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Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang

Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Unfallversicherung. Ausbildungsorganisation. Unfallversicherungsschutz. Mecklenburg - Vorpommern. Hamburg. Schleswig - Holstein. Der für die Feuerwehren zuständige Versicherungsträger ist die

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Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang

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Presentation Transcript


  1. Truppausbildung Teil 1Grundausbildungslehrgang Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Unfallversicherung

  2. Ausbildungsorganisation Stand: Juni 2009

  3. Unfallversicherungsschutz Mecklenburg - Vorpommern Hamburg Schleswig - Holstein Der für die Feuerwehren zuständige Versicherungsträger ist die Hanseatische - Feuerwehr - Unfallkasse Nord HFUK - Nord Stand: Juni 2009

  4. Unfallversicherungsschutz • Ein Unfallversicherungsschutz besteht bei den versicherten Personen für ihre Tätigkeit in der • Jugendabteilung • Einsatzabteilung • Reserveabteilung • Ehrenabteilung • als • Gastreferent • Einsatzkraft • Löschhelferin oder -helfer • Familienangehörige Stand: Juni 2009

  5. Unfallversicherungsschutz Versicherte Tätigkeiten sind • Brandbekämpfung • Rettungs- und Bergungsmaßnahmen • Technische Hilfe • Beseitigung von Notständen • Übungsdienst • Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen • Feuerwehrwettkämpfe • Sport zur körperlichen Ertüchtigung • Feuerwehrveranstaltungen (offizieller Charakter) • Wegeunfälle zum und vom Dienst • Informationsveranstaltungen • Dienstfahrten Stand: Juni 2009

  6. Unfallversicherungsschutz Bei Unfällen ist unbedingt zu beachten • Unfallverletzte haben sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. • Der Ärztin oder dem Arzt ist die Feuerwehrunfallkasse als Kostenträger anzugeben. Stand: Juni 2009

  7. Unfallversicherungsschutz • Bei Augen- und Ohrenverletzungen ist sofort eine Fachärztin oder ein Facharzt aufzusuchen. • Ein Feuerwehrunfall ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen. • Ein Feuerwehrunfall ist der Wehrführung unverzüglich zu melden. • Auch kleine Verletzungen sind im Verbandbuch einzutragen. 7 Stand: Juni 2009

  8. Der Träger der Feuerwehr (Gemeinde) Die Leitung der Feuerwehr wird beraten durch den Sicherheitsbeauftragten Die Vorgesetzten (Gruppenführung / Zugführung) Verantwortung für die Sicherheit im Feuerwehrdienst die Feuerwehrangehörigen Stand: Juni 2009

  9. Der Träger der Feuerwehr (Gemeinde) Der Träger der Feuerwehr stellt der Feuerwehr sichere Einrichtungen zur Verfügung • Feuerwehrhaus • Einsatzmittel • Persönliche Schutzausrüstung Stand: Juni 2009

  10. Die Leitung der Feuerwehr Die Leitung der Feuerwehr (der Beauftragte des Trägers) sorgt dafür, dass Einrichtungen, Einsatzmittel und Ausrüstung durch regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen in einem sicheren Zustand erhalten bleiben. Sie wird beraten durch den Sicherheitsbeauftragten und die Gerätewartung. Stand: Juni 2009

  11. Die Vorgesetzten (Gruppen- / Zugführung) Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass • die Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind • den Feuerwehrangehörigen im Unterricht und bei Übungen die notwendigen Kenntnisse vermittelt werden, Gefahren zu erkennen, um diesen richtig begegnen zu können • der Feuerwehrangehörige, insbesondere im Einsatz, nur solchen Situationen ausgesetzt wird, in denen er sich aufgrund seiner Ausbildung, seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Ausrüstung und seiner Erfahrung sicher verhalten kann Stand: Juni 2009

  12. Die Feuerwehrangehörigen Die Feuerwehrangehörigen sind dafür verantwortlich, dass sie • in Einsatz und Übungen Anweisungen zum sicheren Verhalten befolgen • in Einsatz und Übungen vermeidbare Gefahren nicht entstehen lassen • sich bemühen, Gefahren zu erkennen, um sicherheitsgerecht darauf zu reagieren • ihre persönliche Schutzausrüstung tragen Stand: Juni 2009

  13. Was müssen Sie wissen ? Aus dem Ausbildungsabschnitt „Unfallversicherung“ sollen Sie • den Umfang des Unfallversicherungsschutzes für Feuerwehrangehörige und die Voraussetzungen hierfür wiedergeben können und erklären können, wie Sie sich bei einem Schadeneintritt verhalten müssen. Stand: Juni 2009

  14. Stand: Juni 2009

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