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Gewerberechtsnovelle 2007 Rechtsnachmittag

Gewerberechtsnovelle 2007 Rechtsnachmittag . Mag. Susanne Manauer Mag. Ferdinand Wallner. GewO Novelle 2007 Schwerpunkte. BGBl. I Nr. 42/2008  In Kraft seit 27.2.2008: Umsetzung der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG Umsetzung der Geldwäsche- und Terrorismus-RL 2005/60/2005

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Gewerberechtsnovelle 2007 Rechtsnachmittag

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Presentation Transcript


  1. Gewerberechtsnovelle 2007Rechtsnachmittag Mag. Susanne Manauer Mag. Ferdinand Wallner

  2. GewO Novelle 2007 Schwerpunkte • BGBl. I Nr. 42/2008  In Kraft seit 27.2.2008: • Umsetzung der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG • Umsetzung der Geldwäsche- und Terrorismus-RL 2005/60/2005 • Gütesiegel „Meisterbetrieb“ • Vermögensschadenhaftpflicht für Immobilientreuhänder • Anzeigepflicht für Werbeveranstaltungen • Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen • Verwaltungsvereinfachungen im Anzeigeverfahren

  3. Umgründung § 11 Abs 4 • nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen • können in eine Personengesellschaft eingebracht werden • Umgründung • Gewerbeberechtigung geht über

  4. Straftatbestände § 13 • Aufnahme neuer Delikte zB betrügerisches Vorenthalten v SV Beiträgen, organisierte Schwarzarbeit, betrüg Krida, Schädigung fremder Gläubiger,… • Gastgewerbe: Erweiterung der Suchtgiftdelikte, psychotrope Stoffe zB LSD, Ecstasy  unabhängig vom Strafausmaß

  5. Konkurs § 13 • Konkursaufhebung mangels kostendeckenden Vermögens • dementsprechend auch Entziehungsgrund • Konkursgericht Verpflichtung zur umgehenden Verständigung

  6. Fremdenrecht § 14 • Verpflichtung MBA/ BH • Bescheinigungen über • Voraussetzungen für Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels

  7. Fremdenrecht § 14 • Familienangehörige eines • EU/ EWR Staatsbürgers • dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben

  8. Meisterbetrieb § 20 • Meister, Meisterbetrieb • Inhaber/ gewerberechtlicher GF  MP • überdies Gütesiegel verwenden • VO des BMWA über Ausgestaltung des Gütesiegels bereits im Entwurf vorhanden

  9. weitere Betriebsstätten… § 46 (2),(4) • Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in w.B., Standortverlegungen: • Neuregelung des Zeitpunkts zu dem die Anzeige zu erstatten ist • Anzeige muss vor Realisierung der Maßnahme erfolgen und bei örtlich zuständiger Gewerbebehörde eingelangt sein • Nichtbefolgung  Strafbestimmung § 367 Z 16 neu • Auszug oder Mitteilung über Eintragung im Gewerbe-register

  10. Feilbieten im Umherziehen § 53 Bewilligung für Unternehmen, die • alt: „die nicht im Firmenbuch eingetragen sind“ • neu: „auf die nicht die Buchführungspflichten (400.000 EUR) zutreffen“ Das Kriterium „kleinerer Umfang“ ist weiterhin zu beachten

  11. Aufsuchen von Privatpersonen § 57 • aus Warenkatalog Silberwaren gestrichen • gestrichen: Beschränkung wonach Aufsuchen außerhalb Verwaltungsbezirk nur nach schriftlicher Aufforderung zulässig • neu: Verbot Werbezusendungen mit Preisausschreiben zu verbinden

  12. Werbeveranstaltungen § 57 (5) bis (8) • Werbeveranstaltungen nur für erlaubte Waren • außerhalb Betrieb/ Wohnung des Gewerbetreibenden • Anzeigepflicht  6Wochenvorher bei Behörde des Veranstaltungsortes :: Privathaushalte • Untersagungsbescheid spätestens 2 Wochen vorher

  13. Ruhend- u. Wiederbetriebsmeldung § 93 • Sonderbestimmungen für Versicherungsvermittler: • Ruhen muss vor Einstellung der Gewerbeausübung erfolgen • Streichung aus Vermittlerregister und Gewerberegister • Wiederbetrieb nur bei Nachweis der Voraussetzungen (ausgenommen Befähigung) nach erfolgter Wieder-eintragung in den Registern • Neue Strafbestimmung  § 366 (1) Z 8 • Sonderbestimmungen für Immobilientreuhänder: • Ruhen muss vor Einstellung der Gewerbeausübung erfolgen • Streichung aus Gewerberegister • Wiederbetrieb w.o.

