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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Auswirkungen des verstärkten Selbstbestimmungsrechts. Kaderinformation Gesundheitsdepartement 13. Juni 2013 Andreas Haltinner Präsident KESB Region Gossau. Selbstbestimmung – Fremdbestimmung Freiheit – Betreuung.
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Kindes- und ErwachsenenschutzrechtAuswirkungen des verstärkten Selbstbestimmungsrechts Kaderinformation Gesundheitsdepartement 13. Juni 2013 Andreas Haltinner Präsident KESB Region Gossau
Selbstbestimmung – Fremdbestimmung Freiheit – Betreuung Der Erwachsenenschutz geht aus von der Menschenwürde und dem mit ihr ver-bundenen Selbstbestimmungsrecht des hilfsbedürftigen Erwachsenen. Wo dies der Menschenwürde der betroffe-nen Person besser Rechnung trägt, können Massnahmen Fremdbestimmung vorsehen. VE Expertengruppe 1998
Fallbeispiel • Ein 65-jähriger Mann liegt mit einem Schädel-Hirn-Trauma als Unfallfolge im Koma. Es stellt sich die Frage nach der medizinischen Behandlung. • Im Spital eingefunden haben sich die getrennt lebende Ehegattin, die brandneue Lebenspartnerin sowie zwei seiner drei Kinder. Sie sind sich nicht schlüssig bzw. uneinig. Wer entscheidet bei Urteilsunfähigkeit eines Patienten?
Urteils(un)fähigkeit • Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). • Urteilsunfähig ist eine Person, wenn aus einem medizinischen Grund ihre Fähigkeit beeinträchtigt ist, für ihre Interessen zu sorgen.
«massgeschneiderte»behördliche Massnahmen Grundsätze: Selbstbestimmung, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit Voraussetzung: Schwächezustand/Schutzbedürftigkeit Beistandschaften: Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft umfassende Beistandschaft Umschreibung der Aufgabenbereiche im Einzelfall
Entscheidfindung bei medizinischen Massnahmen • Priorität: Patientenverfügung • Behandlungsplan • Aufklärung der vertretungsberechtigten Person • Partizipationsrecht der urteilsunfähigen Person
vertretungsberechtigte Person • die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person • Beistand/Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen • Ehegatte bzw. eingetragene/r Partner/in in gemeinsamen Haushalt oder bei regelmässigem, persönlichen Beistand • Person in gemeinsamen Haushalt oder bei regel-mässigem, persönlichen Beistand
vertretungsberechtigte Person • die Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlichen Beistand leisten • die Eltern, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten • die Geschwister, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten
eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit • Vorsorgeauftrag • Bestimmung einer natürlichen oder juristischen Person zur Personensorge und/oder Vermögens-sorge • Patientenverfügung • Anordnungen für die medizinische Behandlung
dringliche Fälle In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 379 ZGB).
weitere Auswirkungen des Selbstbestimmungsrechtes Bestimmungen über: • die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener mit einer psychischen Störung • das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung (FU) durch Ärzte und KESB • die Zwangsbehandlung im Rahmen einer FU • die Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!