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Anpassungsbedarf bei kommunalen Bürgschaften. Darlehen. Können als Kredite kommunaler Sparkassen relevant sein Zu marktüblichen Konditionen (Marktvergleich oder Referenzzins) = keine Beihilfe
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Darlehen • Können als Kredite kommunaler Sparkassen relevant sein • Zu marktüblichen Konditionen (Marktvergleich oder Referenzzins) = keine Beihilfe • Als de – minimis – Beihilfe: - 200.000 € in drei Steuerjahren- 500.000 € auf Grund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“transparent, wenn Beihilfewert durch Differenz zum marktüblichen Zinssatz ermittelt werden kannmarktüblicher Zinssatz = Referenzzins gegebenenfalls zuzüglich Sicherheitsaufschlags
Referenzzins seit 1.7.2008 • Grundlage: Mitteilung der Kommission vom 12.12.2007 • IBOR für ein Jahr (z.B.: 2,7% Stichtag 14.1.2009(EURIBOR) • Zzgl. Darlehensmargen abhängig von der Ratingkategorie (von 60 Bp für AAA – A und hoher Besicherung bis 1000 Bp für CCC und schwächer und niedriger Besicherung • Regelmäßig + 100 Bp • Bei Unternehmen ohne (internem) Rating (Projektgesellschaften): mindestens + 400 Bp; nicht weniger als Muttergesellschaft • Erleichterungen auf der Grundlage des „Temporary framework for State aid measures to support access to finance in the current financial and economic crisis“ vom 17.12.2008:Maßstab: Overnight- Interbanken – Geldmarktsatz (z.B. 1,96 % Stichtag 14.1.2009)+ (durchschnittlicher IBOR zwischen 1.1.2007 bis 30.6.2008 – durchschnittlicher Overnight- Interbanken – Geldmarktsatz zwischen 1.1.2007 bis 30.6.2008) zzgl. Darlehensmarge gemäß Referenzzinsmitteilung:Folge: Anwendung auf alle Darlehen bis 31.12.2010 mit unbegrenzter Laufzeit; reduzierter Zinssatz aber nur erlaubt für Zahlungen bis 31.12.2012
Bürgschaften • Können Beihilfen sein, weil sie Unternehmen ermöglichen, Darlehen aufzunehmen, dass sie ohne Bürgschaft nicht oder nicht zu den Konditionen erhalten hätten • Kommunalbürgschaft führt wegen der Insolvenzfestigkeit des Bürgen häufig zu günstigeren Darlehenskonditionen
Bürge • Auftrag-nehmer Kommune In der Regel: Auftrag, §§ 662 ff. BGB, Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff. BGB oder Kreditauftrag, § 778 BGB Bürgschaftsvertrag §§ 765 ff. BGB Auftraggeber Sicherungsneh-mer, Gläubiger Unter-nehmen Darlehensnehmer, Hauptschuldner Finanz-institut Darlehensgeber Darlehensvertrag §§ 488 ff. BGB Übersicht der Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten
Bürgschaften ohne Beihilfecharakter • Wenn ein Beihilfemerkmal fehlt:- keine Wettbewerbsverfälschung (Dienstleistung von allgemeinem Interesse; fehlender Wettbewerb: Hausmüllentsorgung, Abwasser –streitig!)- keine Binnenmarktbeeinträchtigung (Fälle: Freizeitbad Dorsten, irische Krankenhäuser)- Bürgschaft zu marktüblichen Konditionen- kein Wettbewerbsvorteil
Kein Wettbewerbsvorteil • = Bruttosubventionsäquivalent: 0 - Bürgschaftsmitteilung : Differenz marktübliche Prämie – tatsächlich gezahlte Prämie= 0 (marktüblich ist i.d.R. nur eine Absicherung von 80%) - bei Einzelgarantien hilfsweise Zinsdifferenz ( marktüblicher Darlehenszinssatz – Vertragszinssatz; hilfsweise:Referenzzins) - bei Regelungen: finanziell selbsttragend +individuelle Risikobewertung+ Kapitalvergüung • Eigenkapitalersatz unter marktüblichen Bedingungen (niedergelegt im „Bulletin“ 1984) • Auf Grund der Mitteilung (Rdnr. 3.2 und 3.4)
Neue Bürgschaftsmitteilung • Maßstab ist der (hypothetische) Markt für Bürgschaften • Daraus folgt: Beihilfewert bemisst sich primär am Vergleich mit der marktüblichen Prämie bezogen auf individuelle Risikoklassen • Keine Beihilfe, wenn - marktübliches Investorenverhalten- Kriterien für Einzelgarantien (3.2) und Garantieregelungen (3.4.) erfüllt sind
Marktübliches Investorenverhalten • Bei Unternehmensgründung: marktübliche Renditeerwartung • Bei neuem Kapital: durch Neuinvestitionen gerechtfertigt, keine Überkapazitäten, kein Unternehmen in Schwierigkeiten • Bei Kapitalerhöhung: Anteil entspricht dem ursprünglichen Kapitalanteil +entsprechender Anteil privater Anteilseigner („pari passu“) • Beteiligungen mit strategischem Charakter und langfristigen Gewinnerwartungen • Risikobehaftete Anlagen mit langfristiger vernünftiger Renditeerwartung • Kapitalzuführung an Tochterunternehmen, wenn Schwierigkeiten langfristig behoben werden können und Renditeerwartung wieder hergestellt werden kann
