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Hilfen zum Besuch einer Hochschule. Werner Ossenbeck Vortrag am 22.11.2008 an der Universität Bielefeld. I. LWL – überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Überörtliche SH-Tr. sind entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände wie bspw. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
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Hilfen zum Besuch einer Hochschule Werner Ossenbeck Vortrag am 22.11.2008 an der Universität Bielefeld
I. LWL – überörtlicher Träger der Sozialhilfe Überörtliche SH-Tr. sind entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände wie bspw. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Grundlage allen Handelns ist vor allem das SGB XII, das den Trägern Aufgaben von überregionaler Bedeutung und / oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist.
wesentlich dauernd Gesundheitsamt Versorgungsamt Facharzt II.1 Wer ist anspruchsberechtigt? Behinderungsbegriff SGB XII NachweiseÄrztliche Gutachten
Zielerreichung Erforderlichkeit Studiumsbeginnnach Abitur ! Voraussetzungen Lebensgrundlage
II.2 Welche Hilfen gibt es? Nur solche die behinderungsbedingt notwendig sind, also keine zum Lebensunterhalt, Studien- und Semestergebühren !
A) Studienhelfer: Für behinderte Menschen, die trotz techn. Hilfen Unterstützung benötigen.
B) Hilfsmittel Technische Hilfen vor persönlichen Hilfen Nachranggrundsatz der Sozialhilfe • Krankenkasse • Haftpflichtversicherung • Berufsgenossenschaft
C) Kfz-Versorgung Öffentliche Verkehsmittel Behindertenfahrdienst
C) Kfz-Versorgung KFZ-Haftpflicht Betriebskosten Reparaturen
Erstantrag: Sozialhilfe-Grundantrag Immatrikulation Abizeugnis Ärztliche Unterlagen Ggf. Kostenvoranschläge Nach jedem Semester: Leistungsnachweise / Übersicht erworbener Scheine Aktuelle Semesterbescheinigungen III. Antragsstellung WO? Stadt- oder Kreisverwaltung
IV. Kostenbeteiligung • Einkommensgrenze: 702,00 € + Kaltmiete 246,00 € (Ehegatte/in, Kinder) • Vermögensgrenze: 2.600,00 € 614,00 € / 256,00 € (Ehegatte/in, Kinder) • Elternunterhalt: in der Regel ca. 100,00 €