1 / 56

Tagung für Leiterinnen und Leiter von Zivilschutzstellen

Tagung für Leiterinnen und Leiter von Zivilschutzstellen. Inhalt. Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen. Ziele.

pilar
Download Presentation

Tagung für Leiterinnen und Leiter von Zivilschutzstellen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Tagung für Leiterinnen und Leiter von Zivilschutzstellen Zivilschutz

  2. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  3. Ziele Jeder ZSSt-LeiterIn • kennt die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften • kennt die grundlegensten Merkmale einer Dienstplanung • weiss wie mit Nicht-Eingerückten verfahren werden kann • kennt die Grundlagen für das Aufgebotssystem der ELZ (Einsatzleitzentrale) • ist über den kant. Fahrzeugpool informiert • Ansprechpartner sind bekannt Zivilschutz

  4. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  5. Gesetzliche Grundlagen Bund • Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) • Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) • Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) Kanton • Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) • Zivilschutzgesetz (ZSG) • Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Zivilschutz

  6. BZG / ZSV • Regelt die Aufgaben von Bund und Kanton • Definiert die Ausbildung und Dienstleistungen • Dauer • Rekrutierung • Entlassung (vorzeitig / regulär) • Rechte und Pflichten • Aufgebote • Aus- und Weiterbildung • Material und Schutzbauten / Anlagen • Beschwerderecht und Verfahren Zivilschutz

  7. ZSG / KZV • Definiert die Bereiche des Kantons • Zivilschutzorganisationen / Gliederung • Aufgebot und Kontrollführung • Ausbildung • Material und Fahrzeuge • Finanzierung Zivilschutz

  8. Internetseiten Zivilschutz

  9. Beispiele und Anwendungen BZG - ZSV Frage: Was heisst „Bevölkerungsschutz“? Zivilschutz

  10. Bevölkerungsschutz Zivilschutz Bevölkerungsschutz Gemeinsames Führungsorgan Polizei Feuerwehr Technische Betriebe Gesundheits wesen Ersteinsatzelemente Zivilschutz

  11. Beispiele und Anwendungen BZG - ZSV Frage: Wie lange muss ein AdZS Zivilschutz leisten? Kann auch freiwillig Dienst geleistet werden? Zivilschutz

  12. Gesetzliche Grundlagen : Allgemeines • Schutzdienstpflicht (Art 13 BZG) Art. 13 Dauer 1 Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. 2 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht: a. höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden; b. höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden. 20 40 50 20 20 35 Zivilschutz

  13. Gesetzliche Grundlagen : Allgemeines • freiwilliger Schutzdienst (Art 15 BZG) Männer aus der Schutzdienstpflicht entlassen Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig der zivildienstpflichtig sind; c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden; e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen, mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. 2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch. 3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. 4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten. Männeraus Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen Frauen freiwillig Ausländer Ausländerinnen in der Schweiz niedergelassen Zivilschutz

  14. Beispiele und Anwendungen Frage: Wie wird man Zivilschützer? Wer darf was ausbilden? Zivilschutz

  15. Gesetzliche Grundlagen: Allgemeines • Rekrutierung – Zuteilung (BZG Art. 16 -21) Führungsunterstützung Stabsassistent Tag der Öffentlichkeit Rekrutierungszentrum Rüti ZH Samstag, 12. Juni 2010, von 09.00-15.00 Uhr Unterstützung Pionier Rekrutierungszentrum Rüti/ZH Schaffhausen, Zürich, Thurgau und Zug. Schutz und Betreuung Betreuer Zivilschutz

  16. Gesetzliche Grundlagen : Ausbildung (Art 33-36/27 BZG) Grundkurs Kaderkurs Wiederholungs-kurs Dienst zu Gunsten der Gemeinschaft Gemeinde Kanton Bund Gemeinde Zivilschutz

  17. Beispiele und Anwendungen Frage: Was ist ein Wiederholungskurs ? Was sind Dienstleistungen zu Gunsten der Gemeinschaft? Zivilschutz

  18. Gesetzliche Grundlagen : Wiederholungskurs Art 36 BZG Wiederholungskurse Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden. § 10 ZSG 1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation. 2 Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen. 3 Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze aufbieten: a. bei Katastrophen und in Notlagen, b. für Instandstellungsarbeiten, c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. Zivilschutz

  19. Gesetzliche Grundlagen : zGG • Art 27 BZG • Aufgebot für Einsätze • Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden: • d. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene. • Sie können durch die Kantone aufgeboten werden: • b. für Instandstellungsarbeiten; • c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. • 3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze. Zivilschutz

  20. Gesetzliche Grundlagen : WK / zGG • Merkmale • Ist eine geplante Dienstleistung • Aufgebot erfolgt schriftlich Zivilschutz

