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Reinhard Wiesner Psychotherapie und Jugendhilfe. „Angestellte PsychotherapeutInnen –Realitäten und Visionen“ Hannover 24.11.2007. Übersicht. Die Kinder- und Jugendhilfe im Kontext anderer Hilfesysteme Einsatzmöglichkeiten für die Psychotherapie in der Kinder- und Jugendhilfe
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Reinhard WiesnerPsychotherapie und Jugendhilfe „Angestellte PsychotherapeutInnen –Realitäten und Visionen“ Hannover 24.11.2007
Übersicht • Die Kinder- und Jugendhilfe im Kontext anderer Hilfesysteme • Einsatzmöglichkeiten für die Psychotherapie in der Kinder- und Jugendhilfe • Hilfe zur Erziehung • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche • Zur Kooperation von Jugendhilfe und Gesundheitssystem Wiesner PKN Hannover
1. Die Kinder- und Jugendhilfe im Kontext anderer Hilfesysteme
Systemfunktion der Kinder – und Jugendhilfe • Programm: § 1 Abs.3 SGB VIII • Ziel: Integration des jungen Menschen in die Gesellschaft durch • Hilfe zur Erziehung und (Selbst)Bildung • Förderung der Entfaltung körperlicher, geistiger und seelischer Anlagen • Verhinderung und Beseitigung von Störungen des Erziehungs-, Entwicklungs- und Reifungsprozesses Wiesner PKN Hannover
Erziehung/ Entwicklung und Elternverantwortung • Recht des Kindes und Jugendlichen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art.2 Abs.1 GG) • Förderung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-fähigen Persönlichkeit als Voraussetzung für die Ausübung des Grundrechts • Schutz vor Gefahren • Primäre Erziehungsverantwortung der Eltern (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG) Wiesner PKN Hannover
Aufgaben des Staates (1) • Soweit die Aufgabe der Förderung der Entwicklung den Eltern (der elterl. Erziehungsverantwortung) zuzurechnen ist: • Unterstützung und Ergänzung des Erziehungsprozesses, wenn der erzieherische Bedarf nicht von den Eltern gedeckt werden kann • Ist die Stufe der Kindeswohlgefährdung erreicht: Abwehr der Gefährdung durch Hilfe für die Eltern und das Kind oder den Jugendlichen Schutz des Kindes oder Jugendlichen durch staatliche Intervention, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden Wiesner PKN Hannover
Aufgaben des Staates (2) • Soweit die Aufgabe der Förderung nicht den Eltern zuzurechnen ist • Erziehungsauftrag der Schule • Heilung von Krankheiten durch Ausübung von Heilkunde • Rehabilitative Maßnahmen durch medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation Wiesner PKN Hannover
Hilfeziele in den einzelnen Systemen • Krankenbehandlung: Behebung/ Milderung der Erkrankung einer Person • Förderung der Entwicklung: Unterstützung des von den Eltern zu verantwortenden interaktiven Erziehungsprozesses • Rehabilitation: Förderung der Selbstbestimmung und der Teilhabe einer Person am Leben in der Gesellschaft, die wegen einer (körperlichen, geistigen, seelischen) Störung beeinträchtigt ist bei Kindern und Jugendlichen Wechselwirkung zwischen (seelischer) Störung und Erziehungsprozess Wiesner PKN Hannover
2. Einsatzmöglichkeiten für die Psychotherapie in der Kinder- und Jugendhilfea) Hilfe zur Erziehung
Leistungen der Jugendhilfe mit Einsatzmöglichkeiten für psychotherapeutische Verfahren -Übersicht • § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung • § 17 Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen • § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts • § 27 Hilfe zur Erziehung • § 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche • § 40 Krankenhilfe • § 41 Hilfen für junge Volljährige Wiesner PKN Hannover
Hilfe zur Erziehung – Die Generalklausel des § 27 SGB VIII • Generelle Voraussetzungen: • „erzieherischer Bedarf“ im Einzelfall unter Einbeziehung des engeren sozialen Umfelds des Kindes oder Jugendlichen • Rechtsfolge: • Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen Wiesner PKN Hannover
Spezifische Formen der Hilfe zur ErziehungDer nicht abschließende Katalog der §§ 28 ff. SGB VIII • Erziehungsberatung (§ 28): das dort geforderte Profil ist nicht zwingend an Beratungsstellen gebunden • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32) • Heimerziehung (§ 34 ) • therapeutische Arbeit mit dem Kind • therapeutische Arbeit mit den Eltern(teilen) • Aufsuchende Familientherapie als atypische Hilfeform (§ 27 Abs.2) Wiesner PKN Hannover
Adressaten der Hilfe zur Erziehung • Bezugspunkt ist die Eltern-Kind-Interaktion • Geeignet und notwendig sind solche Maßnahmen, die Erfolg versprechend erscheinen, um die Störung des Interaktionsprozesses zu beheben Wiesner PKN Hannover
