 21 I 1 BBiG
43. 43 Berufsausbildungsverhältnis Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit Probezeit
mindestens einen Monat, höchstens vier Monate,
während der Probezeit kann Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge-kündigt werden, § 22 I BBiG
44. 44 Berufsausbildungsverhältnis Inhalt
neben dem BBiG finden ergänzend die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung
Tarifvertragsgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Gleichbehandlungsgesetz
Haftungsbeschränkungen für AN
45. 45 Berufsausbildungsverhältnis 3. Pflichten des Ausbildenden
Hauptpflicht ist betriebliche Ausbildung des Auszubildenden, § 14 BBiG; Verstöße sind bußgeldbewehrt, § 102 I Nr. 3 BBiG
Freistellung für die Berufsschule, § 14 I Nr. 4 BBiG
Kostentragung für außerhalb des Ausbildungsbetriebes durchgeführte Ausbildung, nicht Kosten des Schulbesuchs
46. 46 Berufsausbildungsverhältnis Angemessene Ausbildungsvergütung, § 10 I iVm § 11 I BBiG, mindestens jährliches Ansteigen mit fortschreitender Berufsausbildung, Vergütungsfortzahlung während des Besuchs der Berufsschule
Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Führung und Leistung und fachliche Fähigkeiten, § 16 BBiG
47. 47 Berufsausbildungsverhältnis 4. Pflichten des Auszubildenden
Auszubildender hat sich vor allem zu bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, § 13 BBiG
48. 48 Berufsausbildungsverhältnis 5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
durch
Zeitablauf
Vorzeitiges Bestehen der Prüfung
Aufhebungsvertrag
Kündigung
während der Probezeit (siehe oben)
49. 49 Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit von beiden Parteien des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund (§626 BGB), schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 II Nr. 1, III BBiG)
Wichtige Gründe (Beispiele)
§ 242 StGB aus Kundenfahrzeug (Kfz-Mechaniker)
Grobe Beleidigung des Auszubildenden („Ausbeuter erster Klasse“; „Volkszertreter“)
50. 50 Berufsausbildungsverhältnis MERKE:
Bei minderjährigen Auszubildenden kann Kündigung nur gegenüber gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen ausgesprochen werden
51. 51 Änderung des Arbeitsvertrages
52. 52 INHALT:
Grundsätzlich Zeit, Ort und Art
Nicht Arbeitsort
Nicht Tätigkeit, wenn diese bestimmt ist
Notwendig: Änderungsvertrag oder Änderungskündigung (§ 2 S. 1 KSchG Schriftform notwendig, 623 BGB)
?MERKE: Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
53. 53 Beendigung des Arbeitsvertrages
Anfechtung
Aufhebungsvertrag, § 623 BGB
Tod des Arbeitnehmers
Kündigung
54. 54 Möglichkeit: Anfechtung des Aufhebungsvertrages, wenn AG widerrechtlich droht, § 123 BGB
?§ 312, 355 BGB nicht anwendbar
Beachte: Kündigung und Abwicklungsvertrag wird vom BSG als Umgehung abgelehnt.
55. 55 Kündigung Schriftform: § 623 BGB
Vorsicht beim Vertreter § 174 BGB
Zugang
Fristen: ArbeitsV, § 622 BGB, TarifV, BetrV
56. 56 ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS Kündigung unwirksam, wenn eine Anhörung des Betriebsrats nicht erfolgt ist, § 102 I 3 BetrVG
Folgende Ergänzungen:
- Ordnungsgemäße Anhörung:
AG muss BetrRat Personalien des zu kündigenden AN mitteilen, einschließlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Art der Kündigung, Kündigungsfrist, Gründe der Kündigung und die Umstände zugunsten des AN und Sozialauswahl nach § 1 III KschG, aus Sicht des AG
57. 57 ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS - Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG nur geltend zu machen, wenn innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 1 KschG Klage erhoben worden ist
- Anhörung vor jeder Kündigung, auch vor Wiederholungskündigung, auch in der Probezeit
58. 58 ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS Nur ordnungsgemäße Anhörung, keine Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung, es sei denn Betrvereinbarung regelt Zustimmungserfordernis nach Maßgabe des § 102 VI BetrVG
Bei Widerspruch des BetrRats steht AN Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des KSchverfahrens zu
59. 59 ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS Hat AG Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, führen Mängel des Verfahrens, die in Verantwortungsbereich des BetrRats fallen, grds. nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung
60. 60 Besondere Regelungen Abfindung
(Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, individuell)
sonst: § 9 KSchG, § 113 I u III BetrVG
Beachte: § 144 I 1 Nr. 1 SGB III
Arbeitgeberdarlehn
Ausgleichsklausel: Nicht möglich bzgl. Mindesturlaub, Sozialplanregelungen
61. 61 Weitere Regelungen Vergütung
Urlaub: Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche
Kfz-Nutzung: Rückgabe, wenn nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, verspätete Rückgabe: pro Monat 1% des Listenpreises, nicht Nutzungsentschädigung
62. 62 Weitere Regelungen Wettbewerbsverbot § 110 GewO iVm § 74 ff. HGB
Hinweispflicht des AG: Aufklärung über Nachteile des Aufhebungsvertrages ansonsten SE ggü AN gem. §§ 280, 249 BGB, z.B. § 37 b SGB III unverzügliche Meldung bei AfA, sonst § 140 SGB III
? Beachte § 2 II S. 2 Nr. 3 SGB III
63. 63 Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung Urlaubsabgeltung spätestens bis 31.3. des Folgejahres
Grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung während Freistellung während der Kündigungsfrist; es sei denn schutzwürdiges Interesse des AG
Freistellung zur Stellensuche gem.