  21. Gesetzliche Grundlagen : Kata / Nohi • Art 27 BZG • Aufgebot für Einsätze • 1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden: • a. bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen; • b. bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland; • c. im Fall bewaffneter Konflikte; • 2 Sie können durch die Kantone aufgeboten werden: • bei Katastrophen und in Notlagen; • 3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze. Zivilschutz

  22. Gesetzliche Grundlagen : Kata / Nohi • Merkmale • Ist eine nicht geplante Dienstleistung • Aufgebot erfolgt via ELZ oder Telefon Zivilschutz

  23. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  24. Dienstplanung: Termine Grundlagen: • Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich einen Dienstleistungsplan. • Diese ist bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung an den Gemeindesupport einzureichen. • Sie stellen den Angehörigen der Zivilschutzorganisation bis15. November die Dienstplanung zu. • Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienstleistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde. Zivilschutz

  25. Dienstplanung Zivilschutz

  26. Dienstplanung Vor der Dienstleistung: • Das Aufgebot ist dem Gemeindesupport mindestens 8 Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen • Aufgebot • Arbeitsprogramm • Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 6 Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen. • Wer 3 Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle (ZSSt). Zivilschutz

  27. Dienstplanung : Aufgebot Aufgebot enthält minimal: • Aufgebotsartikel (Art 27 / 36 BZG) • Einrückungs- und Entlassungsdaten • Zeit, Datum • Ort • Reisefähigkeit • Einrückungspflicht • ärztl. Zeugnis (Original) • Kontaktadresse • WK - Info • Themen • Ziele • teilnehmende Formationen Zivilschutz

  28. Dienstplanung Vor der Dienstleistung: • bis 10 Tage vor Dienstleistung sind begründete Urlaubsgesuche / Dispensationen der AdZS an die ZSSt zu senden Bemerkung: Es sind Dienstverschiebungen anzustreben und keine Dispensationen nach der Dienstleistung • Abrechnen und Abschliessen der Dienstleistung • Keine Teilnehmerabrechnung an den Gemeindesupport senden Zivilschutz

  29. Dienstleistung Spezielles • Rechte und Pflichten • Anrecht auf Vergütung der Anreise mit ÖV (Wohnort – Dienstort und auf direktem Weg) (Art. 222a BZG) • ZSO hat keine vertragliche Regelung mit ZVV • Keine Fz-Versicherung von Privatfahrzeugen bei Einrücken und Entlassung • Dienstverschiebungen(Art 384 BZG) • AdZS bleiben einrückungspflichtig (Art 7 ZSV) • Aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch (Art 9 ZSV) Zivilschutz

  30. Dienstleistung : Gesetzliche Grundlagen • Einrückungspflicht (Art 36 / 27 BZG – Art 7 ZSV) • Dienstverschiebungen sind persönlich einzureichen mit allen notwendigen Bestätigungen wie: • Buchungsunterlagen • Schul- und Prüfungsbestätigungen • Arztzeugnisse / -bescheinigungen • Arbeitgeberbescheinigungen • … „nur“ Schreiben von Arbeitgebern nicht akzeptieren (BZG Art. 384) ZSV Art. 7 Einrückungspflicht (Art. 27 und 38 BZG) Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.. Zivilschutz

  31. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  32. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  33. Umgang mit Nicht-Eingerückten Aufforderung zur Stellungsnahme Frist ca. 10 Tag Leichte Fälle: • glaubhaft und akzeptabel • Bereitschaft zur Nachholung Schwere Fälle • vorsätzlich • Wiederholung Eingang der Stellungs-nahme nein ja • Akte zusammenstellen: • Liste der Nichteingerückten • Dienstanzeige • Aufgebot • ev. Korrespondenz Verschulden schwer kein leicht Verzeigung Einvernahme durch die Polizei, Strafentscheid durch Statthalter/ Gericht Verwarnung Einstellung Zivilschutz

  34. Umgang mit Nicht-Eingerückten • Strafverfügungen (Beispiel …) Erster Fall • Busse inkl. Schreibgebühren CHF 359.— Wiederholungsfall • Busse inkl. Schreibgebühren CHF 800. – • Staatsgebühr CHF 900. – • Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 90 CHF 1350.— -------------- Total CHF 3050.— auf 2 Jahre Probezeit ausgesetzt Zivilschutz