  14. Fotografen Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten Getreidemüller Milchtechnologie Schlosser, Schmiede, Landmaschinentechnik Technische Büros-Ingenieurbüros Berufsfotograf (H) Herstellung, Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten Getreidemüller (H) Milchtechnologie (H) Metalltechnik f Metall- u Maschinenbau/ Schmiede u Fahrzeugbau/ Land u Baumaschinen Ingenieurbüros Neubezeichnung/ Umstufung § 94

  15. JugendschutzbestimmungenAusschank-/Abgabeverbot I § 114 Ausschank und Verkauf von Alkohol an Jugendliche (bis Vollendung 16. Lebensjahr) ist verboten Verpflichtung die Vorlage amtlichen Lichtbildausweises/ Jugendkarte zu verlangen Aushang mit dem auf Verbot hingewiesen wird an deutlich sichtbarer Stelle Verstoß gegen Verbot Verwaltungsstrafe von 180 EUR – 3.600 EUR

  16. JugendschutzbestimmungenAusschank-/Abgabeverbot II gilt auch für • Veranstaltungen, die nach § 2 Abs 1 Z 25 von GewO ausgenommen zB Feuerwehrfestl, Rot Kreuz Fest • Buschenschank § 2 Abs.9

  17. ImmobilientreuhänderBerufshaftpflicht § 117 (7) bis (10) Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (auch für eingeschränkte Berechtigungen) Umfang der Versicherung als Gewerbeantrittsvoraussetzung als Gewerbeausübungsvoraussetzung Übergangsregeln für bestehende Betriebe: Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung bei Behörde längstens bis 26.8.2008  sonst Einleitung der Entziehung (§ 376 Z 16a)

  18. VermögensberaterDokumentationspflichten § 136 (2a) Gilt für Vermögensberater bei Beratung und Ver-mittlung von Anlageformen des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG Führung eines Beratungsprotokolls Erstellung eines Kundenprofils

  19. VersicherungsvermittlerNebengewerbe § 137 (2a) Gilt für Nebengewerbe „Versicherungsvermittlung“ íSd § 32 Abs. 6 und 137 (2) letzter Satz Festlegung des Umfangs des Nebengewerbes Auslaufen der Möglichkeit der Begründung von Nebengewerben mit 31.12.2008 Alternative: auf bestimmte Versicherungszweige einge-schränkte Berechtigung für Versicherungsvermittlung

  20. Versicherungsvermittlerfachliche Eignung § 137b (4) Gilt für Nebengewerbe, eingeschränkte Gewerbe und Mitarbeiter im Bereich „Versicherungsvermittlung“ Die Befähigung muss umfassen Allgemeines versicherungsspezifisches Grundwissen je nach Ausübungsform (Agent, Makler) Spartenspezifisches Wissen entsprechend dem Umfang der angestrebten Berechtigung

  21. Versicherungsvermittlergrenzüberschreitende Aktivitäten § 137d (2a) Gilt für Versicherungsvermittler, die im EU/EWR-Ausland tätig werden (wollen) Anzeige an Gewerbebehörde muss umfassen Angabe, ob bloß grenzüberschreitende Tätigkeit oder „echte“ Niederlassung Bei Niederlassung Angabe der Standortadresse und namentliche Bekanntgabe des Repräsentanten

  22. MärkteFlohmärkte, Organisatoren § 286(6) u. (9) Auch von Privaten organisierte Verkaufsveranstaltungen sind Märkte oder Quasimarkte Veranstaltung verboten, wenn keine Entsprechung in Marktordnung oder Bewilligung eines Quasimarktes Marktordung kann künftig die Übertragung der Organisation von Märkten an andere Personen als die Gemeinde selbst vorsehen.

  23. Gewerbeanmeldung § 340 • zu berücksichtigen sind Nachsichts-, Anerkennungs-, Gleichhaltungsverfahren • wenn Antrag zumindest gleichzeitig mit Gewerbeanmeldung eingebracht • In Bezug auf Gewerbeanmeldung irreführender Firmenwortlaut macht Gewerbeanmeldung unwirksam

  24. Anzeigeverfahren § 345 • Sachverhalt wird in das Gewerberegister eingetragen • kein Bescheid • sondern: Mitteilung oder Zusendung eines Gewerberegisterauszuges zB Beginn/ Einstellung weitere Betriebsstätte, Fortbetrieb, Namensänderung, Zurücklegung Gewerbeberechtigung, Bestellung/ Ausscheiden Geschäftsführer/ Filialgeschäftsführer