§ 629 BGB
64. 64 Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere 1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
AG verpflichtet auf Verlangen des AN Arbeitsbescheinigung (Vordruck AfA) zu erteilen
2. Arbeitspapiere:Versicherungsnachweis-heft, Lohnsteuerkarte sind von AG an AN bei Beendigung herauszugeben
65. 65 Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
3. Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Zeugnis, das sich auf Verlangen des AN auf Führung und Leistung erstreckt (qualifiziertes Zeugnis), sonst einfaches Zeugnis als einfacher Tätigkeitsbericht
66. 66 Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
Inhalt des Zeugnisses:
Person zweifelsfrei bezeichnet, rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit des AN, wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung des Charakters und der Leistung des AN
?dabei wohlwollender Maßstab
67. 67 Arbeitsbescheinigung-Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
Zeugniserteilung grds. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ggfs. Zwischenzeugnis
Zeugnisanspruch von AN gegen AG vor Arbeitsgericht geltend zu machen ( § 2 II 1 Ziff. 3a ArbGG)
68. 68 Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung Notwendiger Inhalt
Verbot von Wettbewerbshandlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grenze des § 74 I 1 u 2 HGB
- Berechtigtes gesetzliches Interesse des AG
- Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN (Grds. der Verhältnismäßigkeit)
69. 69 Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung 2. Höchstgrenze
2 Jahre ( § 74 a I 3 HGB)
3. Karenzentschädigung
Unbedingte Verpflichtung
Mind. die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts
Berechnung: § 75b II u III HGB
70. 70 Wegfall des Gratifikationsanspruchs
Allgemeines
Bei Sonderleistung als Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung und kein darüber hinausgehender Zweck
? AN hat gegen AG vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entspr. dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung
71. 71 Wegfall des Gratifikationsanspruchs Sonderleistung als Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Beriebstreue und gezahlt in Erwartung künftiger Betriebstreue
meist verbunden mit weiteren Voraussetzungen (Stichtagsregelung, Rückzahlungsklausel), Anspruch entsteht nicht, wenn z.B. AN vor einem Stichtag ausscheidet; ohne Regelung keine Quotelung entspr. dem Verhältnis der zurückgelegten Zeit zur Gesamtdauer des Bezugszeitraumes
72. 72 Wegfall des Gratifikationsanspruches- Rückzahlungsvorbehalt
Oft Kopplung der Gratifikationszahlung mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall des Ausscheidens des AN innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Zahlung der Gratifikation
73. 73 Wegfall des Gratifikationsanspruches- Rückzahlungsvorbehalt Unwirksame Klausel,
wenn sie weder die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht noch einen eindeutig bestimmten Zeitraum für die Bindung des AN festlegt; formularmäßige Rückzahlungsklauseln § 307 I 2 BGB, allg. Hinweis auf Rückzahlungsvorbehalt oder Aushang am „schwarzen Brett“ nicht ausreichend
74. 74 Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten Vereinbarungen über Rückzahlung der Ausbildungskosten sind nach § 12 II Nr. 1 BBiG nichtig.
Rückzahlungsvereinbarungen nur wirksam für Kosten der Fort- und Weiterbildung außerhalb der Beraufsausbildung.