Kriterien für Einzelgarantien • Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten • Garantie sichert bestimmte Transaktion und ist auf Höchstbetrag und begrenzte Laufzeit beschränkt • Garantie deckt höchstens 80% des ausstehenden Kreditbetrags (daraus folgt: regelmäßige Anpassung) ab, es sei denn: Kreditnehmer erbringt ausschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, ist ordnungsgemäß betraut und Garantie erfolgt durch betrauende Behörde (dann 100% möglich!) • Marktübliches Entgelt (Bewertung aller risikorelevanten Aspekte und individuelle Risikodifferenzierung (Rating)
Safe- Harbour- Prämien • Zweck: befreien von der Pflicht, die angemessene Prämie in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln • Nur für KMU • Bonitätsgewichtete Mindestprämien:höchste Bonität (AAA-AA-) 0,4%hohe Bonität (A+-A-) 0,55%angemessene Bonität (BBB+-BBB-) 0,8%Potenzial nachteiliger Entwicklung (BB+-BB) 2,0%nachteilige Entwicklung wahrscheinlich (BB- -B+) 3,8% (B - B-) 6,3%schlechte Bonität (CCC+ -D) keine Prämie • Kein Rating: 3,8% und nicht besser als Muttergesellschaft • Bei Regelungen mit Garantien < 2,5 Mio.€/KMU einheitliche Prämie möglich
Kriterien für Garantieregelungen • Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten • Garantie sichert bestimmte Transaktion und ist auf Höchstbetrag und begrenzte Laufzeit beschränkt • Garantie deckt höchstens 80% des ausstehenden Kreditbetrags (daraus folgt: regelmäßige Anpassung) ab, • Selbst tragende Regelung auf Grund Risikobewertung +jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags (marktübliche Eigenkapitalverzinsung; 8% der ausstehenden Garantien, bei guter Bonität auf 4% oder 2% reduzierbar)
Kalkulationsbeispiel für beihilfefreie Bürgschaftsregelung • Vergütung des Kapitalbetrags ( als Ersatz der marktüblichen Eigenkapitalhinterlegung)= 8% • Risikoprämie= mindestens 400 bp • Garantie in Höhe von 100 (für Unternehmen mit BBB Rating):- Kapitalbetrag 8%- Risikoprämie 4% (400 bp auf 100)= 0,32 (8% x4%) + Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B.0,35%)+ 0,1% Verwaltungskosten = jährliche Prämie von 0,77%
Bürgschaft auf der Grundlage des „Temporary framework“ • Voraussetzung: (Bundes-)Regelung (ist angemeldet!) • Für KMU: Reduzierung der safe- harbour- oder der sich aus genehmigter Methodik ergebenden Sätze um 25% für 2 Jahre nach Bewilligung (Für GU: Reduzierung um 15%) • Darlehenssumme beschränkt auf die gesamten jährlichen Lohnaufwendungen des Darlehnsnehmers • Bürgschaften müssen bis 31.12.2010 bewilligt werden • Garantie deckt höchstens 90% des Kreditbetrags ab • Nur für Unternehmen, die vor 01.07.2008 nicht in Schwierigkeiten waren
Liegt Beihilfe vor: • Legitimation erforderlich • Hauptfall in der kommunalen Praxis: de minimis • Als nichttransparente Beihilfe:200.000 € erlaubtBürgschaftsregelung (kommunal bisher unüblich): 1,5 Mio € aber: nur für 80% des Darlehens • Auf Grund einer genehmigten Methodik • Auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“: Beihilfewert von 500.000 € (ermittelt auf Grund einer genehmigten Methodik oder –für KMU- der safe- harbour- Sätze der Bürgschaftsmitteilung):keine Beschränkung auf Transparenz und Bürgschaftsregelungen!
Methodik • Nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten und solche mit Ausfallwahrscheinlichkeit von > 13% • Nur für Bürgschaften, die maximal 80% des Kredits abdecken • Einzelrating (Grundlage: vereinfachte DSGV- Kategorien/ Creditreform – Datenbestand) • Ausfallwahrscheinlichkeit • Recovery rate • Bürgschaftsentgelt
Anwendung der Methodik: • Von Kommission für Investitions – und Betriebsmittelkredite genehmigt • Kalkulationsrechner: www.pwc.de • Beispiel für durchschnittlich geratetes Unternehmen (Kategorie 3) Beihilfewert: 3,46% bei Investitionskredit, 4,21% für Betriebsmittelkredit • Damit sind de minimis – Bürgschaften für solche Unternehmen von 5,78 Mio € bzw. 4,75 Mio € möglich • Zwischenzeitlich auch angepasste Methodik für Projektgesellschaften und junge Unternehmen („Spezialfinanzierungen“) genehmigt
Beihilfen in Form von Garantien/Bürgschaften • Liegt Beihilfe vor, weil - allgemeine Merkmale (vor allem Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels erfüllt sind) - Bürgschaft/Garantie Beihilfewert hat - die Bedingungen Nr.3.2, 3.4 nicht erfüllt sind • Greifen die allgemeinen Regelungen:Freistellung oderNotifizierung bei der Kommission • Bürgschaften/Garantien sind nur vereinbar, wenn sie durch horizontale oder sektorale Regelungen gerechtfertigt sind; außerhalb dieser Regelungen gibt es keine Legitimation für Bürgschafts- oder Garantiebeihilfen)
Wesentlicher Unterschied zur Mitteilung von 2000 • Beihilfewert kann durch marktüblichen Darlehenszins grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen werden • Prämie für jedes Unternehmen nach Risikoklasse • Vereinfachung durch „safe harbour“ – Klauseln = sehr hohe Pauschalen • Falls Bedingungen nicht erfüllt (Verbürgung > 80%, Prämie niedriger etc) Einzelfallprüfung der Kommission