  25. Anzeigeverfahren § 345 Sachverhalt wird in das Gewerberegister eingetragen kein Bescheid sondern: Mitteilung oder Zusendung eines Gewerberegisterauszuges zB Beginn/ Einstellung weitere Betriebsstätte, Fortbetrieb, Namensänderung, Zurücklegung Gewerbeberechtigung, Bestellung/ Ausscheiden Geschäftsführer/ Filialgeschäftsführer

  26. (Meister-)Prüfungen MP-Stelle auch für Modul Unternehmerprüfung des Unternehmerführerscheins zuständig Max. 4 Prüfer Ausnahme Baumeister, Ingenieurbüros Nur mehr schriftliche Bekanntgabe von Noten schriftlicher Prüfungen Einsichtnahme in Beurteilung schriftl. Prüfungen max. 1 Jahr – Archivierungseinsparungen! Ausbau der aufsichtsbehördlichen Befugnisse betreffend Ungültigerklärung von Prüfungen

  27. Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Umsetzung der RL 2005/60/EG u 2006/70/EG in §§ 365m bis 365z GewO

  28. Personenkreis § 365 m erfasst sind: • Handelsgewerbe/ Versteigerer Barzahlungen von mind. 15.000 EUR • Immobilienmakler • Unternehmensberater bei bestimmten DL • Versicherungsvermittler bei LV und DL mit Anlagezweck • weggefallen: gewerbliche Buchhalter

  29. Sorgfaltspflichten §§ 365 o - s • Allgemeine Pflichten • Identitätsfeststellung • Vereinfachte Pflichten • Erhöhte Pflichten

  30. Entstehen der Sorgfaltspflichten § 365 o • Begründung einer Geschäftsbeziehung • gelegentliche Transaktionen von mind. 15.000 EUR • Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung • Zweifel an Echtheit/ Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten

  31. Pflichten gegenüber Kunden § 365 p • Feststellung Kundenidentität • allenfalls Identität wirtschaftliche Eigentümer • Information über Zweck + angestrebte Art der Geschäftsbeziehung • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung • Nachweis der Angemessenheit d Maßnahmen Geschäftsbeziehung nicht begründen/ beenden bzw. Anzeige an Meldestelle

  32. Vereinfachte Pflichten § 365 r Ausnahmen von den Sorgfaltspflichten betreffen Identifizierung + laufende Überwachung aber: Pflicht zur Einholung von Infos über Zweck + Art Ausnahmen für: • Kredit- und Finanzinstitute • börsennotierte Gesellschaften • inländische Behörden • Behörden/ öff Einrichtungen auf Grundlage EU Vertrag

  33. Erhöhte Pflichten § 365s • bei Ferngeschäften • politisch exponierten Personen (zB Staatschefs und deren Familienangehörige)

  34. Meldepflichten § 365 t-w bei Verdacht • Meldestelle informieren • Auskünfte erteilen + Unterlagen übermitteln • bei Bedenken Entscheidung Meldestelle verlangen • Meldestelle kann anordnen, dass Transaktion unterbleibt/ aufgeschoben wird

  35. Aufbewahrungspflichten § 365 y • Kundendaten • Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mindestens 5 Jahre nach • Durchführung der Transaktion oder • Beendigung der Geschäftsbeziehung aufbewahren

  36. Interne Verfahren § 365 z Gewerbetreibende haben angemessene interne Verfahren einzuführen für • Erfüllung der Sorgfaltspflichten • Verdachtsmeldungen • Aufbewahrung von Aufzeichnungen • interne Kontrolle/ Risikobewertung, -management • Information + Instruktion d Mitarbeiter

  37. Strafbestimmungen §§ 366, 367 wer es unterlässt • Meldestelle informieren, Auskünfte erteilen, Unterlagen herausgeben Geldstrafe bis 3.600 EUR • Verstoß gegen alle anderen Maßnahmen Geldstrafe bis 2.180 EUR

  38. „Verbandsverantwortlichkeit“ § 370 Verhängung von Geldstrafen auch gegen • juristische Personen • Personengesellschaften

  39. Verfall §§ 369, 370 • als Strafe oder • Sicherungsmaßnahme • Verfallsstrafe auch gegen gewerberechtlichen GF

  40. Zuständigkeiten § 365u - y Meldestelle beim BMI • für Verdachtsmeldungen Gewerbebehörde • laufende Überwachung + Sicherstellung der Einhaltung der Geldwäschebestimmungen • regelmäßige Stichproben vor Ort • Sanktionierung von Verstößen Mitwirkung d Organe d öffentlichen Sicherheitsdienstes

  41. Grenzüberschreitende ArbeitenRegelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen Umsetzung der RL 2005/36/EG in §§ 373a bis 373i GewO