75. 75 Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten
76. 76 Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten Grundsätze gelten für den Regelfall
Einzelfall auch kürzere Dauer der Fortbildung verhältnismäßig lange Bindung, wenn AG erhebliche Mittel aufwendet und Teilnahme an Fortbildung dem AN besondere Vorteile bringt;
77. 77 Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten umgekehrt auch längere Dauer der Fortbildung nur unter Umständen verhältnismäßig kurze Bindung gerechtfertigt, etwa wenn AG verhältnismäßig wenig Mittel aufwendet und Teilnahme nur geringe Vorteile bringt
78. 78 Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
79. 79 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Mutterschutz
bedeutet Gesundheitsschutz, Entgeltschutz und Arbeitsplatzschutz
Mutterschutzgesetz gilt gem. § 1 MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen
Schutz der leiblichen (werdenden) Mutter, nicht Adoptiv- und Pflegemutter
80. 80 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Anzeigepflicht von Schwangerschaft und mutmaßlichem Entbindungstermin ggü AG durch Schwangere gem. § 5 I 1 MuSchG, sobald Kenntnis, Sollvorschrift
Nach Kündigung muss Schwangere binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem AG Schwangerschaft mitteilen, sonst Verlust des Kündigungsschutzes, § 9 I 1 MuSchG
81. 81 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Unverzügliche Unterrichtung des Gewerbeaufsichtsamts durch den AG; Verstoß bußgeldbewehrt, §§ 5 I, 21 MuSchG
Keine unbefugte Weitergabe der Mitteilung an Dritte, es sei denn verantwortlich für Einhaltung der Schutzvorschriften
82. 82 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Arbeitsplatz muss ggfs. den Erfordernissen für wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter angepasst werden, § 2 MuSchG
Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, § 3 I MuSchG
83. 83 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Entgeltschutz durch
Mutterschutzlohn, § 11 MuSchG (bei Beschäftigungsverbot mit Ausnahme absolutes B. sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung)
Mutterschaftsgeld, § 13 MuSchG für absolute Beschäftigungsverbote, iHv max. 13 € pro Kalendertag
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, § 14 MuSchG
84. 84 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Kündigungsverbot gem. § 9 MuSchG
Kündigung – ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung – ggü ANin während der Schwangerschaft und bis zu Ablauf von vier Monaten nach Entbindung ist unzulässig, wenn AG zur Zeit der Kündigung Schwanger-schaft/Entbindung bekannt oder innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zugang mitgeteilt wird, Kündigung dann nach § 134 BGB unwirksam
85. 85 Schutz besonderer PersonengruppenMutterschutz Elternzeit
Bundeserziehungsgeldgesetz räumt Vätern und Müttern das Recht ein, Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen, Regelungen gelten zwingend
86. 86 Schutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutz SGB IX Allgemeines
Schutz der Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellter; Behindert sind Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mind. 50% vorliegt.
87. 87 Schutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutz Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 SGB IX
2. Besonderer Kündigungsschutz
Zusätzlicher Schutz nach §§ 85 bis 92 SGB IX, d.h. Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden ist (§ 85), bei schwerbehinderten Menschen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft besitzen
88. 88 Schutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutz Ausnahmen nach § 90 SGB IX
Arbeitsverhältnis besteht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung nicht länger als 6 Monate
Schwerbehinderte, die auf Stellen iSd § 73 II Nr. 2 bis 6 SGB IX beschäftigt werden
89. 89 Schutz besonderer PersonengruppenSchwerbehindertenschutz Schwerbehinderte, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie entweder
Das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf Abfindung o.ä.
Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach SGB VI o.ä. haben, wenn AG ihnen Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie nicht widersprochen haben
Witterungsgründe, wenn Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme gewährleistet
90. 90 Betriebsübergang § 613 a BGB Weitere Vorschriften
§ 18 BEEG
§ 5 PflegeZG
§ 17 KSchG
91. 91 Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. Ablauf einer vorgesehenen Befristung fortzusetzen
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und beiderseitigen Interessen der Beteiligten abzuwiegen
Betrachtungsweise eines objektiv, neutral und verständig denkenden und unbeteiligten Dritten
§ 626 gilt für AN und AG
92. 92 Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB Bei Interessenabwägung sind insbes
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Länge der Kündigungsfrist
Grad der Vertrauensstellung
Umstände und Anlass der die Kündigung unittelbar auslösenden Tatsachen und Gegebenheiten
zu berücksichtigen.