  35. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  36. Fahrzeugpark AZA • Personentransporter „Renault Trafic T29“ (9 Plätze) • Personentransporter „VW T5 4 Motion“(9 Plätze) • 2 x PUCH 230 GE (8 Plätze) • 3 x Mitsubishi L200 (5 Plätze) • IVECO Massif (5 Plätze) • Lieferwagen „Renault Master T35 dCi 120“(7 Plätze) • Pick-Up „VW T5 4 Motion“(6 Plätze) • Materialanhänger Saris ZW3500 „MAZS 05“ • 4 x Materialanhänger Saris ZW3500 „FUMAZS“ • Transportanhänger Unsinn GTP 20-30 • Mobile Modulfeldküche Kärcher MFK 2/96 Bilder und genaue Spezifikationen sämtlicher Fahrzeuge sind auf unserer Website als Download verfügbar. Zivilschutz

  37. Fahrzeug-Pool Kanton • Reservation der kantonalen Fahr-zeuge bei Gemeindesupport,gemeindesupport@amz.zh.ch052 304 21 37 • Zustellung des Mietvertragesim Doppel • kantonale Fahrzeuge sindkaskoversichert Zivilschutz

  38. Fahrzeug-Pool Zivilschutzorganisationen • Abklärung über Teilnahme weiterer ZSO am Fahrzeug-Pool • Formular zur Meldung von Anzahl, Fahrzeugtyp, Spezifikationen an Gemeindesupport • Vorlage Mietvertrag wird zur Verfügung gestellt • Liste der im Pool vorhandenen Fahrzeuge wird zur Verfügung gestellt • Verhandlungen / Reservation / Verrechnung direkt mit jeweiliger ZSO • Kasko-Versicherung anmelden Zivilschutz

  39. Kaskoversicherung Download der nachfolgend aufgeführten Unterlagen unter www.amz.zh.ch -Zivilschutz – Downloads: • Weisung Kaskoversicherung für Fahrzeuge im Zivilschutz • Formular Anmeldung Kaskoversicherung für Fahrzeuge im Zivilschutz • Formular Schadenmeldung Kaskoversicherung • Die Kaskoanmeldung mussvor Beginn des Dienstanlassesper Post oder Fax erfolgen. Zivilschutz

  40. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  41. Aufgebotssystem ELZ - Ausbaustand Aufgebot der Einsatzkräfte der Zivilschutzorganisationen mittels Telefon-Alarmierung durch die Einsatzleitzentralen Zürich und Flughafen Zivilschutz

  42. Aufgebotssystem ELZ - Gruppeneinteilung Einteilung in Aufgebotsgruppen • vorgegebene OM-Struktur ver-wenden (Menü Datei_Gruppen) • nicht benötigte Untergruppenlöschen • bei Bedarf zusätzlicheGruppen erstellen • Mannschaft nachEinsatzgruppen einteilen, Vorgehengemäss OM Hilfe Zivilschutz

  43. Aufgebotssystem ELZ – Zivile Gemeindeführung • Mitglieder der zivilen Gemeindeführung können ebenfalls ins Aufgebotssystem aufgenommen werden. Gemeindeexekutive (Führungsorgan) Stab Gde Verwaltung Stabschef Infobeauftragter Ressort Chefs -Polizei - Feuerwehr - Gemeindebetriebe - Gesundheitswesen - Zivilschutz - Weitere Einsatzleiter Führungsunterstützung Einsatzkräfte Zivilschutz

  44. Aufgebotssystem ELZ – Erfassung ZGF • Gruppe ZGO/ZGF neu erstellen,Code beginnt mit 0.x • Nicht schutzdienstpflichtigeMitglieder des ZGF unter Adressen erfassen • Mitglieder ZGF in Gruppe ZGO/ZGFeinteilen Zivilschutz

  45. Aufgebotssystem ELZ – Mutationen, Probealarm • Halbjährliche Aktualisierung der Aufgebotsdaten,d.h. Auftrag an Nelly Bolt (nelly.bolt@amz.zh.ch, 052 304 21 37) zur Übermittlung der aktuellen OM-Daten an die GVZ/ELZ. • Jährlich Probealarm via ELZdurchführen • gemäss AnleitungZS-Telefonaufgebot fürEinsätze • Aufgebot der Gruppe 9.9ganze ZSO aus technischenGründen nicht möglich Zivilschutz

  46. Aufgebotssystem ELZ - Ablauf Telefonaufgebot Zivilschutz

  47. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  48. Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Für die Lotus-Zivilschutz-Datenbank an Gemeindesupport melden: • Personelle Mutationen bei den Zivilschutzstellen, Kommandanten oder Kommandanten-Stellvertreter • Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder Mailadresse Zivilschutz

  49. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

  50. Inhalt • Gesetzliche Grundlagen • Dienstplanung • Dienstanlässe der ZSO • Umgang mit Nicht-Eingerückten • Fahrzeuge • Aufgebotssystem ELZ • Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle • Ausbildungsthemen ZSStL • Fragen Zivilschutz

More Related