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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012. Reinbek – 25. Oktober 2012. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick.
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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012 Reinbek – 25. Oktober 2012
Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung • Übersicht über tarifliche Änderungen • Branchenzuschläge • Tarifverträge „Zeitarbeit“ • Ausblick
Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen? Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?
Aktuelle Recht-sprechung Gesetzes-änderungen Tarifverträge
Aktuelle Rechtsprechung • im Focus:betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet • spannend:Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)
„Vorübergehende“ Überlassung § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“
Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“) ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11(Beschwerde eingelegt) Betriebsrat
(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“) ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12 Betriebsrat
Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt) Betriebsrat
Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihenach „altem“ AÜG LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12(Revision zugelassen)
Problem: Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.: Vorübergehende Überlassung (s.o.) „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn
2. „Drehtürklausel“ keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt
3. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze • durch Entleiher für seinen Betrieb • möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle • keine Vorrangregelungen für Einstellung • kein Einstellungsanspruch • bußgeldbewehrt, falls unterlassen
3. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten • gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft • unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt • Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel
4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit 01.01.2012 – 31.10.2012: West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR ab 01.11.2012: West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR
Tarifverträge • im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012 • Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant tarifbindungsabhängig)
Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-nehmer grundsätzlich identische Vergütung identische Tätigkeiten
Verleiher Überlassungsentgelt Arbeitsentgelt Entleiher Leiharbeitnehmer
Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz Stamm-mitarbeiter bei abweichender tariflicher Vereinbarung Leiharbeit-nehmer identische Tätigkeiten
Abweichende tarifliche Vereinbarung: • Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich • populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ • Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher • dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen(z.B. Branchenzuschläge)
Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung Entleiher Leiharbeitnehmer
Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/Chemie
III. Branchenzuschläge TV Branchen-zuschläge
Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen? • direkt:alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben • indirekt:alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen
€ Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung € Entleiher Leiharbeitnehmer
Wie funktionieren Branchenzuschläge? Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich
Zuschlagstaffelung nach 6 Wochen 15 % nach 3 Monaten 20 % nach 5 Monaten 30 % nach 7 Monaten 45 % nach 9 Monaten 50 %
Beispiel: Entgeltgruppe EG5 bisherige Tarifstufe 11,92 EUR ab 01.11.2012 12,21 EUR nach 6 Wochen/Z1 14,04 EUR nach 3 Monaten/Z2 14,65 EUR nach 5 Monaten/Z3 15,87 EUR nach 7 Monaten/Z4 17,70 EUR nach 9 Monaten/Z5 18,32 EUR
Behandlung der Zuschläge • Deckelung auf Equal-Pay • gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ • bei ununterbrochenem Einsatz(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!) • Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012(Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da Zuschlagsstufe 1 erfüllt
Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag? • Branche der Metall- und Elektroindustrie • ohne Handwerk • mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ) • auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!
Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge • im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen • die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“ TVe Metall und Elektro/Chemie
Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen? • nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen • jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht(Öffnungsklausel)
Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern • keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft • bei befristetem Einsatz • bei Vorliegen eines Sachgrundes • bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf
Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus: • Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes • ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten
Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot • Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten • Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten • jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt • Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)
Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen • für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina • Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!) • Höchstdauer des Einsatzes • Übernahmeregelungen • bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit
Innerbetriebliche Regelungen • regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern • bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden • Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen • Einsichtsrechts des Betriebsrats und Verleihverträge
Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen? Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?