93. 93 Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB Ausschlussfrist, § 626 II BGB
Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, d.h.
? positive, sichere und vollständige Kenntnis von dem Sachverhalt, der zum Anlass der Kündigung genommen werden soll
94. 94 Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB Sonderfall: Verdachtskündigung
Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den AG oder Kollegen oder einer sonstigen schweren Pflichtverletzung ist nach BAG Rechtsprechung geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden
AN vorher aber anzuhören
95. 95 Kündigungsschutz nach dem KSchG Während der AN grds. das AV unter Einhaltung der gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit beenden kann, ist das Kündigungsrecht des AG beschränkt durch das
Kündigungsschutzgesetz
96. 96 Kündigungsschutz nach dem KSchG Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und sich der gekündigte AN innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft.
97. 97 Kündigungsschutz nach dem KSchG Voraussetzungen des KSchG ab 01.01.2004
§ 23 I 2 bis 4 KSchG macht Schutz vom Erreichen eines Schwellenwertes abhängig; maßgebend ist die Zahl der in der Regel beschäftigten AN; Betriebsgröße von 10 AN
Kündigungsschutz ist abhängig von einem sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses im Betrieb
Geltung für alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik liegenden in- und ausländischen Betriebe
98. 98 Kündigungsschutz nach dem KSchG 2. Sozialrechtfertigung
Sozialwidrigkeit
Kündigung unwirksam gem § 1 I KSchG, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist
Rechtfertigungsgründe nach § 1 II KschG: personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe
b. Beurteilungszeitpunkt
Zugang der Kündigungserklärung
99. 99 Kündigungsschutz nach dem KSchG 3. Betriebsbedingte Kündigung
Innerbetriebliche Gründe
wenn sich AG zu organisatorischer Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für Weiterbeschäftigung einer oder mehrerer AN überhaupt unter Zugrundelegung des Vertragsverhältnisses für den bisherigen Einsatz entfällt (z.B. Rationalisierungs-maßnahmen; Umstellung, Verlagerung oder Einstellung der Produktion)
100. 100 Kündigungsschutz nach dem KSchG b. Außerbetriebliche Gründe
Umstände, die Betrieb von außen erfassen
(z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang, Gewinnverfall oder Unrentabilität)
? Betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Ursachen eine veränderte Arbeitsmenge im Betrieb erledigt wird und Kündigung dringlich ist, also durch andere Maßnahmen nicht ersetzt werden kann
101. 101 Kündigungsschutz nach dem KSchG Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, also Bedarf für einen AN besteht nicht mehr
Dringende betriebliche Gründe, wenn Kündigung unvermeidbar, also dann, wenn der AN auf keinen freien Arbeitsplatz versetzt werden kann
Ultima-ratio-Prinzip
Interessenabwägung, d.h. Interesse des AN am Bestand seines AV und des AG an der Beendigung des AV
102. 102 Interessenabwägung, Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, § 1 III bis V KSchG
Sozialauswahl nur im Betrieb
Festlegung der Personen, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (betriebsbezogen)
Sozialauswahl aus den ermittelten AN unter Berücksichtigung für die Sozialauswahl (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhalts-pflichten, Schwerbehinderung)
Herausnahme der AN, die nach § 1 III 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausfallen, weil Weiterbeschäftigung, insbes. Wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten Interesse liegt
103. 103 Betriebsübergang § 613 a BGB
104. 104 Kollektives Recht § 1 TVG
§ 4 TVG
§ 3: Tarifbindung
Kann auch vertraglich vereinbart werden oder durch
“ Allgemeinverbindlichkeitserklärung“, § 5
105. 105 BetriebsverfassungsR BetrVG
§ 5: grds. nicht für Leitende Angestellte.
Wahl des BetrisbR: §§ 7 ff. BetrVG
Mitbestimmung:§§ 87,§§ 92-105;§§106ff.
106. 106 Verfahren vor dem ArbG ArbGG
§§ 46-79:Urteilsverfahren
§ 46 Wohnsitz des Beklagten
§ 82, Betriebssitz
Beachte § 48 Ia: Tätigkeitsort
§§ 80-98 Beschlussverfahren
Beachte § 12 a ArbGG: Kosten 1. Instanz
107. 107 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN SCHÖNEN ABEND!
108. 108
109. 109 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN SCHÖNEN ABEND!