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§§ 13-16 Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung Zwei alternative Anspruchsgrundlagen § 311a Abs. 2 §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281-283 BGB Abgrenzungskriterium: Ist die Leistungspflicht des Schuldners anfänglich entstanden?.
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§§ 13-16 Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen
Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung • Zwei alternative Anspruchsgrundlagen • § 311a Abs. 2 • §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281-283 BGB • Abgrenzungskriterium: Ist die Leistungspflicht des Schuldners anfänglich entstanden?
I. Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB • V verkauft K während der Vorlesung seinen Computer, der bereits in den Morgenstunden, nachdem V das Haus verlassen hatte, mit demselben abgebrannt ist. • Voraussetzungen • Wirksamer Vertrag • Diesbezüglich nur deklaratorische Regelung des § 311 a Abs. 1 BGB • Funktion des § 311 a Abs. 1 BGB: Tatbestandsvoraussetzungen des SE-Anspruchs aus Abs. 2 • Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners von Anfang an. • Leistungspflicht kann auch nur teilweise ausgeschlossen sein. Wichtiger Fall der anfänglichen Teilunmöglichkeit: Verkauf einer Sache, die einen unbehebbaren Mangel aufweist. Ausgeschlossen ist nur die Pflicht zur mangelfreien Leistung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). • Entstehung eines ersatzfähigen Schadens • Wie stünde der andere Vertragsteil, wenn er/sie die im Vertrag vereinbarte Leistung erhalten hätte? (Nicht: „wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre“, da keine Leistungspflicht entstanden ist)
Hindernis (§ 311a Abs. 2 Satz 2 BGB) • Leistungshindernis dem Schuldner nicht bekannt • Unkenntnis vom Schuldner nicht zu vertreten, §§ 276-278 BGB • Kein eigenes Verschulden • Keine Haftung für Erfüllungsgehilfen • Problem: Anwendbarkeit des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Übernahme einer Garantie bzw. der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft – Übernimmt Schuldner durch sein Leistungsversprechen grds. Garantie für ursprüngliche Leistungsvermögen?
Inhalt und Umfang des Ersatzanspruchs • Schadensersatz statt der Leistung • Typische Posten • Mehrkosten wegen eines Deckungskaufs • Entgangener Gewinn aus einer nicht erfolgten Weiterveräußerung
II. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB • V verkauft K den Computer. Die Übergabe wird für den nächsten Tag vereinbart. Am Abend brennen Haus und Computer ab. • Voraussetzungen • Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gemäß § 241 Abs. 1 BGB • Zentraler Anwendungsbereich: Vertragliche Leistungspflichten des Verkäufers, Vermieters, Werkunternehmers u.s.w. • Keine Anwendung auf Geldschulden: „Geld muss man haben!“
Fortfall der Leistungspflicht gem. § 275 BGB • Entstehen (§ 241 Abs. 1) und Fortfallen (§ 275) der Leistungspflicht • Leistungspflicht kann auch noch vor Ablauf der Nachfrist wegfallen (Fall des § 283) • Entstehen eines ersatzfähigen Schadens • SE-Anspruch statt der Leistung (s.o.)
Hindernis: Umstände „vom Schuldner nicht zu vertreten“ (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) • Stets zu beachten: Beweislastumkehr! Näheres Eingehen nur erforderlich, wenn sich aus dem SV entlastende Umstände ergeben. Ansonsten Hinweis auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend. • Bezugspunkt des Vertretenmüssens • Verkehrserforderliche Sorgfalt betr. den Vertragsgegenstand • Verantwortlichkeit des Schuldners (§§ 276-278 BGB); beachte: § 287 Satz 2 BGB • Inhalt und Umfang des Anspruchs • (s.o.)
III. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB • V verkauft K den Computer und sagt Lieferung bis zum 1.6.2009 zu. Als V nicht liefert, setzt ihm K eine Nachfrist bis zum 10.6., die V ergebnislos verstreichen lässt. • Entstehung • Voraussetzungen • Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1 BGB • Verletzung der Leistungspflicht durch Nichtleistung • Fälligkeit der Leistung • Nichtleistung • Erfolgloser Fristablauf • Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB; Parallele zu § 323 Abs. 2 BGB, nicht jedoch zu § 323 Abs. 4 BGB • Entstehung eines ersatzfähigen Schadens • Beachte: Anspruch auf die Leistung erlischt erst, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat (§ 281 Abs. 4 BGB)
Hindernisse • Einreden • Pflichtverletzung vom Schuldner nicht zu vertreten • Problem: Bezugspunkt des Vertretenmüssens • Ursprüngliche Nichtleistung oder Nichtleistung nach Fristsetzung
IV. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB • V liefert erheblich mangelhaften Computer und kommt dem Nacherfüllungsverlangen des K nicht nach. K erwirbt ein entsprechendes Modell bei X und verlangt von V den Differenzbetrag. • Einzelheiten innerhalb des Kaufrechts (§ 16)
V. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB • M ist in der Wohnung des B mit der Vornahme von Malerarbeiten betraut, die er auch fachmännisch erledigt. Er hört aber trotz Abmahnung nicht auf, in den privaten Unterlagen und Schränken der B zu stöbern und belästigt die Tochter der B sexuell. • Voraussetzungen • Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1 BGB • Verletzung von Schutzpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB • Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag • Grundsätzlich vorherige Abmahnung
VI. Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB • Grundlagen • Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 BGB • Zusätzliche Erfordernisse aus § 286 BGB, Verweis in § 280 Abs. 2 BGB (Verzug) • Ersatz des Verzögerungs-/Verzugsschadens • Schadensersatz neben der Leistung; Erfüllungsprogramm wird nicht abgebrochen; Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens tritt neben den Erfüllungsanspruch • Erfüllungsprogramm endet erst, wenn der Gläubiger in Folge der Verzögerung nach Ablauf der Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB); dann tritt Verzugsschaden neben den Schadensersatz statt der Leistung.
Anspruchsaufbau • V verkauft K den Computer, der zum Beginn der Vorlesungszeit geliefert werden soll. Nach Mahnung mietet K bei X für die ersten Vorlesungswochen ein entsprechendes Gerät. • Voraussetzungen • Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1; Einstieg bei § 280 Abs. 1 BGB • Verzug des Schuldners • Voraussetzungen • Bestehen der Leistungspflicht • Fälligkeit • Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung • Mahnung: Jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. • Verzug tritt (bei Vorliegen aller weiteren Vor.) unmittelbar mit Zugang der Mahnung ein. Nicht erst nach Ablauf einer weiteren Zeitspanne.
Mahnung entbehrlich • § 286 Abs. 2 Nr. 1, Kalendermäßige Bestimmung • § 286 Abs. 2 Nr. 2, Ereignisabhängige kalendermäßige Berechenbarkeit • § 286 Abs. 2 Nr. 3, Erfüllungsverweigerung • § 286 Abs. 2 Nr. 4, Besondere Gründe • § 286 Abs. 3, 30-Tage-Frist bei Entgeltforderungen
Hindernisse • Einreden • Umstände vom Schuldner nicht zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB • Beachte die doppelt negative Formulierung des § 286 Abs. 4 BGB
Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) • Nichtleistung trotz Verzugs • Verzugsschaden • Wichtige Fälle: • Kosten der Rechtsverfolgung, abgesehen von Mahnkosten • Mietwagen, Hotelkosten u.s.w. • Haftung einem Dritten gegenüber („Mieterwechsel“)
Art und Umfang des Ersatzanspruchs • Naturalrestitution, z.B. im Fall des Mieterwechsels in Form der Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten • In der Regel aber Entschädigung in Geld, § 251 BGB • § 288 Verzugszinsen
VII. Anspruch auf einfachen Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB („pur“) • Malermeister M rennt in der Wohnung des B, die er zu renovieren hat, mit der Leiter durch die Glastür. • Voraussetzungen • Vertragliches Schuldverhältnis • Gesetzliches Schuldverhältnis • Wichtigster Fall: § 311 Abs. 2 BGB • Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) • Anbahnung des Vertrags (Nr. 2) • Ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3) • Pflichtverletzung • Wichtigste Fallgruppe: Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten • Pflichten zur Förderung der vertraglichen Willensbildung im Rahmen des § 311 Abs. 2 • Wahrheitspflicht; Verletzung durch „falsches Reden“ • Aufklärungspflichten; Verletzung durch „Schweigen“ • Schutzpflichten zur Erhaltung der Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils; objektiv verkehrswidriges Verhalten
Bezugspunkt des Vertretenmüssens • Verletzung der Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB • Im Falle des Mangelfolgeschadens: Lieferung einer mangelhaften Sache (Einzelheiten demnächst im Kaufrecht) • Inhalt des Schadensersatzanspruchs • Verletzung von Schutzpflichten zur Erhaltung der Rechtsgüter • Integritätsinteresse • Pflichten zur Förderung der vertraglichen Willensbildung • Wie stünde der Verletzte bei pflichtgemäßem Verhalten • U.U. Freistellung von einem ungünstigen Vertrag