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Die Entlassung von Rückständen aus dem Geltungsbereich der StrlSchV. E. Ettenhuber, BfS. 25. Sitzung des AKNAT, Wolfenbüttel, 8. - 9. 5. 2003.
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Die Entlassung von Rückständen aus dem Geltungsbereich der StrlSchV E. Ettenhuber, BfS 25. Sitzung des AKNAT, Wolfenbüttel, 8. - 9. 5. 2003
Es werden die Vorgehensweise, die Bedingungen für die Prüfung und die rechtlichen Bedingungen für die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV erläutert sowie auf Probleme bei der Umsetzung in die Praxis hingewiesen. • Für die Verwertung von Rückständen existieren noch keine Kriterien. Die Entlassung von Rückständen aus dem Geltungsbereich der StrlSchV (1)
07.05.03 ett2_aknat_080503 Probleme bei der Anwendung von Teil 3 der StrlSchV (1)