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BetrVG 2001 – Die wichtigsten Neuregelungen zur Organisation der BR-Arbeit im Überblick

BetrVG 2001 – Die wichtigsten Neuregelungen zur Organisation der BR-Arbeit im Überblick. Schaffung anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen Erleichterung der Bildung von Betriebsräten Einbeziehung neuer Beschäftigungsgruppen Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats

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BetrVG 2001 – Die wichtigsten Neuregelungen zur Organisation der BR-Arbeit im Überblick

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  1. BetrVG 2001 – Die wichtigsten Neuregelungen zur Organisation der BR-Arbeit im Überblick • Schaffung anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen • Erleichterung der Bildung von Betriebsräten • Einbeziehung neuer Beschäftigungsgruppen • Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats • Zusammenarbeit Betriebsrat und Arbeitnehmer Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  2. Neue Ansatzpunkte im BetrVG /1 § 1 Betrifft Möglichkeit, Betriebsräte auch in Betrieben mehrerer Unternehmen zu wählen § 4 Zusammenfassung von Betrieben und selbständigen Betriebsteilen § 5 AußendienstlerInnen/TelearbeiterInnen § 7 LeiharbeitnehmerInnen Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  3. § 3 Abweichende Regelungen /1 (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates oder b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interes-sen der Arbeitnehmer dient; Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  4. § 3 Abweichende Regelungen /2 2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Ange-legenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachge-rechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates dient Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  5. § 3 Abweichende Regelungen /3 3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unterneh-mens- und Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammensarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung dienen; Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  6. § 3 Abweichende Regelungen /4 4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitgemeinschaften), die der unternehmensüber-greifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertre-tungen dienen: 5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertre-tungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern. Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  7. § 3 Abweichende Regelungen /5 (2) Besteht in den Fällen Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifvertragliche Regelung und gilt auch kein an-derer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebs-vereinbarung getroffen werden. (3) (unternehmenseinheitlicher Betriebsrat) (4) (erstmalige Anwendung).. Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  8. § 3 Abweichende Regelungen /6 (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Be-triebsvereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Be-triebsrates und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  9. § 3 BetrVG Kommentar Gnade u.a. /1 Anders als die in Nr. 1 bis 3 enthaltenen Vertretungsorga-nen sind die in Nr. 4 angesprochenen zusätzlichen betriebs-verfassungsrechtlichen Gremien (Arbeitsgemeinschaften) keine MB-Organe, sondern dienen der effektiveren Tätigkeit vorhandener AN-Vertreter. Das kann beispielsweise die Bil-dung von Arbeitsgruppen zwischen den BR verschiedener UN bedeuten, auch innerhalb eines Konzerns oder innerhalb von Regionen, sowie bestimmter Produktions- oder Dienst-leistungsbereiche, damit ein Erfahrungsaustausch der AN-Vertr. über gleich gelagerte oder ähnliche Probleme geführt und und gemeinsame Lösungen beschlossen werden können. Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  10. § 3 BetrVG Kommentar Gnade u.a. /2 Weiter zu Nr. 4: Die zusätzlichen Gremien kommen aber auch alternativ zu Regelungen nach § 3 in Betracht, die der unternehmens-übergreifenden Zusammenarbeit von AN-Vertr. dienen sollen. (vgl. BT-Drucksache 14/5741, Teil B, zu Art. 1, Nr. 4) Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  11. § 3 BetrVG Kommentar Gnade u.a. /3 Die nach der Regelung der Nr. 5 zulässigen zusätzlichen betriebsverfassungrechtlichen AN-Vertr. kommen dort in Betracht, wo sie den erforderlichen Kontakt zwischen dem BR und den von im vertretenen AN herstellen bzw. intensi-vieren können.   Solche Vertretungen sind beispielsweise sinnvoll, wenn ein unternehmenseinheitlicher BR eines bundesweit tätigen UN gebildet worden ist oder Regional-BR bestehen, in denen Betriebe oder Betriebsteile nicht durch ein BR-Mitglied ver-treten sind. Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

  12. Neue Ansatzpunkte im BetrVG /2 § 28 und 28 a Aufgabenübertragung an Ausschüsse und Arbeitsgruppen  § 40 Nutzung der modernen Informations- und Kom-munikationsmöglichkeiten  § 50 bzw. 58 Mitvertretung von Beschäftigten in be-triebsratslosen Betrieben durch GBR oder KBR  § 80 Abs. 2 Die Zusammenarbeit des Betriebsrates mit sachkundigen Arbeitnehmern  § 86 a: Vorschläge aus der Belegschaft, welche Themen im Betriebsrat behandelt werden sollen Bezirk Frankfurt für Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen

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