  42. EU/EWR-Anpassung Überblick Aufgrund der RL 2005/36/EG  Gliederung in zwei wesentliche Bereiche: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen aus anderen EU/EWR-Staaten (gelegentlich und vorüber-gehend), umfassend Anzeigepflichten im reglementierten Bereich, sowie Beschränkungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit  §§ 373a, 373b Niederlassung in Österreich – Anerkennung von Berufsaus-bildungen und Berufserfahrungen in anderen EG-/EWR Staaten  §§ 373 c bis § 373 e

  43. GrenzüberschreitendeDienstleistungen § 373a Allgemeine Regeln Normadressaten Begriff der grenzüberschreitenden Dienstleistung Befähigungsnachweis freie Gewerbe Ausübungsverbote – Untersagung Strafbestimmungen Anwendbarkeit der Ausübungsvorschriften Anzeigepflicht bei reglementierten Gewerben

  44. GrenzüberschreitendeDienstleistungen - Anzeigeverfahren I § 373a Verfahren bei erstmaliger Tätigkeit – reglementierte Gewerbe /Teilgewerbe, die nicht der besonderen Prüfung nach § 373a Abs.5 Z 2 unterliegen Anzeige mit erforderlichen Dokumenten bei BMWA ev. Mitteilung zur Ergänzung der Unterlagen Vorliegen aller Voraussetzungen: Mitteilung, dass kein Einwand besteht  Ausübungsberechtigung mit Erhalt der Mitteilung Nichtvorliegen der Voraussetzungen  Ausübungsverbot Verfahrensdauer 1 Monat

  45. GrenzüberschreitendeDienstleistungen - Anzeigeverfahren II § 373a Verfahren bei erstmaliger Tätigkeit – reglementierte Gewerbe /Teilgewerbe, die der besonderen Prüfung nach § 373a Abs.5 Z 2 unterliegen Anzeige mit erforderlichen Dokumenten bei BMWA ev. Mitteilung zur Ergänzung der Unterlagen Prüfung, ob ein der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit entgegenstehendes Qualifikations- bzw. Ausbildungsdefizit vorliegt Liegt kein derartiges Defizit vor: Mitteilung an Antragsteller (max. 1 Monat)  Ausübungsbefugnis

  46. GrenzüberschreitendeDienstleistungen - Anzeigeverfahren III § 373a Verfahren bei erstmaliger Tätigkeit – reglementierte Gewerbe /Teilgewerbe, die der besonderen Prüfung nach § 373a Abs.5 Z 2 unterliegen - Qualifikationsdefizit Bescheid unter der Bedingung einer erfolgreichen Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs Inhalt von Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang muss im Bescheid festgelegt werden. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang müssen in max. 1 Monat absolviert werden können Gesamte Verfahrensdauer (max. 2 Monate)

  47. GrenzüberschreitendeDienstleistungen – Schweiz § 373b Sonderregelungen für Schweizer Bürger bzw. Gesell-schaften  Dienstleistungsregeln der RL 2005/36/EG gelten nicht, daher nur sinngemäße Anwendung des § 373a mit folgenden Abweichungen: Dauer aller Dienstleistungen max. 90 Tage/Jahr Bei reglementierten Gewerben  Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren (keine Anwendung des § 373a Abs. 1) Regelungen betreffend das besondere Qualifikations-prüfungsverfahren (§ 373a Abs. 5) nicht anwendbar

  48. NiederlassungAnerkennungsverfahren § 373c Anerkennung durch BMWA, wenn mittels der nachge-wiesenen Tätigkeiten (Ausbildungen) der AnpassungsV entsprochen wird und kein Ausschlussgrund vorliegt . Wird der AnpassungsV nicht entsprochen Anspruch auf Äquivalenzverfahren

  49. NiederlassungÄquivalenzverfahren I § 373d Äquivalenzverfahren beim BMWA nur dann, wenn Anerkennungsverfahren nicht anzuwenden ist oder der AnpassungsV nicht entsprochen werden kann Gleichhaltung ist auf Antrag auszusprechen, wenn die nachgewiesene Qualifikation dem Befähigungsnachweis nach der österr. GewO entspricht und Kein Ausschlussgrund vorliegt

  50. NiederlassungÄquivalenzverfahren II § 373d Äquivalenz ist nicht gegeben, wenn einer der in § 373d Abs. 4 angeführten Gründe vorliegt (z.B. Ausbildungs-dauer liegt um mind. 1 Jahr unter der österreichischen Ausbildungsdauer und daher kein „Durchstieg“ möglich“). Ist keine Gleichhaltung möglich  Prüfung, ob Qualifikationsdefizit durch Berufserfahrung abgedeckt ist. Kann Defizit nicht abgedeckt werden  Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang nach Wahl des Antragstellers Gesamte Verfahrensdauer max. 4 Monate

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