Spektrum der Hilfeziele • Beseitigung von Kompetenzdefiziten der Eltern • Unmittelbare Unterstützung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen • Partielle und zeitlich begrenzte Erziehung durch dritte Personen mit begleitender Elternarbeit • Vollständige und dauerhafte Erziehung durch dritte Personen mit begleitender Elternarbeit für die Übergangsphase Wiesner PKN Hannover
Psychotherapie und Hilfe zur Erziehung • Förderung der Entwicklung des Kindes durch Förderung der Eltern-Kind-Interaktion • Auswahl des Methodenrepertoires im Hinblick auf diese Zielsetzung • (Psychotherapeutische) Arbeit • mit den Eltern • mit dem Kinder oder Jugendlichen • mit dem System Familie Wiesner PKN Hannover
Abgrenzung zwischen HzE und Krankenbehandlung (SGB V) • Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 SGB VIII) • Leistungskongruenz als Voraussetzung für eine Leistungskonkurrenz • Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen beider Leistungsnormen vor ? • Ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen ? • Ausreichend ist eine partielle Kongruenz Wiesner PKN Hannover
Vergleichstatbestände Wiesner PKN Hannover
Schwierigkeiten der Abgrenzung • Keine scharfe Trennung zwischen Individueller und Beziehungsebene • Wechselwirkung von individueller Störung und Erziehungsprozess • Vielfältige Möglichkeiten für den Einsatz psychotherapeutischer Verfahren • Anknüpfung an der Therapieform oder am Therapiezweck ? Wiesner PKN Hannover
Heilkundliche Psychotherapie • In der heilkundlichen Therapie wird der Umgang mit seelischen Prozessen mit Blick auf ein zu erreichendes Ziel methodisch strukturiert. • Entscheidend für die Zuordnung ist • nicht die einzelne Technik • nicht der eingetretene Erfolg • sondern der mit der Therapie angestrebte Zweck (Bundessozialgericht v. 3.9.2003) Wiesner PKN Hannover
BSozG zur Petö-Therapie • „Für die Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Maßnahmen und damit für die Zuständigkeit der Krankenversicherung kommt es in erster Linie auf die Zielsetzung der Maßnahme an… Falls eine Methode eines der in den § 27 oder § 11 Abs 2 SGB V genannten Ziele (Erkennen oder Heilen einer Krankheit, Verhütung der Krankheitsverschlimmerung, Linderung von Krankheitsbeschwerden, Vermeidung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung) verfolgt und dabei an der Krankheit selbst bzw an ihren Ursachen ansetzt, verliert der Umstand an Bedeutung, dass wie bei der konduktiven Förderung für die Behandlung vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt werden Medizinische und nichtmedizinische Behandlungszwecke lassen sich freilich gerade bei komplexen Rehabilitationsangeboten oft nur schwer oder gar nicht voneinander abgrenzen. • Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, welche Erwartungender Leistungserbringer selbst mit seinem Vorgehen verbindet. Ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind, ist eine Frage der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, für die Einordnung als medizinische Behandlung aber nicht entscheidend.“[1] [1] BSG v.3.09.2003 –B 1 KR 34/ 01 R Wiesner PKN Hannover
Einsatz von Psychotherapie • Maßgeblich ist damit nicht die Auswahl des Verfahrens, sondern der angestrebte Zweck • Verfahren, deren Einsatz zu heilkundlichen Zwecken der Approbation bedürfen, können zu anderen Zwecken auch ohne Approbation eingesetzt werden Wiesner PKN Hannover
2. Einsatzmöglichkeiten für die Psychotherapie in der Kinder- und Jugendhilfeb) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII) • Medizinische Rehabilitation: §§ 26-32 SGB IX • § 26 Abs. 2 Nr. 3: Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung • § 54 Abs.1 Satz 2 SGB XII: Symmetrie mit dem Leistungsumfang der GKV • Berufliche Rehabilitation: §§ 33-43 SGB IX • Soziale Rehabilitation: §§ 55-59 SGB IX • heilpädagogische Leistungen für `Kinder im Vorschulalter (§ 55 Abs. 2 Nr.2 SGB IX) Wiesner PKN Hannover
Eingliederungshilfe und Psychotherapie • medizinische Rehabilitation: • Begrenzung auf Psychotherapie als Heilkunde • KJHilfe kommt nur für den nicht versicherten Kreis junger Menschen in Betracht • soziale Rehabilitation: • im Rahmen heilpädagogischer Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder können alle psychotherapeutischen Verfahren in der KJHilfe zum Einsatz kommen, wenn sie auf den Zweck der sozialen Eingliederung gerichtet sind Wiesner PKN Hannover
Strukturelle Kooperation • zwischen Krankenkassen und Trägern der Jugendhilfe • Die unterschiedliche Verortung der Kassen (bundeszentral) und der Träger der Jugendhilfe (kommunal) Wiesner PKN Hannover
Individuelle Kooperation • Gesetzliche Verankerung von Kooperationspflichten • Fallkonferenzen, erweiterte Hilfeplanverfahren • Die Bildung von Komplexleistungen • Die Einrichtung multidisziplinärer Teams • Die Entwicklung neuer Vergütungsformen Wiesner PKN Hannover